PR § 50 Flashcards
Geschäftsgrundlage
Was ist in § 313 BGB geregelt?
Störung der Geschäftsgrundlage
§ 313 Abs. 1 BGB: objektive Geschäftsgrundlage
§ 313 Abs. 2 BGB: subjektive Geschäftsgrundlage
§ 313 Abs. 3 BGB: Rücktrittsrecht des benachteiligten Teils bei nicht möglicher oder unzumutbarer Vertragsanpassung
Was sind die Fallgruppen der objektiven Geschäftsgrundlage?
- Äquivalenzstörung
- Leistungserschwerung
- Zweckstörung
Was ist die Fallgruppe der subjektiven Geschäftsgrundlage?
Gemeinschaftlicher Irrtum
Erkläre die Äquivalenzstörung als Fallgruppe der objektiven Geschäftsgrundlage
Äquivalenz = Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung
Störung = eine der beiden Leistungen wird massiv entwertet
-> v.a. Geldentwertung
Effekt
-> die Leistung der anderen Partei wird durch die Äquivalenzstörung ERLEICHTERT
Grundsatz
-> Nominalismus
Geldentwertung berechtigt nicht zur Berufung auf die Geschäftsgrundlage
Ausnahmen (BGH)
-> Entgelt hat Versorgungscharakter (Ruhegeld)
-> der innere Wert einer Leistung steigt erheblich im Vergleich zur anderen Leistung (z.B. Rohstoffpreise)
-> Eintritt einer umstürzenden Geldentwertung
-> Langfristige Verträge: Geldentwertung erreicht die Schwelle von 60 %
-> § 313 Abs. 1 BGB (+)
Erkläre die Leistungserschwerung als Fallgruppe der objektiven Geschäftsgrundlage
Effekt
-> die Leistung der anderen Partei wird übermäßig ERSCHWERT, aber nicht unmöglich
Folgen
-> Schuldner muss weiterhin leisten und v.a. für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen
Lösung
-> § 313 Abs. 1 BGB (+)
-> Parallelen zu § 275 Abs. 2, 3 BGB
-> Unmöglichkeit kann im Zweifel anstelle von § 313 BGB herangezogen werden
Erkläre die Zweckstörung als Fallgruppe der objektiven Geschäftsgrundlage
Leistungs-SCHULDNER kann und will leisten
Leistungs-GLÄUBIGER will die Leistung nicht, weil sinn- und zwecklos
Grundsatz
Leistungs-Gläubiger kann sich nicht auf § 313 BGB berufen
Ausnahmen
“Festzug-Fenster-Fall”
-> A mietet von B für erhöhte Miete ein Fenster an, um einen Festzug beobachten zu können
-> Festzug wird abgesagt
-> Erwartung, dass Festzug am Fenster vorbeifährt ist Grundlage des Vertrags geworden
-> § 313 Abs. 1 BGB (+), aber: umstritten
-> § 275 BGB kommt auch als Grundlage in Betracht
Erkläre den gemeinschaftlichen Irrtum als Fallgruppe der subjektiven Geschäftsgrundlage
§ 313 Abs. 2 BGB
Grundsatz
Kalkulationsirrtum = UNBEACHTLICHER Motivirrtum
Ausnahme
Kalkulation = Grundlage des Vertrags
-> z.B. falscher Tageskurs i.R.v. Wertpapiergeschäften
Was spricht gegen § 313 BGB?
Der Grundsatz der Vertragstreue darf nicht ausgehöhlt werden.