Lektion 10 Flashcards
Leistungsstörungen II Schuldnerverzug Hilfspersonenhaftung
1
Q
- Welche Arten des Schadens werden im Vertragsrecht unterschieden?
A
- Positives Interesses (Erfüllungsinteresse) und negatives Interesse (Vertrauensschaden).
2
Q
- Was sind die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug?
A
- Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit; Fälligkeit der Forderung; Mahnung bzw. Verfalltag (Art.
102 OR); zudem darf weder ein Gläubigerverzug noch ein Leistungsverweigerungsrecht des
Schuldners vorliegen.
3
Q
- a) Was ist eine Mahnung?
b) Wann kann eine Mahnung frühestens erfolgen?
c) Wann ist eine Mahnung nicht erforderlich?
A
- a) Als Mahnung gilt jede unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers gegenüber dem
Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.
b) Grundsätzlich setzt die Mahnung die Fälligkeit der Forderung voraus. Sie kann jedoch ge-
mäss Rechtsprechung und Lehre vorsorglich auch bereits vor der Fälligkeit erklärt werden.
c) Bei Verabredung eines Verfalltages oder wenn die Fälligkeit der Forderung durch eine Kün-
digung herbeigeführt wird (Art. 102 Abs. 2 OR).
4
Q
- Wann ist der Schuldnerverzug ausgeschlossen?
A
- Bei Vorliegen eines Gläubigerverzuges gemäss Art. 91 OR oder bei Vorliegen eines Leis-
tungsverweigerungsrechts des Schuldners (z.B. Art. 82 OR)
5
Q
- Was ist der Verspätungsschaden beim Schuldnerverzug? Nennen Sie Beispiele.
A
- Beim Verspätungsschaden gemäss Art. 103 OR handelt es sich um den Schaden, der dem
Gläubiger durch die Verspätung der Leistung adäquat kausal entstanden ist.
Beispiele: Ertragsausfall oder Nutzungsausfall wegen verspäteter Lieferung; Schaden infolge
Wertverminderung; Schaden infolge Haftung des Gläubigers gegenüber einem Dritten.
6
Q
- Wann sind Verzugszinsen geschuldet? Wie hoch ist dieser Verzugszins?
A
- Gemäss Art. 104 OR beginnt die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen mit Eintritt des
Schuldnerverzuges. Der Zinsfuss beträgt von Gesetzes wegen grundsätzlich fünf Prozent (pro
Jahr).
7
Q
- Für welche Art von Verträgen gelten die Bestimmungen von Art. 107 bis 109 OR?
A
- Für die sogenannten synallagmatischen Verträge, also die vollkommen zweiseitigen Verträge
(z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Arbeitsvertrag usw.).
8
Q
- a) Was ist eine Nachfrist?
b) Was gilt, wenn die Nachfrist zu kurz angesetzt ist?
c) Wann ist eine Nachfrist entbehrlich?
A
- a) Bei der Nachfrist gemäss Art. 107 Abs. 1 OR handelt es sich um eine vom Gläubiger einge-
räumte (zusätzliche) Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung. Sie bildet grundsätzlich
die Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger auf die Leistung verzichten kann.
b) Das Gesetz spricht von der Ansetzung einer „angemessenen“ Nachfrist. Wenn diese vom
Gläubiger zu kurz angesetzt wurde, so wird die Frist auf eine angemessene Länge erstreckt.
Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung obliegt es jedoch dem Schuldner, sich bei
einer zu kurzen Frist beim Gläubiger zu beschweren, um noch innerhalb einer angemessenen
Frist leisten zu dürfen.
c) In Art. 108 OR werden drei Fälle aufgeführt, bei denen die Nachfristansetzung nach Art 107
Abs. 1 OR entbehrlich ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei das „Fixgeschäft“ nach Art. 108
Ziff. 3 OR.
9
Q
- a) Wer gilt als Erfüllungsgehilfen gemäss Art. 101 OR?
b) Für welche Handlungen des Erfüllungsgehilfen haftet der Schuldner?
A
- a) Erfüllungsgehilfe nach Art. 101 OR ist jede Person, die der Schuldner (Geschäftsherr) zur
Erfüllung der geschuldeten Leistung beizieht.
b) Der Schuldner haftet gemäss Art. 101 OR für denjenigen Schaden, den die Hilfsperson „in
Ausübung ihrer Verrichtung“ verursacht hat. Voraussetzung ist also ein funktioneller Zusammenhang in dem Sinne, dass die schädigende Handlung der Hilfsperson zugleich eine Nicht-
oder Schlechterfüllung der Schuldpflicht darstellt.
10
Q
- Kann sich der Schuldner bei der Haftung für Hilfspersonen exkulpieren?
A
- Nein, ein (persönliches) Verschulden des Schuldners (Geschäftsherrn) wird bei der Haftung
nach Art. 101 OR – im Unterschied zu Art. 97 OR – nicht vorausgesetzt. Zu fragen ist lediglich,
ob die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen wäre, wenn er sie selbst vorge-
nommen hätte (sog. Hypothetische Vorwerfbarkeit).
11
Q
- Kann die Haftung für Hilfspersonen wegbedungen werden?
A
- Ja, gemäss Art. 101 Abs. 2 OR ist eine Wegbedingung der Haftung grundsätzlich möglich.
12
Q
- Welche Rechtsgrundlage gilt für den Rückgriff auf die Hilfsperson?
A
- Der Rückgriff des Schuldners (Geschäftsherrn) auf die Hilfsperson richtet sich nach dem zwi-
schen diesen Personen bestehenden Vertragsverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag oder Auftrag).