PR § 49 Flashcards

Die Schutzpflichtverletzung. Erweiterung der vertraglichen Haftung

1
Q

Was bedeutet Äquivalenzinteresse?

A

-> Leistungsinteresse

LEISTUNGSPFLICHTEN zielen auf die VERÄNDERUNG der Güterlage des Gläubigers ab
-> Zuführung einer Sache, Werk oder Dienstleistung

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2
Q

Was bedeutet Integritätsinteresse?

A

-> Schutzinteresse
Schutz der GEGENWÄRTIGEN Güterlage der anderen Partei

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3
Q

Wichtige Normen i.R.d. der Schutzpflichten

A

§ 278 BGB Erfüllungsgehilfe
§ 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung
§ 324 BGB Rücktritt

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4
Q

M hat einen Malerauftrag an Land gezogen und schickt A und B zur Erfüllung des Auftrags zu G.

Wann handeln A und B
1. in Erfüllung
2. bei Gelegenheit?

A
  1. A und B gehen zu G, um den Malerauftrag auszuführen.
  2. A und B gehen zu G, um Werkzeug für einen anderen Auftrag aus der Wohnung des G zu holen.
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5
Q

Gibt es eine Nachwirkung von Verträgen?
Nenne ein Beispiel.

A

(+), culpa post contractum finitum
-> Schutzwirkung des § 241 Abs. 2 BGB wirkt nach

-> “Salatblattfall”: Ausrutschen auf einem Salatblatt NACH Abschluss des Einkaufs im Herrschaftsbereich des Verkäufers stellt ebenfalls eine Schutzpflichtsverletzung dar

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6
Q

Was ist der Unterschied zwischen dem
1. Vertrag zu Gunsten Dritter und
2. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
(Anspruchsgrundlage, Pflichten)

A
  1. Vertrag zu Gunsten Dritter
    § 328 BGB
    Übernahme einer LEISTUNGSPFLICHT
  2. § 328 BGB analog
    Übernahme einer SCHUTZPFLICHT i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB
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7
Q

Fallgruppen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte

A
  1. Wohl-und-Wehe-Fälle
    -> Gläubiger hat typischerweise dem Dritten gegenüber eine Fürsorge- und Obhutspflicht
    -> für dessen “Wohl-und-Wehe” verantwortlich
    a. Eltern zugunsten ihrer Kinder
    b. Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer
  2. Expertenfälle
    Dritte verlassen sich bei Entscheidungsfindung auf Expertengutachten

Indizien für einen Expertenfall laut Rechtsprechung
a. Experte ist aufgrund STAATLICH ANERKANNTER SACHKUNDE tätig geworden
b. Es ist erkennbar für den Experten, dass das Gutachten NICHT nur für den internen Gebrauch gedacht ist.
c. Es ist erkennbar für den Experten, dass der Dritte dem Expertengutachten vertraut und Basis für die Entscheidungsfindung ist.

  1. VERTRAGSVERHANDLUNG
    Ausweitung der culpa in contrahendo
    -> § 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB i.V.m. 328 BGB analog
    -> z.B. “Salatblattfall”, aber Ausrutschen des Sohnes
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8
Q

Erweiterung des haftenden Personenkreises § 311 Abs. 3 S. 2 BGB: Welche Fallgruppen kommen in Betracht?

A
  • Sachwalter
  • Beratungsvertrag
  • Stellvertreter mit eigenem wirtschaftlichen Interesse
    -> z.B. Verkauf eines Autos durch einen Gebrauchtwagenhändler im Auftrag eines Kunden und der verkaufende Kunde macht bewusst falsche Angaben über Kilometerstand und Unfallfreiheit
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