Die öffentlichen Einrichtungen Flashcards
Öffentliche Einrichtung , Art. 21 GO
Eine Einrichtung der Gemeinde, die im öffentlichen Interesse unterhalten wird und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige (Art. 15I GO) sowie ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird.
- > Öffentliche Einrichtungen sind z.B. Museen, Sportplätze und Hallen, öffentliche Schwimmbäder, Kanalisationen, Wertstoffhöfe, aber auch einzelne Veranstaltungen wie das Münchner Oktoberfest oder die Oberammergauer Passionspiele.
- > Der Widmungsakt kann dabei ausdrücklich (durch Satzung oder durch VA in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35S.2 BayVwVfG) oder aber auch nur konkludent durch Zurverfügungstellen der Einrichtung erfolgen
- > Organisationsform (privat oder öffentlich) oder auch die Eigentumsverhältnisse an der Einrichtung haben keine Relevanz für die Bestimmung.
Zugangsansprüche bei formeller, funktionaler und materieller Privatisierung
- bei kommunalem Unternehmen in Privatrechtsform (sog. formeller Privatisierung) kann ein Zugangsanspruch gegen die Gemeinde oder gegen das Unternehmen (z.B. GmbH) geltend gemacht werden.
- > Wegen des Grundsatzes, dass sich die Gemeinde ihrer öffentlich rechtlichen Bindung nicht durch private Organisationsformen entziehen kann (Flucht ins Privatrecht) ist auch das kommunale Unternehmen selbst an bestimmte öffentlich rechtliche Vorschriften z.B. den Gleichheitssatz gebunden. -> Wird das Unternehmen verklagt läge dennoch eine zivilrechtliche Streitigkeit vor-> Das Unternehmen müsste vor Zivilgerichten verklagt werden-> dieses müsste die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften prüfen. Es bleibt dem Betroffenen unbenommen zu wählen gegen wen er den Anspruch richten möchte. - Anders ist es bei der funktionellen Privatisierung (Gemeinde lässt öffentliche Einrichtung von einem privaten Träger betreiben den sie mittels zivilrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet die Einrichtung für einen bestimmten Personenkreis offen zu halten.
- > In diesem Fall ist der Betreiber nur Verwaltungshelfer. Er selbst ist als nicht von der öffentlichen Hand dominierte (juristische) Person nicht an das Verwaltungsprivatrecht gebunden und kann daher auch keine wirksame Auswahlermessensentscheidung treffen. - Keine Zugangsansprüche bestehen demgegenüber nach einer materiellen Privatisierung wenn die Kommune das Bereitstellen der betreffenden Einrichtung also überhaupt nicht mehr als Verwaltungsaufgabe wahrnehmen möchte und die öffentliche Einrichtung “entwidmet” -> Ggü. der Kommune ist dann allenfals noch ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen mit dem Ziel denkbar die Rechtmäßigkeit der materiellen Privatisierung überprüfen zu lassen.
Grenzen des Zulassungsanspruchs
->Widmung der Einrichtung
- > Natürliche Grenze ist zunächst die Widmung der öffentlichen Einrichtung. Nutzungen die außerhalb des Widmungszweckes liegen, können keinen Anspruch auf Zulassung begründen.
- > Widmungszweck kann sich auch aus einer ständigen Vergabepraxis der Gemeinde ergeben. (konkludente Widmung)
- > Wenn eine Stadthalle z.B. nicht für politische Veranstaltungen gewidmet ist, ist ein Zulassungsanspruch bereits begrifflich ausgeschlossen, zumal auch kein Anspruch auf Widmungserweiterung anzuerkennen ist.
Grenzen des Zulassungsanspruch
-Kapazität
Weitere natürliche Grenze ist die Kapazität der öffentlichen Einrichtung. Im Falle der Kapazitätserschöpfung wandelt sich der gebundene Zulassungsanspruch in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Zulassungsantrag (nach sachgerechten Kriterien) -> Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung ist in keinem Fall anzuerkennen.
Zulässig sind die nachfolgenden Auswahlkriterien: -Prioritätsprinzip
- grds. “bekannt und bewährt”->darf aber nicht ausschließliches Kriterium sein. Es muss auch möglich sein, neuen Bewerbern den Zugang z.B. zu Volksfesten zu ermöglichen.
- rollierendes System
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- Entscheidung im Losverfahren
Grenzen des Zulassungsanspruchs
Gefahr von Rechtsverstößen
Bei Gefahr von Rechtsverstößen oder auch Beschädigung, Zerstörung der öffentlichen Einrichtung ist vor Ablehnung des Zulassungsanspruchs an sicherheitsrechtliche Maßnahmen als mildere Mittel zu denken. -> Ablehnung ist ultima Ratio.
Grenzen des Zulassungsanspruchs
Sonderfall: Zulassung politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen
Sofern eine politische Partei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung begehrt ist bezüglich der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu differenzieren.
- > Vorab ist aber zunächst festzustellen ob die begehrte Räumlichkeit überhaupt für politische Veranstaltungen gewidmet ist. Andernfalls ist ein Zulassungsanspruch bereits tatbestandlich ausgeschlossen.
- > Soweit ein Ortsverband einer Partei eine örtliche Einrichtung (z.B. Gemeindesaal) nutzen will muss nicht auf das Parteiengesetz zurückgegriffen werden. Der mögliche Zulassungsanspruch lässt sich dann aus Art. 21I ,IV GO ableiten.
- > Bei übergeordneten Gruppierungen (z.B.Bundes-Landesverband) sollte zur Begründung eines möglichen Zulassungsanpruches auf den in § 5 PartG, Art. 21I,IIIGG zum Ausdruck kommenden Anspruch auf Gleichbehandlung abgestellt werden.
- > Die Gefahr von Gegendemonstrationen gegen eine Parteiveranstaltung genügt insoweit nicht per se zur Versagung des Zulassungsanpruches da es vorrangig sicherheitsrechtliche Aufgabe ist gegen den Störer vorzugehen. Erst als ultima Ratio kommt ein Vorgehen gegen den Nichtstörer in Betracht (Fall des polizeilichen Notstands)
- > Die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei kann nur dann zur Versagung des Zulassungsanspruches führen, wenn nach Art. 21IIS.2 GG durch das BverfG die Verfassungsfeindlichkeit positiv festgestellt ist. (Parteienprivileg des BverfG) (Die Einstufung als rechtsextrem durch den Verfassungsschutz reicht nicht aus.
Anschlusszwang, Art. 24 I Nr.2, 3GO
Anschlusszwang wird die Pflicht des Grundeigentümers bezeichnet, die jeweiligen Vorkehrungen für den Anschluss auf eigene Kosten zu treffen und zu dulden § 1004II BGB)
Z.B. Wasserversorgung: Der Hausanschluss muss mit der gemeindlichen Wasserleitung verbunden werden.
Benutzungszwang
Als Benutzungszwang wird die Verpflichtung bezeichnet die Einrichtung auch tatsächlich und ausschließlich zu nutzen, also die Nutzung privater Einrichtungen zu unterlassen.
z.B. Wasserversorgung: Das Wasser ist über die gemeindliche Einrichtung zu beziehen, ein privater Hausbrunnen darf nicht mehr benutzt werden.