Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde bei Beeinträchtigung der kommunalen Selbstwervaltung Flashcards
Vorgehen gegen ein formelles Bundesgesetz
Art. 93I Nr. 4bGG, §13 Nr. 8a BVerfGG Kommunalverfassungsbeschwerde
Vorgehen gegen ein formelles Landesgesetz
-> § 91 BVerfGG: schließt die kommunale Verfassungsbeschwerde aus wenn die Gemeinde beim Landesverfassungsgericht Rechtsschutz erlangen kann. -> dies ist gem. Art. 98S.4 BV (Popularklage der Fall) -> Die Gemeinde MUSS sich insoweit auf eine Verletzung von Art. 11 II BV berufen.
Bsp: kreisangehörige Gemeinde wird gegen Willen in die Verwaltungsgemeinschaft B eingegliedert. -> Dies geschieht nach Art. 2 III VGemO durch formelles Landesgesetz. -> Es bleibt nur die Möglichkeit einer Popularklage nach Art. 98 S. 4BV unter Verweis auf Art. 11 IIBV
Vorgehen gegen untergesetzliche Satzung/Verordnung
- > 47I Nr.1,2 VwGO Prinzipale Normenkontrolle
- > Da im Rahmen der Normenkontrolle § 47III VwGO keine grundrechtlichen Bestimmungen der BV überprüft werden dürfen muss ein Verweis bei Prüfung der Antragsbefugnis auf Art. 11 IIBV unterbleiben
Bsp: Ohne die Gemeinde A nach § 2 II BauGB zu beteiligen beschließt die Gemeinde B einen Bebauungsplan (Gewerbegebiet). Unmittelbar angrenzend hat die Gemeinde A bereits auf ihrem Gebiet ein Sondergebiet für eine Kurklinik ausgewiesen.
-> Die Gemeinde A kann nun unter Hinweis auf eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung (Planungshoheit) aus Art. 28 II GG eine Normenkontrolle (47I Nr. 1 VwGO ) gegen den Bebauungsplan der Gemeinde B anstrengen.
Vorgehen gegen eine Einzelfallentscheidung (Verwaltungsakt § 35BayVWVFG)
Die Gemeinde kann unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 IIGG Art. 2 BV eine verwaltungsgerichtliche Klage anstrengen.
prozessfähig nach 62III VwGO Art. 38 GO
Klagebefugnis: s.o.
Bsp: Landratsamt erlässt Baugenehmigung für Bauvorhaben im Gewerbegebiet der Gemeinde B -> Die Gemiende A will dagegen vorgehen
-> Anfechtungsklage