Rechte der Gemeinde Flashcards
Grundrechtsberechtigung kommunaler Gebietskörperschaft: sind kommunale Gebietskörperschaften grundrechtsberechtigt?
- Grundrechte des Grundgesetzes: Das BVerfG lehnt eine Grundrechtsberechtigung kommunaler Gebietskörperschaften weitgehend. Das ergebe sich aus Art. 19IIIGG: Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich demnach nur auf Grundrechte berufen, wenn sie in ihrer Tätigkeit spezifisch zur Verwirklichung der individuellen Grundrechte der Bürger berufen sind (Erfordernis einer personalen Substrats) -> Das trifft auf Gemeinden nicht zu: Die Selbstverwaltungsgarantie dient zwar der politischen Bürgerfreiheit, stellt jedoch keine Zuordnung zu Grundrechten her. Die Gegensätzlichkeit zwischen Grundrechtsberechtigten und verpflichteten würde aufgehoben (Konfusionsargument). Auch Maßnahmen der Kommunalaufsicht stellen das nicht in Frage. Die Kompetenzverteilung der verschiedenen Träger hoheitlicher Gewalt ist nur innerstaatliche Zuständigkeitsabgrenzung und begründet keine Grundrechte. Das gilt selbst dann, wenn Kommunen jenseits der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in ihrem privatrechtlichen Eigentum betroffen sind.
- > Anders beurteilt das BverfG nur die sogenannten Verfahrensgrundrechte in Art. 101I2, Art. 103I GG: Weil es sich insoweit nur um grundrechtsähnliche Rechte handelt, soll Art. 19 III GG keine Anwendung finden, so dass diese Rechte ohne dessen Einschränkung geltend gemacht werden können. Ob letzteres auch für Art. 19IV GG gilt, hat das BverfG bislang offen gelassen. - Grundrechte der Bayerischen Verfassung: Eine Art. 19 IIIGG vergleichbare Bestimmung fehlt in der Bayerischen Verfassung. Auch der BayVerfGH hält aber für maßgeblich ob ein Grundrecht seinem Wesen nach auf eine juristische Person anwendbar ist, und verneint dementsprechend eine Grundrechtsberechtigung kommunaler Gebietskörperschaften im Grundsatz. ER erkennt aber (abgesehen von den immer anwendbaren Verfahrensgrundrechten) zwei Ausnahmen an:
- die Gemeinde soll sich im Rahmen ihrer fiskalischen Tätigkeit angesichts ihrer besonderen Stellung nach der BV”“in einem Rechtsstreit zwischen gleichgeordneten Trägern privater Rechte” auf die Eigentumsgarantie (Art.103I BV) berufen können.
- Zweitens bejaht der Gerichtshof die Grundrechtsberechtigung kommunaler Gebietskörperschaften beim Gleichheitssatz und dem darin enthaltenen Willkürverbot (Art. 118 BV)
Satzungshoheit der Gemeinde
-> bei einer Überprüfung einer Satzungsänderung der Gemeinde ist bei der Rechtsgrundlage festzustellen dass für die Gemeinde im Bereich ihres Selbstverwaltungsrecht eine Zuständigkeitsvermutung spricht. Gemeinden sind befugt alle örtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.-> Somit erlaubt die Selbstverwaltungsgarantie auch ihre Angelegenheiten im Sinne einer Rechtsetzungshoheit durch Satzung zu regeln. Eine eigene Rechtsgrundlage benötigt sie dafür nicht -> Art. 23S.1 GO stellt die Satzungshoheit der Gemeinde dar.
(Im Rahmen der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten (eigener Wirkungskreis) erlässt die Gemeinde Satzungen. Man spricht insoweit auch vom Ortsrecht der Gemeinde. Im übertragenen Wirkungskreis darf die Gemeinde nur aufgrund abgeleiteter Normsetzungsbefugnisse tätig werden. Dafür benötigt sie einer gesetzlichen Ermächtigung. Hier erlässt sie Verordnungen (z.B. im Sicherheitsrecht nach Art. 42ILStVG)
Bezieht sich das Beanstandungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde auch auf solche formelle Fehler die gem. Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sind?
(+)Unbeachtlichkeit nach Art. 46 BayVwVfG führt nur dazu, dass ein VA wegen dieses Fehlers nicht vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden kann.
-> Eine nur auf diesen Fehler gestützte Beanstandung kann gleichwohl rechtmäßig sein; sorgfältig zu prüfen ist in einem solchen Fall freilich die (möglicherweise fehlgebräuchliche) Ermessensausübung durch die Aufsichtsbehörde
Kommunale Selbstverwaltung
das Recht und die Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaft im Rahmen der Gesetze einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu gestalten.
Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinde; Art. 83I BV
5 Hoheiten
Kennzeichen der kommunalen Selbstverwaltung ist, dass der Selbstverwaltungsträger frei in seiner Entscheidung des “Ob”, Wann und Wie der Aufgabenerfüllung ist.
- Gebietshoheit: Recht ggü. allen Personen und Sachen die sich auf ihrem Territorium befinden rechtserheblich zu handeln. -> Entweder Einzelfallmaßnahme Art.35 BayVwVfG oder durch Rechtssetzungsakt (im eigenen Wirkungskreis Satzung Art. 23 GO)
- Finanzhoheit: Recht auf eine eigenverantwortliche Einnahmen und Ausgabenwirtschaft, sowie auf eine angemessene Finanzausstattung.
- Personalhoheit: Die Gemeinde ist Dienstherr von Beamten und hat generell das Recht Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern, und zu entlassen.
- Organisationshoheit: Die Gemeinde hat die Befugnis für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten festzulegen. Die Gemeinde darf hierzu auch öffentliche Einrichtungen schaffen und deren Organisation festlegen.
- Planungshoheit: Die Gemeinde hat nach §2I BauGB das Recht in eigener Verantwortung die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) aufzustellen.
- > Diese 5 wesentlichen Hoheitsrechte der Gemeinde stellen nach dem BVerfG den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung dar. Der Bayrische Verfassungsgerichtshof verweist an dieser Stelle auf Art. 83IBV und verlangt zur Wahrung der Garantie kommunaler Selbstverwaltung, dass keiner der in Art. 83I BV bezeichneten Bereiche des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde entzogen wird.
Allzuständigkeit der Gemeinde
Die Gemeinde hat nämlich anders als Landkreis und Bezirk (die nur die Aufgaben in Selbstverwaltung erfüllen, die ihnen gesetzlich zugewiesen sind, Art. 10 I, II BV) sämtliche Angelegenheiten wahrzunehmen die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln, bzw. einen spezifischen Bezug zur Ortsgemeinde aufweisen.
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Art. 1 GO, Art. 7 GO , Art. 57I,II GO, Art. 83 BV
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindebewohnern als solchen gemeinsam sind indem sie das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde betreffen.
- > es helfen die Bestimmungen Art. 57GO und 83I BV (exemplarische nicht abschließende Aufzählung
- > ergänzend wird die vom BVerfG gewählte Formulierung der örtlichen Angelegenheiten herangezogen.
- > Indizielle Bedeutung für die Frage ob eine Angelegenheit als örtlich/überörtlich zu qualifizieren ist hat daneben die Größe und Struktur der jeweiligen Gemeinde. Nach Ansicht des BVerfG ist die Verwaltungskraft (praktische Bewältigbarkeit der Aufgaben) der Gemeinde nicht zu berücksichtigen, da ansonsten der Staat die Finanzaustattung der Gemeinde erhöhen könnte um so deren Aufgabenspektrum zu erweitern.
- > Sofern Schwierigkeiten bestehen eine Aufgabe als örtliche oder überörtliche zu qualifizieren ist der Schwerpunkt der Maßnahme zu ermitteln. Kann ein solcher nicht festgestellt werden spricht Art. 6I1GO für die Vermutung einer örtlichen Angelegenheit.