Maklervertrag Flashcards

1
Q

Maklervertrag §§ 652 ff. - Vertragsschluss

A
  • BGH: grds. muss Mieter/Käufer nicht damit rechnen, dass er den Makler beauftragt (-> Makler müsste ausdrücklich darauf hinweisen, dass er mit Mieter/Kaufinteressenten Vertragsschluss anstrebt)
  • der Gesetzgeber möchte bei Wohnraum dafür sorgen, dass stets der Vermieter den Makler bezahlen muss und hat dies unglücklich als “Bestellerprinzip” bezeichnet: § 2 Ia Wohnungsvermittlungsgesetz (nur bei MietV!) (eher: Veranlasserprinzip)
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2
Q

Hauptleistungspflichten - Auftraggeber

A
  • schuldet Maklerprovision
  • aber nur, wenn der nach dem MaklerV erstrebte Hauptvertrag tatsächlich zustandekommt
  • > es reicht “wirtschaftliche Identität” auch in persönlicher Hinsicht (bspw. Mann schließt Vertrag, Frau kauf Immobilie - Umgehungsversuche sollen kassiert werden)
  • Leistung des Maklers muss kausal für den Vertragsschluss sein
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3
Q

Hauptleistungspflichten - Gefahrtragung/ Risikoordnung

A
  • keine gesetzlichen Anhaltspunkte: ergänzende Vertragsauslegung (feststehende Rspr.)
  • > Wer trägt Risiko, wenn es zu Störungen / zufälligen Unregelmäßigkeiten beim HauptV kommt
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4
Q

Hauptleistungspflichten - Gefahrtragung/ Risikoordnung

A
  • keine gesetzlichen Anhaltspunkte: ergänzende Vertragsauslegung (feststehende Rspr.)
  • > Wer trägt Risiko, wenn es zu Störungen / zufälligen Unregelmäßigkeiten beim HauptV kommt
  • BGH: Abstellen auf Mängel des HauptV
  • > Mängel zwischen Erklärung und Vertrag: Irrtum (im Verantwortungsbereich des Maklers) (ex tunc)
  • > Mängel zwischen Vertrag und Wirklichkeit: insbes. Gewährleistung (“Wirklichkeitsrisiko” kann Käufer besser kontrollieren) (ex nunc)
  • -> Verbraucherwiderrufsrechte ? wegen Wirkung ex nunc: eher bei Gewährleistung, jedoch: warum Widerruf: liegt eher im Abschlussrisiko begründet…
  • -> Vertragsaufhebung aus cic (s. § 123): wegen Funktionsäquivalenz im ex-tunc-Bereich
  • -> Alternativität reicht: wenn ex-tunc-Rechtsbehelf möglich, spielt es keine Rolle, wenn Käufer ex-nunc-Rechtsbehelf bemüht
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