Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Flashcards
Müssen die Vertreter Gemeindemitglieder sein?
Nein, gem. Art. 18aIVGO müssen die Vertreter keine Gemeindemitglieder sein.
Anforderung an gültige Unterschrift
Als gültige Unterschrift können nur solche gewertet werden die auf gültigen Unterschriftslisten geleistet wurden.
-> Hierzu ist zu fordern dass die Unterschrift auf Listen geleistet werden aus denen unzweideutig zu erkennen ist dass die Unterschrift für ein Bürgerbegehren dieses Inhalts geleistet wurde. Für jede einzelne Unterschriftenliste ist damit zu fordern dass die Fragestellung und auch die vertretungsberechtigte Person (Verleihung der Befugnis das Bürgerbegehren auch gerichtlich vertreten zu können ) genannt sind.
-> Klausurfalle: nur auf einer Unterschriftenliste ist das Begehren selbst bezeichnet -> Weitere Listen ohne Begehrensbezeichnung sind mit einer Heftklammer an die erste Liste angefügt. ->Hier können nur die Unterschriften auf der ersten Liste bei der Berechnung des Quorums berücksichtigt werden, da bei weiteren Unterschriften nicht erkennbar ist, dass sie für das Begehren “XY..” geleistet wurden.
Folgende Angelegenheiten können nicht Gegenstand eines Bürgerbegehren sein:
Negativkatalog: Art. 18a IIIGO
Fallgruppen: -ein gänzlich unverbindliches Bürgerbegehren ist unzulässig: z.B. Antrag ob die Gemeinde immer gut und rechtmäßig handeln soll - JA oder NEIN
-Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, das ein gesetzlich vorgesehenes mehrstufiges Verfahren wie z.B. die Bauleitplanung, §§2BauGB oder ein Planfeststellungsverfahren ersetzen soll. Auch kann ein Bürgerbegehren keine gesetzlich vorgesehene Abwägungsentscheidung, wie z.B. die in §1 VII BauGB ersetzen.
-> So ist regelmäßig nur der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens. Inhaltliche Vorgaben, die detailliert bestimmen welche Planung auf der betroffenen Fläche ausschließlich vorgenommen werden dürfen umgehen die gesetzlich vorgesehenen Abwägungsentscheidungen der Gemeinde sind folglich unzulässig.
-Bürgerbegehren darf nicht auf recht oder gesetzeswidriges Ziel gerichtet sein.
-> Problematisch ist an dieser Stelle ob ein Bürgerbegehren mit der Begründung zurückgewiesen werden kann es verletze die Haushaltsgrundsätze des Art. 61 II GO (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung). ->Da die Gemeinde ein weites Haushaltsermessen hat muss dieses auch dem Bürgerbegehren zugestanden werden (dieses hat im Erfolgsfall die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses, Art. 18a XIIIGO
Ein Bürgerbegehren ist demnach erst dann auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet wenn es mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens überhaupt nicht mehr in Einklang zu bringen ist.
Problem: Wer ist klagebefugt?
hM: Nach hM regelt Art. 18aVIII2 GO die Klagebefugnis in dem Sinne dass nur die vertretungsberechtigten Personen klagebefugt sind.
-> ebenso lässt sich jedoch vertreten, dass Art. 18 aVIII2 GO ausschließlich die Beteiligungs und Prozessfähigkeit (61,62 VwGO) betreffen. -> Folglich steht der Anspruch auf Zulassung des abgelehnten Begehrens dann der Gesamtheit der Unterzeichner zu, soweit diese Gemeindebürger sind und darlegen können dass das Quorum des Art. 18aVIGO erreicht ist.
-> Gem. Art. 18a VIII2GO können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens Klage erheben. Diese Vertretungsregelung wird im Rahmen der Prozessfähigkeit mit Blick auf den Regelfall bei Vereinigungen von natürlichen Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und die Normen der §§ 54, 709BGB als Gesamtvertretung verstanden. Danach müssen die Vertreter des Bürgerbegehrens stets gemeinschaftlich auftreten.