PR § 50 Flashcards

Geschäftsgrundlage

1
Q

Was ist in § 313 BGB geregelt?

A

Störung der Geschäftsgrundlage

§ 313 Abs. 1 BGB: objektive Geschäftsgrundlage
§ 313 Abs. 2 BGB: subjektive Geschäftsgrundlage
§ 313 Abs. 3 BGB: Rücktrittsrecht des benachteiligten Teils bei nicht möglicher oder unzumutbarer Vertragsanpassung

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2
Q

Was sind die Fallgruppen der objektiven Geschäftsgrundlage?

A
  1. Äquivalenzstörung
  2. Leistungserschwerung
  3. Zweckstörung
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3
Q

Was ist die Fallgruppe der subjektiven Geschäftsgrundlage?

A

Gemeinschaftlicher Irrtum

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4
Q

Erkläre die Äquivalenzstörung als Fallgruppe der objektiven Geschäftsgrundlage

A

Äquivalenz = Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung
Störung = eine der beiden Leistungen wird massiv entwertet
-> v.a. Geldentwertung

Effekt
-> die Leistung der anderen Partei wird durch die Äquivalenzstörung ERLEICHTERT

Grundsatz
-> Nominalismus
Geldentwertung berechtigt nicht zur Berufung auf die Geschäftsgrundlage

Ausnahmen (BGH)
-> Entgelt hat Versorgungscharakter (Ruhegeld)
-> der innere Wert einer Leistung steigt erheblich im Vergleich zur anderen Leistung (z.B. Rohstoffpreise)
-> Eintritt einer umstürzenden Geldentwertung
-> Langfristige Verträge: Geldentwertung erreicht die Schwelle von 60 %

-> § 313 Abs. 1 BGB (+)

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5
Q

Erkläre die Leistungserschwerung als Fallgruppe der objektiven Geschäftsgrundlage

A

Effekt
-> die Leistung der anderen Partei wird übermäßig ERSCHWERT, aber nicht unmöglich

Folgen
-> Schuldner muss weiterhin leisten und v.a. für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen

Lösung
-> § 313 Abs. 1 BGB (+)
-> Parallelen zu § 275 Abs. 2, 3 BGB
-> Unmöglichkeit kann im Zweifel anstelle von § 313 BGB herangezogen werden

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6
Q

Erkläre die Zweckstörung als Fallgruppe der objektiven Geschäftsgrundlage

A

Leistungs-SCHULDNER kann und will leisten
Leistungs-GLÄUBIGER will die Leistung nicht, weil sinn- und zwecklos

Grundsatz
Leistungs-Gläubiger kann sich nicht auf § 313 BGB berufen

Ausnahmen
“Festzug-Fenster-Fall”
-> A mietet von B für erhöhte Miete ein Fenster an, um einen Festzug beobachten zu können
-> Festzug wird abgesagt
-> Erwartung, dass Festzug am Fenster vorbeifährt ist Grundlage des Vertrags geworden
-> § 313 Abs. 1 BGB (+), aber: umstritten
-> § 275 BGB kommt auch als Grundlage in Betracht

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7
Q

Erkläre den gemeinschaftlichen Irrtum als Fallgruppe der subjektiven Geschäftsgrundlage

A

§ 313 Abs. 2 BGB

Grundsatz
Kalkulationsirrtum = UNBEACHTLICHER Motivirrtum

Ausnahme
Kalkulation = Grundlage des Vertrags
-> z.B. falscher Tageskurs i.R.v. Wertpapiergeschäften

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8
Q

Was spricht gegen § 313 BGB?

A

Der Grundsatz der Vertragstreue darf nicht ausgehöhlt werden.

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