PR § 45 Flashcards
Unmöglichkeit
Definition Unmöglichkeit und deren Folge
Leistung nicht erbracht und nicht nachholbar
§ 275 Abs. 1 BGB Schuldner wird von Primärleistungspflicht befreit
Was regelt § 275 Abs. 1 BGB
Wirkliche Unmöglichkeit
-> keiner kann Leistung erbringen
-> § 311a Abs. 1 BGB anfängliche Unmöglichkeit steht Wirksamkeit des Vertrags nicht im Weg
Was regelt § 275 Abs. 2 BGB
Faktische und wirtschaftliche Unmöglichkeit
-> Leistungsverweigerungsrecht bei grobem Missverhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers
Was regelt § 275 Abs. 3 BGB
Unmöglichkeit bei persönlicher Unzumutbarkeit
-> v.a. Arbeits- und Dienstleistungsverträge
-> Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge
Was regelt § 275 Abs. 4 BGB
Rechte des Gläubigers
-> § 280 BGB Schadensersatz
-> § 283-285 BGB Schadensersatz/Aufwendungsersatz/Herausgabe des Ersatzes
-> § 311a BGB Leistungshindernis bei Vertragsschluss
-> § 326 BGB Rücktritt/Befreiung von der Gegenleistung
Konkretisierung gemäß § 243 Abs. 2 BGB bei Bring-, Hol- oder Schickschuld
“das seinerseits Erforderliche des Schuldners”
Gattungsschuld beschränkt sich infolge Konkretisierung der Sache zur Leistungserfüllung auf die KONKRETISIERTE SACHE
Bringschuld
-> Erfüllungsort beim Gläubiger
-> Tatsächliches Anbieten am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers
-> Gläubiger hat nur noch die Option der Annahme: Erfüllung § 362 Abs. 1 BGB oder
-> Nichtannahme: Gläubigerverzug §§ 293, 294 BGB
Holschuld: Grundsatz
-> § 269 Abs. 1 BGB
Ort der Leistung am Wohnsitz des Schuldners
-> § 269 Abs. 2 BGB: Gewerbebetrieb
Ort der Leistung an Niederlassung des Schuldners
Schickschuld: Versendungskauf
Erfüllungsort: Schuldner
-> hier: Leistungshandlungen
Bestimmungsort: Gläubiger
-> hier: Leistungserfolg und Erfüllung § 362 Abs. 1 BGB
Ersatzansprüche bei Unmöglichkeit
NACHTRÄGLICHER Unmöglichkeit
-> Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Primärleistungspflicht
§§ 280 Abs.1, 3 i.V.m. 283 S. 1, 284, 275 Abs. 4 BGB
ANFÄNGLICHER Unmöglichkeit
-> Vorsätzliche oder fahrlässige UNERFÜLLBARE LEISTUNG VERSPROCHEN
§§ 311a, 284, 275 Abs. 4 BGB
(i) Schadensersatz STATT der Leistung
nachträglich: § 280 Abs. 1, 3 BGB
anfänglich: § 311a Abs. 2 BGB
(ii) Aufwendungsersatz
nachträglich: § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. 284 BGB
anfänglich: § 311a Abs. 2 i.V.m. 284 BGB
(iii) § 285 BGB Herausgabe des Erlangten
-> unabhängig von Vertretenmüssen
Wann liegt Gefahrenübergang vor? Welche Gefahr geht über?
Was gilt beim Versendungskauf? Gibt es eine Besonderheit i.R.d. Verbrauchsgüterkaufs?
§ 446 S. 1 BGB mit Übergabe
§ 446 S. 3 BGB bei Annahmeverzug
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
§ 447 Abs. 1 S. 1 BGB: mit Übergabe an den Spediteur
-> gilt gemäß § 475 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich nicht
-> Ausnahme: § 475 Abs. 2 BGB Gefahrenübergang (+), wenn Käufer den Spediteur selbst beauftragt und ausgesucht hat