PR § 38 Flashcards

Enumerations- und Verschuldensprinzip

1
Q

Was bedeutet Enumerationsprinzip?

A

Im deutschen Deliktsrecht wurde eine Schadensersatz-Generalklausel aus Angst vor einer uferlosen Ausweitung der deliktischen Haftung vermieden.
Stattdessen gibt es Einzeltatbestände.

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2
Q

Wo sind die Rechtfertigungsgründe im BGB geregelt?

A

§§ 226 ff. BGB

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3
Q

Nenne die drei Grundtatbestände des deutschen Deliktsrechts

A

Schuldhafte Verletzung von
1. § 823 Abs. 1 BGB: absolutes Recht
2. § 823 Abs. 2 BGB: Schutzgesetz
3. § 826 BGB: gute Sitten

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4
Q

Welche Rechtsgüter sind in § 823 Abs. 1 BGB geschützt?

A

Leben: Tötung
Körper: Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
Gesundheit: erhebliche Störung der inneren Lebensvorgänge
Freiheit: Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit
Eigentum: Einwirkung auf die Sache, z.B. Beschädigung, Zerstörung, Entziehung, Veräußerung
sonstiges Recht: nur absolute Rechte, die gegen jedermann wirken

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5
Q

Welche sonstigen absoluten Rechte fallen unter § 823 Abs. 1 BGB?
Was ist nicht geschützt?

A

1.
(i) dingliche Rechte
(ii) Besitz
(iii) Namensrecht
(iv) Gewerbliche Schutzrechte, z.B. Patent, Marke, Design, Gebrauchsmuster
(v) Recht am eingerichteten und ausgeübten Handelsgewerbes, wenn ein betriebsbezogener, d.h. unmittelbarer Eingriff in den Handelsbetrieb vorliegt
(vi) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1,2 GG)
-> Güter- und Interessenabwägung

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6
Q

Was ist der einzige Anwendungsfall des § 845 BGB?

A

§ 1619 BGB Dienstleistungen in Haus und Geschäft des Kindes

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7
Q

Was sind die Unterschiede zwischen § 831 und § 278 BGB?

A
  1. Bei § 831 handelt es sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage, während § 278 eine reine Zurechnungsnorm ist.
  2. § 278 ist nur im Rahmen eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses anwendbar, während § 831 dies nicht voraussetzt.
  3. § 278 ist unabhängig davon anwendbar, ob der Erfüllungsgehilfe weisungsgebunden ist. Demgegenüber setzt § 831 die Weisungsgebundenheit des Verrichtungsgehilfen voraus.
  4. Nach § 278 wird für fremdes Verschulden gehaftet, während nach § 831 zwar für fremdes Verhalten, jedoch für eigenes vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn gehaftet wird.
  5. Nach § 278 besteht keine Exkulpationsmöglichkeit, während § 831 eine Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn vorsieht.
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