Lektion 6 Flashcards

Erfüllung des Vertrages

1
Q
  1. Was heisst ‚Erfüllung’ und was bewirkt sie?
A
  1. Die Erfüllung einer Obligation besteht in der Erbringung der geschuldeten Leistung. Sie bewirkt,
    dass die Schuld getilgt wird und damit die Forderung erlischt.
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2
Q
  1. a) Muss der Schuldner persönlich erfüllen?
    b) Muss der Schuldner an den Gläubiger persönlich leisten?
A
  1. a) Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 68 OR ist der Schuldner nicht verpflichtet,
    persönlich zu erfüllen. Eine persönliche Leistungspflicht ergibt sich jedoch von Gesetzes
    wegen dann, wenn es bei der geschuldeten Leistung auf die Persönlichkeit des Schuldners
    ankommt (z.B. bei Dienstleistungsverträgen).
    b) Nach dem (ungeschriebenen) Grundsatz hat der Schuldner an den Gläubiger zu leisten.
    Ausnahmen gelten dort, wo ein Dritter berechtigter Leistungsempfänger ist (z.B. eine Bank
    als Zahlstelle).
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3
Q
  1. a) Was versteht man unter ‚Erfüllungsort’?
    b) Wo befindet sich der gesetzliche Erfüllungsort für Obligationen?
    c) Was geschieht, wenn der Schuldner die Leistung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort anbietet?
A
  1. a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen
    hat.
    b) Der gesetzliche Erfüllungsort ergibt sich aus Art. 74 Abs. 2 OR: bei Geldschulden am
    Wohnsitz des Gläubigers; soweit eine bestimmte Sache geschuldet ist, am Ort, an dem sich
    diese bei Vertragsschluss befindet; bei allen anderen Schulden am Wohnsitz des
    Schuldners.
    c) Soweit der Schuldner die Leistung nicht am Erfüllungsort anbietet, hat er in räumlicher
    Hinsicht nicht richtig erfüllt.
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4
Q
  1. a) Was versteht man unter den Begriffen Holschuld, Bringschuld und Schickschuld?
    b) Was sind Geldschulden von Gesetzes wegen?
A
  1. a) Holschuld: Erfüllungsort ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners; Bringschuld:
    Erfüllungsort ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers; Schickschuld: der Schuldner
    hat richtig erfüllt, wenn er die Sache zum Versand übergeben hat.
    b) Geldschulden sind Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR).
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5
Q
  1. a) Wie unterscheiden sich Erfüllbarkeit und Fälligkeit?
    b) Wann ist eine Forderung erfüllbar, wann ist sie fällig?
A
  1. a) Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung einfordern kann.
    Erfüllbarkeit bedeutet, dass der Schuldner die geschuldete Leistung erbringen darf.
    b) Soweit sich weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen etwas anderes ergibt, ist eine
    Forderung sogleich mit Abschluss des Vertrages fällig und erfüllbar (Art. 75 OR).
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6
Q
  1. Eine Schuld ist gemäss Abmachung „Ende November“ zu erfüllen.
    a) An welchem Datum ist die Erfüllung zu leisten?
    b) Was gilt, wenn dieses Datum auf einen Sonntag fällt?
A
  1. a) Am 30. November (Art. 76 Abs. 1 OR).
    b) Dann gilt der darauffolgende Montag, 1. Dezember (Art. 78 Abs. 1 OR)
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7
Q
  1. Kann eine vorzeitige Erfüllung ausgeschlossen werden?
A
  1. Ja, der Ausschluss einer vorzeitigen Erfüllung kann sich aus Vertrag oder aus den Umständen
    ergeben (Art. 81 Abs. 1 OR).
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8
Q
  1. Was bedeutet Stundung?
A
  1. Stundung bedeutet, dass der gesetzliche oder vertragliche Fälligkeitstermin gemäss
    Parteivereinbarung hinausgeschoben wird.
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9
Q
  1. Auf welche Art von Verträgen kommt Art. 82 und 83 OR zur Anwendung?
A
  1. Grundsätzlich auf vollkommen zweiseitige (synallagmatische) Verträge.
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10
Q
  1. Wann handelt es sich bei einer Schuld um eine Gattungsschuld, wann um eine Stück-
    schuld?
A
  1. Bei einer Stückschuld (Speziesschuld) ist die geschuldete Sache individuell bestimmt. Bei einer
    Gattungsschuld (Genus-Schuld) ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt (vgl.
    Art. 71 OR).
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11
Q
  1. Ist in den folgenden Fällen eher von einer Stück- oder einer Gattungsschuld auszuge-
    hen?
    a) 100 kg Gruyère-Käse;
    b) für einen bestimmten Bau speziell bearbeitete Armierungseisen;
    c) Milch eines bestimmten Hofes.
A
  1. a) Gattungsschuld.
    b) Speziesschuld.
    c) Gattungsschuld (sogenannte begrenzte Gattungsschuld oder Vorratsschuld).
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12
Q
  1. Um welche Art von Schuld handelt es sich, wenn irgendein (beliebiges) Gemälde von
    Picasso verkauft wird?
A
  1. Gattungsschuld
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13
Q
  1. a) Wie hoch ist der Zinssatz, wenn weder durch Vertrag noch durch Übung eine andere
    Höhe bestimmt ist?
    b) Sind der Freiheit der Parteien in Bezug auf die Höhe der Zinsen gesetzliche Grenzen
    gesetzt?
A
  1. a) Fünf Prozent pro Jahr (Art. 73 Abs. 1 OR).
    b) Ja. Solche Schranken ergeben sich aus zwingen privatrechtlichen sowie aus öffentlich-
    rechtlichen Normen (vgl. Art. 73 Abs. 2 OR).
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14
Q
  1. a) Was bedeutet Gläubigerverzug?
    b) Welches sind die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs?
    c) Welche Rechte hat der Schuldner beim Gläubigerverzug?
A
  1. a) Gläubigerverzug liegt vor, wenn der Gläubiger trotz Leistungsbereitschaft des Schuldners
    bei der Erfüllung nicht oder nicht gehörig mitwirkt.
    b) Der Gläubigerverzug setzt nach Art. 91 OR voraus, dass der Schuldner die Leistung gehörig
    anbietet und der Gläubiger diese ungerechtfertigterweise verweigert.
    c) Bei Sachleistungen hat er das Recht auf Hinterlegung (Art. 92 OR) bzw. auf
    Selbsthilfeverkauf (Art. 93 OR). Bei anderen Leistungen steht dem Schuldner ein
    Rücktrittsrecht nach den Regeln des Schuldnerverzuges zu (Art. 95 i.V.m. Art. 107 – 109
    OR).
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15
Q
  1. Worin liegt der Unterschied zwischen einer Pflicht und einer Obliegenheit?
A
  1. Im Unterschied zur Schuld, besteht bei einer Obliegenheit keine eigentliche Leistungspflicht,
    weshalb diese nicht einklagbar ist und bei Nichterbringung keine Schadenersatzpflicht zur Folge
    hat. Die Verletzung einer Obliegenheit kann jedoch zu anderen Rechtsnachteilen führen (z.B.
    Verlust eines Rechtes).
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