Lektion 2 Flashcards

Zustandekommen des Vertrages Vertragsschluss (Konsens)

1
Q
  1. Wie kommt ein Vertrag zustande?
A
  1. Durch übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR).
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2
Q
  1. Aus welchen zwei Komponenten besteht jede Willenserklärung?
A
  1. Sie besteht aus einem Willen (inneres Element) und einer entsprechenden Mitteilung dieses
    Willens – der Erklärung (äusseres Element).
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3
Q
  1. Was ist eine ausdrückliche, was eine stillschweigende (konkludente) Willenserklärung?
A
  1. Ausdrücklich ist eine Erklärung durch Worte oder Zeichen, soweit der erklärte Wille aus den
    verwendeten Worten (oder Zeichen) unmittelbar hervorgeht.
    Stillschweigend ist demgegenüber jede Erklärung, die nicht ausdrücklich ist, d.h. die Erklärung
    durch konkludentes Handeln sowie die Erklärung durch Schweigen.
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4
Q
  1. Wann liegt ein „tatsächlicher“ (oder „natürlicher“) Konsens, wann ein „normativer“ (oder
    „rechtlicher“) Konsens vor?
A
  1. Der natürliche (oder tatsächliche) Konsens basiert auf der eigentlichen Willenseinigung der
    Parteien, also auf dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien.
    Ein normativer (oder juristischer) Konsens liegt hingegen vor, wenn die Willenserklärungen der
    Parteien aufgrund der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 2 ZGB) übereinstimmen.
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5
Q
  1. Wo ist das Prinzip „falsa demonstratio non nocet“ bzw. dass das Gewollte gilt, auch wenn
    das Erklärte davon abweicht, geregelt?
A
  1. Art. 18 Abs. 1 OR regelt dieses Prinzip.
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6
Q
  1. Wie sind Willenserklärungen gemäss Vertrauensprinzip auszulegen?
A
  1. Die Willenserklärungen sind nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom jeweili-
    gen Empfänger aufgrund der Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften
    und mussten.
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7
Q
  1. Worauf muss sich der Konsens beziehen?
A
  1. Aus die objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte (vgl. Art. 2 Abs. 1 OR).
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8
Q
  1. Was umfassen die sogenannten „essentialia negotii“?
A
  1. Sie umfassen die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, also diejenigen Punkte, welche den
    unentbehrlichen „Geschäftskern“ des massgeblichen Vertrages ausmachen. Man spricht dabei
    auch von den „typusbestimmenden Merkmalen“ des Vertrages.
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9
Q
  1. Was gilt, wenn ein Konsens bezüglich der objektiv wesentlichen Vertragspunkte vorliegt,
    sich die Parteien aber die Regelung von Nebenpunkten vorbehalten haben?
A
  1. Gemäss der Vermutung von Art. 2 Abs. 1 OR kommt in einem solchen Fall ein Vertrag zu-
    stande, da es sich bei den „Nebenpunkten“ nicht um wesentliche Vertragspunkte handelt und
    diese somit nicht konsensrelevant sind.
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10
Q
  1. Was versteht man unter subjektiv wesentlichen Vertragspunkten? Nennen Sie ein Bei-
    spiel.
A
  1. Es handelt sich um Vertragspunkte, deren Regelung für eine oder beide Parteien eine not-
    wendige Bedingung für den Vertragsschluss darstellt (condicio sine qua non). Dazu zählen
    etwa die Tragung der Transportkosten, Zahlungsmodalitäten usw.
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11
Q
  1. Wovon wird gesprochen, wenn weder natürlicher noch normativer Konsens vorliegt?
A
  1. In einem solchen Fall liegt ein Dissens vor.
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12
Q
  1. Wann liegt ein „offener“, wann ein „versteckter“ Dissens vor?
A
  1. Beim offenen Dissens sind sich die Parteien über die Nichtübereinstimmung ihrer Willenser-
    klärungen bewusst, während sich die Parteien bei einem versteckten Dissens dessen nicht
    bewusst sind. Ein versteckter Dissens liegt häufig dann vor, wenn die Parteien zwar die glei-
    chen Worte verwenden, diese aber verschieden verstanden werden und auch nach dem Ver-
    trauensprinzip verschieden interpretiert werden können.
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