Kommunale Zusammenarbeit Flashcards
Zweck
Kommunale Zusammenarbeit dient der Effektivitätssteigerung und verhindert Hochzonung oder Verstaatlichung von Aufgaben. Darüber hinaus kann sie auch das mildere Mittel ggü einer Bestandsänderung sein.
Verwaltungsgemeinschaft
Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein zusammenschluss benachbarter (nicht notwendig aneinander grenzender oder auch nur innerhalb desselben Landkreises gelegener) kreisangehöriger Gemeinden zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden (Art. 1 VGemO). Große Kreisstädte können obwohl sie dem Grunde nach gem. Art. 5I GO kreisangehörige Gemeinden sind nicht Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sein.
- > Eine Verwaltungsgemeinschaft wird mit Einverständnis der beteiligten Gemeinden (Art. 2INr.1 VGemO) oder gegen ihren Willen (Art. 2 I Nr. 2 VGemO) jeweils durch formelles Gesetz gebildet (Art. 2 II VGemO) -> Wird sie gegen ihren Willen gebildet können die Gemeinden gegen das entsprechende Gesetz Popularklage vor dem BayVerfGH nach Art. 98 S.4 BV iVm. Art. 2 Nr.7, Art. 55 VfGHG erheben.
- > Wie die Mitgliedsgemeinden selbst verfügt auch die Verwaltungsgemeinschaft in organisatorischer Hinsicht gem. Art. 6I VGemO mit dem Gemeinschaftsvorsitzenden Art. 6 III VGemO) und der Gemeinschaftsversammlung (Art. 6 II VGemO) über ein monokratisches und ein kollegiales Hauptorgan.
Aufgaben: Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt gem. Art. 4I S.1 VGemO (mit Ausnahme des Erlasses von Satzungen und Verordnungen und einzelnen in § 1 der auf Art. 4I 3 VGemO beruhenden Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften allgemein bestimmten Aufgaben) alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit war. Insoweit ist sie dann in einem etwaigen Rechtsstreit gem. § 78I Nr.1 VwGO passivlegitimiert.
- > Die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises verbleiben zwar bei den einzelnen Mitgliedsgemeinden (Art. 4II1VGemO), werden aber von der Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der einzelnen Mitgliedsgemeinden nach deren Weisung ausgeführt (Art. 4II2VGemO)
- > Mit Blick auf Art. 37 III1, 44II Nr.1 BayVwVfG ist dies auf einem Bescheid kenntlich zu machen. Kommt es zum Rechtsstreit sind die einzelnen Mitgliedsgemeinden gem. § 78I Nr. 1 VwGO passivlegitimiert.
-> Wichtig ist Art. 10II VGemO, der das KommZG für entsprechend anwendbar erklärt soweit die VGemO nichts anderes bestimmt. -> insbesondere Art. 52I1 Nr.3 KommZG (regelt die Aufsicht)
Zweckverband
Zweckverbände sind – wie Verwaltungsgemeinschaften – Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 3 S. 1 KommZG), die gemäß Art. 18 KommZG durch eine von den Beteiligten im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Art. 54 ff. BayVwVfG zu vereinbarende Verbandssatzung im Sinne der Art. 19 ff. KommZG gebildet werden. Mit den übertragenen Aufgaben (Art. 17 Abs. 1 KommZG) gehen gemäß Art. 22 Abs. 1, 2 KommZG grundsätzlich – Ausnahmen sieht Art. 22 Abs. 3 KommZG vor – auch die entsprechenden Befugnisse auf den Zweckverband über. Macht der Zweckverband von ihnen Gebrauch, ist er in einem Rechtsstreit gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Verwaltet wird der Zweckverband in organisatorischer Hinsicht gemäß Art. 29 S. 1 KommZG durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorsitzenden. Ihre Zuständigkeiten ergeben sich aus Art. 34, 36 KommZG. Wichtig ist schließlich der Verweis auf die Zuständigkeiten des ersten Bürgermeisters nach Art. 37 GO in Art. 36 Abs. 2 KommZG. Schließlich ist auf die Regelung der Aufsicht in Art. 51 f. KommZG hinzuweisen.
EXAMINATORIUM ÖFFENTLICHES RECHT – FALL KOMMUNALRECHT 4 SEITE 29 VON 33
III. Sonstige Formen kommunaler Zusammenarbeit Neben Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden gibt es kommunale Arbeitsgemeinschaften (Art. 4 ff. KommZG), Zweckvereinbarungen (Art. 7 ff. KommZG) und gemeinsame Kommunalunternehmen (Art. 49 f. KommZG). Hingewiesen sei hier nur auf zwei Punkte: Erstens entstehen alle drei – wie auch Zweckverbände (siehe oben) – durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten, der bei der Bildung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens auf die Vereinbarung einer Unternehmenssatzung abzielen muss (Art. 49 Abs. 1 S. 1 KommZG). Zweitens sind nur gemeinsame Kommunalunternehmen eigenständige Rechtspersönlichkeiten, nämlich: Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 4 KommZG). Durch kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen entstehen keine neuen Rechtspersönlichkeiten (Art. 2 Abs. 2 KommZG). Dementsprechend unterstehen (neben den Zweckverbänden) auch nur die gemeinsamen Kommunalunternehmen staatlicher Aufsicht (Art. 51 Abs. 1 S. 1 KommZG). Werden durch Zweckvereinbarung Aufgaben und Befugnisse auf Gebietskörperschaften übertragen (Art. 7 Abs. 2 S. 1, Art. 8 Abs. 1 KommZG), erstreckt sich die Aufsicht über die entsprechenden Gebietskörperschaften auch auf die übertragenen Aufgaben und Befugnisse (Art. 51 Abs. 2 S. 1 KommZG).