Lektion 5 Flashcards

Gültigkeit des Vertrages Anfechtungsgründe: Übervorteilung und Willensmängel

1
Q
  1. Welches sind die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Übervorteilung?
A
  1. Drei Voraussetzungen: Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung;
    Schwächelage der übervorteilten Person (Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn);
    Ausbeutungsabsicht der übervorteilenden Person (vgl. Art. 21 Abs. 1 OR).
    Rechtsfolge: Einseitige Unverbindlichkeit, d.h. Anfechtbarkeit durch die übervorteilte Person.
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2
Q
  1. Innert welcher Frist muss das Anfechtungsrecht wegen Übervorteilung ausgeübt wer-
    den?
A
  1. Innert einem Jahr, seit Abschluss des Vertrages (Art. 21 Abs. 2 OR).
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3
Q
  1. Wozu berechtigt ein Willensmangel?
A
  1. Der Vertrag ist einseitig unverbindlich und kann innert Frist angefochten werden (Art. 31 OR).
    Mit der rechtgültigen Anfechtung ist der Vertrag „ex tunc“ als ungültig zu betrachten.
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4
Q
  1. Welche zwei Arten des wesentlichen Irrtums unterscheidet man? Wo sind diese gere-
    gelt?
A
  1. Wesentlicher Erklärungsirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 OR) und wesentlicher Motivirrtum (Art.
    24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, Grundlagenirrtum).
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5
Q
  1. Wann ist ein Motivirrtum qualifiziert und somit wesentlich? Nennen Sie die Vorausset-
    zungen.
A
  1. Ein wesentlicher Motivirrtum (Grundlagenirrtum) im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR setzt
    drei Tatbestandselemente voraus: subjektive Wesentlichkeit, objektive Wesentlichkeit und Er-
    kennbarkeit.
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6
Q
  1. Hindert ein blosser Rechnungsfehler die Verbindlichkeit des Vertrages?
A
  1. Ein blosser Rechnungsfehler hindert gemäss Art. 24 Abs. 3 OR die Verbindlichkeit des
    Vertrages nicht.
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7
Q
  1. Definieren Sie ‚täuschende Verhalten’.
A
  1. Das täuschende Verhalten besteht grundsätzlich in der Vorspiegelung oder Unterdrückung
    von Tatsachen (Täuschung durch positives Verhalten) oder ausnahmsweise in einem Ver-
    schweigen von Tatsachen.
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8
Q
  1. Wann stellt das Verschweigen von Tatsachen eine Täuschung dar?
A
  1. Wenn der Täuschende den bestehenden Irrtum des Vertragspartners kennt und zur
    Aufklärung verpflichtet wäre. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich in gewissen Fällen
    insbesondere aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.
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9
Q
  1. Macht die Täuschung den Vertrag auch dann unverbindlich, wenn sie von einem Dritten
    ausgeht?
A
  1. Eine absichtliche Täuschung durch einen Dritten macht den Vertrag gemäss Art. 28 Abs. 2 OR
    nur dann unverbindlich, wenn der Vertragspartner des Getäuschten die entsprechende
    Täuschung durch den Dritten kennt oder kennen müsste.
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10
Q
  1. Die Drohung muss widerrechtlich sein. Wann ist diese gegeben?
A
  1. Die Widerrechtlichkeit der Drohung ist gegeben, wenn der angedrohte Nachteil als solcher
    widerrechtlich ist (z.B. Bedrohung an Leib und Leben). Wenn hingegen die Geltendmachung
    eines Rechtes angedroht wird (z.B. Strafanzeige, Betreibung), ist dies gemäss Art. 30 Abs. 2
    OR nur bei der „Einräumung übermässiger Vorteile“ als widerrechtlich zu betrachten.
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11
Q
  1. Wie erfolgt die Geltendmachung der Unverbindlichkeit des Vertrags infolge Willensman-
    gel?
A
  1. Durch die fristgemässe Anfechtungserklärung gemäss Art. 31 OR. Dabei handelt es sich um
    eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit dem Inhalt, dass der Erklärende den Vertrag
    wegen eines Willensmangels nicht halten wolle.
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12
Q
  1. Wann beginnt die Frist zur Anfechtung des Vertrages wegen eines Willensmangels zu
    laufen?
A
  1. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt gemäss Art. 31 Abs. 2 OR mit der Entdeckung des
    Willensmangels (Irrtum/Täuschung) bzw. mit der Beseitigung des Willensmangels (Furcht) zu
    laufen.
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