Geschäftsgang im Gemeinderat Art. 45 ff. Flashcards

1
Q

Beschlussfähigkeit des Gemeinderats

Problem: Nicht ordnungsgemäße Ladung

A

Gem. Art. 47 II GO ist der Gemeinderat beschlussfähig wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

-> Ordnungsgemäße Ladung: 46II2 GO, 45 GO

Problem: Mitglieder müssen auch geladen werden wenn schon absehbar ist dass sie nicht an der Sitzung teilnehmen werden können (arg. Mitglied kann ggf. über seine Fraktion im Vorfeld Einfluss nehmen.

  • > Jedoch kann Ladungsmangel geheilt werden, wenn alle davon nachteilig betroffenen Mitglieder erscheinen und sich rügelos auf die Beratung einlassen. (Alles andere wäre - dem Zweck der Vorschrift (Information der Gemeinderatsmitglieder) widersprechend - bloße Förmelei.
  • > ordnungsgemäßheit der Ladung bezieht sich immer auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt. Fehlt beispielsweise ein Tagesordnungspunkt in der Ladung, soll aber trotzdem behandelt werden, kommt eine Heilung nur in Betracht, wenn alle Gemeinderratsmitglieder sich rügelos einlassen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Gemeinderratsmitglied fehlt.
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2
Q

Wann kommt ein Dringlichkeitsantrag im Gemeinderat in Betracht?
Konstellation: Bürgermeister lädt die Gemeinderatsmitglieder -> jedoch liegt ein Ladungsmangel vor (Tagesordnungspunkt war in der Ladung nicht enthalten) -> dieser wird auch nicht dadurch geheilt , dass sämtliche betroffene Gemeinderatsmitglieder (mit Ausnahme eines nach Art. 53II GO ausgeschlossenen Mitglieds) anwesend sind und den Fehler nicht rügen.
-> Jemand stellt einen Dringlichkeitsantrag um den nicht in der Tagesorndung aufgeführten Punkt zu besprechen.

A

Ein Dringlichkeitsantrag setzt unabhängig vom richtigen Zeitpunkt (e.A. bis zur Beginn der Satzung) jedenfalls voraus, dass die Angelegenheit objektiv dringlich ist, mithin mit ihrer Behandlung nicht mehr bis zur nächsten Sitzung gewartet werden kann, ohne dass dadurch ein wesentlicher Nachteil für die Gemeinde oder einen Dritten entstünde. (Ob mit der Behandlung einer Angelegenheit bis zur nächsten Sitzung gewartet werden kann, hängt in zeitlicher Hinsicht maßgeblich davon ab ob der Gemeinderat noch unter Beachtung der (sogleich zu thematisierenden) Ladungsfrist geladen werden kann.

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3
Q

Rechtsfolge bei Verstößen gegen die Geschäftsordnung des Gemeinderats

Bsp:
§ 22 – Ladung der Mitglieder des Gemeinderats Die Mitglieder des Gemeinderats sind unter Beifügung der Tagesordnung und aller Sitzungsunterlagen schriftlich zu laden.“

A
  1. Grundsatz: Die Geschäftsordnungsautonomie (Art. 45I GO) erlaubt dem Gemeinderat nur die Ausfüllung der gesetzlichen Regelungen nicht ihre abweichende Definition. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung (ebenso wie im Parlamentsrecht) nur dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses führen, wenn er zugleich einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen (wie eine zwingende gesetzliche Form- oder Verfahrensvorschrift oder ein gesetzliches Mitgliedsschaftsrecht) bedeutet und diese Gesetzesverletzung nicht geheilt ist.
    - > Dementsprechend würde beispielsweise der Verstoß gegen das in einer Geschäftsordnung vorgeschriebene Gebot der Beifügung der Tagesordnung (vorbehaltlich einer Heilung) zu einem Ladungsmangel führen, da dies zugleich ein Verstpß gegen Art. 46II 2GO bedeuten würde.

->2. Ausnahme für besonders schwerwiegende Verstöße? Offen gelassen hat der BayVGH die (im Parlamentsrecht umstrittene) Frage, ob dies auch für zwar isolierte, aber besonders schwerwiegende Gschäftsordungsverstöße gilt: Jedenfalls die Frage der fristgerechten Zuleitung von Sitzungsunterlagen sei eine bloße Randfrage.

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4
Q

Heilung der Ladungsmangels

A

Eine Heilung eines Fehlers bei der Ladung tritt dann ein wenn ein nicht ordnungsgemäß geladenes Mitglied des Gemeinderats erscheint und an der Sitzung teilnimmt.

  • > “Nichts anderes kann gelten wenn ein nicht ordnungsgemäß geladenes Gemeinderatsmitglied zwar an der Sitzung nicht teilnimmt, sich aber entschuldigt.
  • > Die Drittrüge eines nicht vom Ladungsmangel Betroffenen, ist stets unbeachtlich.
  • > Heilung von individuellen Ladungsmängel:: das vom Ladungsmangel betroffene Mitglied erscheint ohne zu rügen
  • > bei kollektiven Ladungsmangel müssen sämtliche Ratsmitglieder erscheinen ohne zu rügen.
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5
Q

Ist bei persönlicher Beteiligung eines Gemeinderatsmitglieds ein Beschluss nach Art.49IGO notwendig ?

A

allgemeine Meinung hält den Beschluss für deklaratorisch.

  • > Arg: ob ein Mitglied des Gemeinderates persönlich beteiligt ist hängt nicht von der Entscheidung des Gemeinderats ab.Erlangt der Gemeinderat etwa gar keine Kenntnis von einer perönlichen Beteiligung ist die Sachlage keine andere als bei Kenntnis und nachfolgendem Beschluss.
  • > Wer persönlich beteiligt ist nach Art. 49I1GO ist kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen

(Die Entscheidung nach Art. 49IIIGO ist kein Verwaltungsakt kann aber im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43VWGO) angegriffen werden.

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6
Q

Die Geschäftsordnung als Grundlage der gemeindlichen Beschlussfassung

Mindestinhalt?

Rechtsnatur?

A

Die Geschäftsordnungsautonomie der Gemeinde ist dabei Ausfluss der gemeindlichen Organsisationshoheit , Art.28II GG , Art.. 11 BV

  • > Mindestinhalt einer Geschäftsordnung ist nach Art. 45IIGO, dass diese Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderates und seiner Ausschüsse enthalten muss.
  • > Aus dem Vorrang des Gesetzes folgt dass durch die Geschäftsordnung die gesetzlich vorgesehen Mitgliedschaftsrechte und Kompetenzen von Gemeinderatsmitgliedern und erstem Bürgermeister nicht eingeschränkt werden dürfen.
  • > Zusammensetzung der Ausschüsse wird festgelegt(Art.33 GO
  • > Dem Bürgermeister können weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung zu übertragen.
  • > Rechtsnatur umstritten
  • regelt die Abläufe innerhalb des Organs “ Gemeinderat -> keine Außenwirkung -> Innenrechtsnorm sui generis
  • > Rechtsschutz: Prinzipale Normenkontrolle §47I Nr. 2 VwGO, Art. 5 AGVwGO
  • > neuere Rspr tendiert zur Annahme einer autonomen Satzung -> § 47 VwGO anwendbar
  • > Verstöße gegen die Geschäftsordnung sind nur dann beachtlich, wenn die GO als formelles Gesetz auf die Geschäftsordnung Bezug nimmt, wie z.B. Art. 47II, 45IIGO
  • >
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7
Q

Prüfung der Anwesenheitsmehrheit Art.47IIGO

A
  • > Vor der Beschlussfassung zu jedem Tagesordnungspunkt zu prüfen (Zahl der anwesenden Ratsmitglieder kann sich im Laufe der Sitzung verändern.
    1. Ermittlung der Sollstärke: Art. 31
  1. Ermittlung der Iststärke
    - > von Sollstärke abzuziehen sind Mitglieder wegen Todes, Amtsniederlegung, Amtsverlust, Art.48IIIGO, Wegzug ausgeschiedener Mitglieder ohne dass der Listennachfolger offiziell vereidigt wurd, Ausgeschlossene nach Art. 53I3GO
  • > körperliche Anwesenheit ist entscheidend -> Enthaltung (unter Verstoß gegen Art. 48I2 GO) ist damit kein Problem der Anwesenheitsmehrheit
  • > Schließlich muss Mehrheit auch stimmberechtigt sein-> ermittelte Anwesenheitsmehrheit darf nicht durch befangene Stimmen nach Art. 49I GO auf Minderheit reduziert werden.

-> Heilung einer fehlenden Anwesenheitsmehrheit kann unter Vorraussetzung des Art. 47III GO erfolgen.

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