Lektion 9 Flashcards
Leistungsstörungen I Leistungsunmöglichkeit, positive Vertragsverletzung
1
Q
- Welche Arten der Leistungsstörungen unterscheidet man im OR?
A
- Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit (Art. 97 OR), positive Vertragsverletzung (Art. 97 OR) und
Schuldnerverzug (Art. 102 ff. OR).
2
Q
- Worin unterscheidet sich die Unmöglichkeit nach Art. 20, Art. 97 und Art. 119 OR? Machen Sie je ein Beispiel.
A
- Art. 20 OR: anfängliche objektive Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer nicht existenten Sache.
Art. 97 OR: verschuldete nachträgliche oder verschuldete anfängliche subjektive Unmöglichkeit;
Beispiel: Verkauf einer Sache, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer fahrlässig zerstört wird.
Art. 119 OR: unverschuldete nachträgliche oder unverschuldete anfängliche subjektive
Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer Sache, die nach Vertragsschluss durch ein zufälliges
Ereignis zerstört wird.
3
Q
- Aus welchen Gründen kann sich die Unmöglichkeit ergeben? Machen Sie je ein Beispiel.
A
- Aus tatsächlichen Gründen (z.B. Zerstörung der verkauften Sache) oder aus rechtlichen
Gründen (z.B. staatliches Ausfuhr- oder Einfuhrverbot für die verkaufte Ware).
4
Q
- Wie wird zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden?
A
- Objektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann von niemandem erbracht werden.
Subjektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann zwar vom Schuldner nicht erbracht werden, ist
jedoch nicht schlechthin unmöglich.
5
Q
- Was sind die Rechtsfolgen
a) bei einer anfänglichen, objektiven Unmöglichkeit?
b) bei einer nachträglichen, objektiven Unmöglichkeit?
c) bei einer anfänglichen, subjektiven Unmöglichkeit?
d) bei einer nachträglichen, subjektiven Unmöglichkeit?
A
- a) Nichtigkeit des Vertrages gemäss Art. 20 OR.
b) Schadenersatzpflicht des Schuldners gemäss Art. 97 Abs. 1 OR, soweit die Unmöglichkeit
von ihm verschuldet wurde; ansonsten erlischt die Forderung gemäss Art. 119 Abs.1 OR.
c) Wie bei b.
d) Wie bei b.
6
Q
- Welches sind die Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung von Schadenersatz nach Art.
97 Abs. 1 OR?
A
- Schaden (positives Interesse); natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang;
Vertragsverletzung (Nichterfüllung oder positive Vertragsverletzung); Verschulden (Vorsatz
oder Fahrlässigkeit).
7
Q
- Was gilt nach Art. 97 Abs. 1 OR für das Verschulden?
A
- Der Schuldner muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (sogenannter
Exkulpationsbeweis), d.h. bezüglich des Verschuldens findet – im Unterschied etwa zu Art. 41
OR – eine Beweislastumkehr statt.
8
Q
- Was ist eine positive Vertragsverletzung? Welche zwei Fallgruppen kann man dabei unterscheiden?
A
- Bei einer positiven Vertragsverletzung handelt es sich um fehlerhafte Erfüllung, d.h. der
Schuldner leistet zwar, aber schlecht. Die Vertragsverletzung kann sich dabei auf die
Hauptpflicht beziehen (sog. Schlechterfüllung) oder auf eine Nebenpflicht.
9
Q
- Was versteht man unter einer vertraglichen ‚Nebenpflicht’? Nennen Sie drei Beispiele.
A
- Es handelt sich dabei um Verhaltenspflichten, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung
gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) geschuldet sind.
Beispiele: Schutzpflichten; Aufklärungspflichten; Verschaffungspflichten (z.B. Versendung der
Ware).
10
Q
- Wo sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der positiven Vertragsverletzung gere-
gelt?
A
- Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzflicht wegen positiver Vertragsverletzung
ergeben sich wie bei der Nichterfüllung aus Art. 97 OR (siehe Frage 6).
11
Q
- Wie ist das Verhältnis zwischen der kaufrechtlichen Sachgewährleistung (Art. 197 OR)
und der allgemeinen vertraglichen Schlechterfüllung (Art. 97 OR)?
A
- Die kaufrechtliche Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR betrifft den Fall der Lieferung
einer mangelhaften Ware und ist somit eine besondere Regelung der Schlechterfüllung beim
Kaufvertrag. Nach dem allgemeinen Grundsatz sollte sie der allgemeinen Norm von Art. 97
OR eigentlich vorgehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können jedoch
beide Normen angerufen werden.
12
Q
- Welche Grundsätze gelten bei der Bemessung einer vertraglichen Schadenersatzleis-
tung?
A
- Gemäss Art. 99 Abs. 3 OR sind für die Bemessung der vertraglichen Schadenersatzpflicht die
Grundsätze des Haftpflichtrechts (Reduktionsgründe nach Art. 43/44 OR) anwendbar.