Rechte des Gemeinderats Flashcards
Rechtliche Stellung und Zuständigkeit
->kein Parlament, sondern Verwaltungsorgan
Das folgt aus seiner Funktion die in exekutiver nicht aber in legislativer Tätigkeit besteht (“verwaltet” Art. 29 GO)
-> Dementsprechend ist auch die Stellung seiner Mitglieder anders als jene von Parlamentsabgeordneten ausgestaltet -> Mischung aus amts- und parlamentsrechtlichen Grundsätze
(Das zeigt sich z.B. etwa im Hinblick auf die Teilnahmepflicht oder die Möglichkeit Gemeinderatsmitglieder von Sitzungen auszuschließen. Anderseits darf nicht übersehen werden dass auch die Gemeinderatsmitglieder unmittelbar gewählt werden und insofern eine Volksvertretung bilden.
Zuständigkeit
Entscheidungskompetenz:
Art. 29 GO
Soweit für bestimmte Angelegenheiten beschließende Ausschüsse eingesetzt worden sind (Art. 32II GO) besitzen diese anstelle des Gemeinderats Beschlusskompetenz Art. 30IIGO. Handelt trotzdem der Gemeinderat so begründet dies keinen Zuständigkeitsfehler, weil es sich bei der Aufgabenübertragung nur um eine intern wirkende und revidierbare Zuständigkeitsverlagerung handelt.
Überwachungskompetenz:
Art. 30 IIIGO
z.B. Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht (steht aber nur dem Gemeinderat als Organ und nicht dem einzelnen Gemeinderatsmitglied als Organteil zu)
-> Kommt der Bürgermeister dieser Verpflichtung nicht nach oder ist der Umfang der Überwachungsrechte streitig, kann der Gemeinderat seine Rechte im Wege des Kommunalverfassungsstreits durchsetzen. Wichtig ist aber, dass Überwachung nur Information meint; der Gemeinderat kann über Art. 30IIIGO nicht die Kompetenzen des ersten Bürgermeisters an sich ziehen, darf demnach weder einem Bediensteten Weisungen erteilen noch selbst Entscheidungen treffen, sondern höchstens Empfehlungen aussprechen.