Maklervertrag Flashcards
1
Q
Maklervertrag §§ 652 ff. - Vertragsschluss
A
- BGH: grds. muss Mieter/Käufer nicht damit rechnen, dass er den Makler beauftragt (-> Makler müsste ausdrücklich darauf hinweisen, dass er mit Mieter/Kaufinteressenten Vertragsschluss anstrebt)
- der Gesetzgeber möchte bei Wohnraum dafür sorgen, dass stets der Vermieter den Makler bezahlen muss und hat dies unglücklich als “Bestellerprinzip” bezeichnet: § 2 Ia Wohnungsvermittlungsgesetz (nur bei MietV!) (eher: Veranlasserprinzip)
2
Q
Hauptleistungspflichten - Auftraggeber
A
- schuldet Maklerprovision
- aber nur, wenn der nach dem MaklerV erstrebte Hauptvertrag tatsächlich zustandekommt
- > es reicht “wirtschaftliche Identität” auch in persönlicher Hinsicht (bspw. Mann schließt Vertrag, Frau kauf Immobilie - Umgehungsversuche sollen kassiert werden)
- Leistung des Maklers muss kausal für den Vertragsschluss sein
3
Q
Hauptleistungspflichten - Gefahrtragung/ Risikoordnung
A
- keine gesetzlichen Anhaltspunkte: ergänzende Vertragsauslegung (feststehende Rspr.)
- > Wer trägt Risiko, wenn es zu Störungen / zufälligen Unregelmäßigkeiten beim HauptV kommt
4
Q
Hauptleistungspflichten - Gefahrtragung/ Risikoordnung
A
- keine gesetzlichen Anhaltspunkte: ergänzende Vertragsauslegung (feststehende Rspr.)
- > Wer trägt Risiko, wenn es zu Störungen / zufälligen Unregelmäßigkeiten beim HauptV kommt
- BGH: Abstellen auf Mängel des HauptV
- > Mängel zwischen Erklärung und Vertrag: Irrtum (im Verantwortungsbereich des Maklers) (ex tunc)
- > Mängel zwischen Vertrag und Wirklichkeit: insbes. Gewährleistung (“Wirklichkeitsrisiko” kann Käufer besser kontrollieren) (ex nunc)
- -> Verbraucherwiderrufsrechte ? wegen Wirkung ex nunc: eher bei Gewährleistung, jedoch: warum Widerruf: liegt eher im Abschlussrisiko begründet…
- -> Vertragsaufhebung aus cic (s. § 123): wegen Funktionsäquivalenz im ex-tunc-Bereich
- -> Alternativität reicht: wenn ex-tunc-Rechtsbehelf möglich, spielt es keine Rolle, wenn Käufer ex-nunc-Rechtsbehelf bemüht