Die Verordnung als Rechtssetzungsakt im übertragenen Wirkungskreis Flashcards

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Q

Verordnung

A

Verordnungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Verordnungsgeber aufgrund SPEZIELLER STAATLICHER RECHTSGRUNDLAGE (vgl. Art. 23 S.2 GO Art. 55 Nr.2 S.3 BV) letztlich eine ursprünglich in die Kompetenz des Staates fallende abstrakt generelle Regelung trifft. Klassischer Anwendungsbereich der kommunalen Rechtsverordnung ist die Gefahrenabwehr. Gewährung von Sicherheit ist Aufgabe des Staates.

-> Gem. Art. 42I 2 LSTVG ist jeglicher Verordnungserlass der Gebietskörperschaft - sei es auf Grundlage des LStVG sei es auf anderweitiger gesetzlicher Ermächtigung (z.B. Naturschutzrecht, Gaststättenrecht) Handeln im übertragenen Wirkungskreis.

Bsp: Wenn Gemeinde Benutzung der Kanalisation oder eines in ihrem Eigentum stehenden Schwimmbades regeln will -> Satzung ->da es sich um öffentliche Einrichtungen handelt Art. 21 GO-> Organisationshoheit der Gemeinde

Wenn Gemeinde Badeverbot für ein Weiher im Gemeindegebiet erlassen will-> Verordnung -> Angelegenheit der Gefahrenabwehr Art, 27 LstVG -> Gemeinde wird nach Art. 42I 2 LStVG im übertragenen Wirkungskreis tätig.

-> Damit kann zwar der Erlass einer Satzung, nicht aber der Erlass /Aufhebung einer Verordnung tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Art. 18aI GO

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Q

Unterschied Verordnung Satzung

A

Regelungsgegenstand: Satzung -> Selbstverwaltungsangelegenheit; Verordnung -> überwiegend Regelung staatlicher Rechtsmaterie;

Zuordnung zu gemeindlichen Wirkungskreis: Satzung -> eigene Wirkungskreis, Verordnung -> übertragener Wirkungskreis,

Satzungsverfahren: Satzung -> Art. 23ffGO; Verordnung -> Art. 42 ff. LStVG (nur ausnahmsweise Rückverweis auf GO Art. 51ILStVG)

Erlassorgan: Satzung -> juristische Person des öffentlichen Rechts, der das Recht zur Selbstverwaltung eigeräumt ist, Verordnung -> kann neben den Gebietskörperschaften auch durch eine Staatsbehörde erlassen werden

Aufsicht: Satzung -> Rechtsaufsicht Art. 110, 109I GO, Verordnung -> Sonderfall der Aufsicht in Art. 46, 49 LStVG in der Zuständigkeit der Rechtsaufsichtbehörde.

Rechtspflicht zum Erlass: Satzung (-), Verordnung ->Art. 46 LStVG sieht eine Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 GO) vor wenn dies das Wohl der Allgemeinheit zwingend erfordert.

Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage: Verordnung -> immer (Art. 55 Nr. 2 S.3BV, Art. 23 S.2 GO), Satzung -> ja wenn Art. 23 S.2 GO (bewehrte Satzungen, Satzungen im übertragenen Wirkungskreis), Art. 23 S.1 GO ist nur dann Rechtsgrundlage zum satzungserlass wenn nicht durch die Satzung selbst oder ihre Anwendung im Einzelfall in subjektive Rechte Dritter (insbesondere Grundrechte) eingegriffen wird. Über den Wortlaut von Art. 23 S.1 und S.2 hinaus, bedarf der Satzungserlass immer dann der gesetzlichen Ermächtigung, wenn die

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