Lektion 8 Flashcards

Sonderverhältnisse bei Obligationen Mehrzahl von Gläubigern und Schuldnern Bedingungen Repetition, Fallstudien

1
Q
  1. Erläutern Sie die Begriffe:
    a) Teilgläubigerschaft
    b) Einzelgläubigerschaft
    c) gemeinschaftliche Gläubigerschaft
A
  1. a) Bei der Teilgläubigerschaft ist jeder Gläubiger berechtigt, seinen Anteil an einer teilbaren
    Leistung zu fordern. Die Forderung ist unter mehrere Gläubigerinnen derart aufgeteilt, dass
    jede Gläubigerin berechtigt ist, nur einen Teil der Leistung zu fordern. Der Schuldner muss
    jeder Gläubigerin den ihr zustehenden Teil leisten. Die Forderungen haben zwar einen
    gemeinsamen Rechtsgrund, doch bestehen sie nach ihrer Begründung unabhängig
    voneinander. Die Teilgläubigerschaft ist im OR nicht allgemein geregelt, die
    Anleihensobligation nach OR 1156 ff. stellt aber einen praktischen Anwendungsfall dar.
    Teilgläubigerschaft hat das Bundesgericht angenommen, wenn Miteigentümer ihre
    Liegenschaft als Ganzes verkaufen.

b) Bei der Einzelgläubigerschaft steht gesamte Forderung (nicht die Gläubigerstellung aus
einem umfassenden Vertragsverhältnis) jeder der mehreren Gläubigerinnen ungeteilt und
selbständig zu. Jede Gläubigerin ist berechtigt, ohne Mitwirkung der andern (also
selbständig) das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung zu verlangen. Doch hat der
Schuldner nur einmal zu leisten und wird dadurch befreit.

c) Bei der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft steht die Forderung den Gläubigern ungeteilt
zu und zwar gemeinschaftlich. Der Schuldner kann sich daher nur dadurch von seiner
Leistungspflicht befreien, indem er an alle Gläubiger gemeinsam leistet. Gemeinschaftliche
Gläubigerschaft besteht bei Gesamthandsverhältnissen (z.B. Erbengemeinschaft oder
einfache Gesellschaft) sowie bei Miteigentum betreffend Forderungen, die sich auf die
ganze Sache beziehen.

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2
Q
  1. Unter welchen Voraussetzungen entsteht eine Solidargläubigerschaft?
A
  1. Bei der Solidargläubigerschaft ist jeder Gläubiger gleichermassen berechtigt, die ganze Leistung
    an sich selbst zu verlangen (OR 150 Abs. 1). Leistet der Schuldner an einen Solidargläubiger, ist
    er gegenüber allen von seiner Verpflichtung befreit (OR 150 Abs. 2). Die Solidargläubigerschaft
    entsteht entweder aus Vertrag (z.B. bei einem Gemeinschaftskonto von Ehegatten, über das beide
    selbstständig verfügen können) oder von Gesetzes wegen (z.B. OR 262 Abs. 3 bzgl. Untermiete
    oder 399 Abs. 3 bzgl. Übertragung der Besorgung auf einen Dritten beim einfachen Auftrag).
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3
Q
  1. Erläutern Sie die Begriffe:
    a) Teilschuldnerschaft
    b) Einzelschuldnerschaft
A

3.
a) Bei der Teilschuldnerschaft muss jeder Schuldner dem Gläubiger seinen Anteil an einer
Gesamtleistung erbringen. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, schuldet jeder
Schuldner den gleichen Teil. In Frage kommen Gesetz oder Vertrag. Erbringt deshalb ein
Schuldner seine Teilleistung, dann wirkt die Erfüllung nur für ihn selbst. Teilschuldnerschaft
entsteht durch Gesetz (z.B. OR 148 Abs. 2 bzgl. Regress der mehreren Solidarschuldner)
oder Vertrag.

b) Bei der Einzelschulderschaft ist jeder Schuldner ist der Gläubigerin auf das Ganze
verpflichtet, sodass die Gläubigerin die ganze Leistung von jedem Schuldner fordern kann.
Erfüllt einer der Schuldner, so ist die Forderung getilgt. Teilleistungen genügen nicht.

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4
Q
  1. Aus welchen Gründen entsteht eine Solidarschuldnerschaft?
A
  1. Bei der Solidarschuldnerschaft ist jeder der Schuldner der Gläubigerin auf das Ganze verpflichtet,
    sodass die Gläubigerin die ganze Leistung von jedem Schuldner fordern kann. Erfüllt einer der
    Schuldner, so ist die Forderung getilgt. Teilleistungen genügen nicht. Solidarschuldnerschaft
    entsteht aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder von Gesetzes wegen (Art. 143 Abs. 1 und 2
    OR).
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5
Q
  1. Welche Einreden kann ein Solidarschuldner dem Gläubiger entgegenhalten?
A
  1. Der belangte Solidarschuldner kann der Gläubigerin nur solche Einreden (und Einwendungen)
    entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnis zur Gläubigerin oder aus dem
    gemeinsamen Entstehungsgrund oder Inhalt der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen (Art.
    145 Abs. 1 OR).
    Beispiele: Verjährungseinrede, Irrtum, Übervorteilung, fehlende Handlungsfähigkeit (persönliche
    Einreden und Einwendungen); Formfehler, mangelhafte Geschäftsfähigkeit der Gläubigerin bei
    Vertragsschluss, Nichtigkeit des Vertrags (Einwendungen aus dem gemeinsamen
    Entstehungsgrund).
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6
Q
  1. Verjährt die Forderung gegenüber jedem Solidarschuldner zum selben Zeitpunkt?
A
  1. Die Verjährung läuft für jeden Solidarschuldner getrennt, sodass die Forderung dem einen
    Schuldner gegenüber verjährt sein kann, dem andern gegenüber nicht. Alsdann hat der eine
    Solidarschuldner gegenüber der Klage der Gläubigerin die Verjährungseinrede; der andere hat
    sie nicht. Stillstands- und Hinderungsgründe (Art. 134 OR) wirken nur gegen den einzelnen
    Schuldner.
    Hingegen wirkt die Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 OR) gegen den einen Solidarschuldner
    auch gegen die übrigen, sofern sie auf einer Handlung der Gläubigerin beruht (Art. 136 Abs. 1
    OR).
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7
Q
  1. Wenn der Gläubiger gegenüber einem Solidarschuldner einen Schulderlass erklärt, wird
    damit auch den anderen Solidarschuldnern die Schuld erlassen?
A
  1. Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung der Gläubigerin durch Schulderlass befreit, «so wirkt
    die Befreiung zu Gunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der
    Verbindlichkeit es rechtfertigen» (Art. 147 Abs. 2 OR). Schulderlass wirkt grundsätzlich nur für
    denjenigen Solidarschuldner, der solche Vereinbarungen mit dem Gläubiger trifft. Durch
    Vereinbarung kann die Wirkung aber auf die Gesamtheit der Solidarschuldner ausgeweitet
    werden. Ob und wie weit insb. einem Vergleich befreiende Wirkung für die am Vergleich nicht
    beteiligten Schuldner zukommt, hängt vom Willen der Vertragsparteien ab und ist durch Auslegung
    der Vergleichsvereinbarung zu ermitteln.
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8
Q
  1. Wie haften mehrere Regress-Schuldner gegenüber dem Regress-Berechtigten?
A
  1. Die mehreren Rückgriffsschuldner haften dem Regressberechtigten nicht solidarisch. Vielmehr
    haftet jeder (nur) für den Anteil, der sich aus dem Innenverhältnis ergibt (Teilschuldnerschaft).
    Diese innere Anteilsordnung wird indessen korrigiert, wenn ein Rückgriffsschuldner nicht leisten
    kann: Alsdann wird dieser Ausfall gleichmässig den Anteilen der übrigen Solidarschuldner (auch
    des Regressberechtigten) zugeschlagen, sofern aus dem Innenverhältnis nicht etwas anderes
    folgt (Art. 148 Abs. 3 OR). Es ergibt sich bei Ausfall somit eine neue Verteilungsordnung.
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9
Q
  1. Welche Verjährungsregeln gelten für die Regressforderung?
A
  1. Art. 139 OR sieht eine allgemeine Verjährungsfrist für Regressansprüche vor. Sie beträgt drei
    Jahre von dem Tag an gerechnet, an welchem der Schuldner die Gläubigerin befriedigt hat und
    den Mitschuldner kennt. In der Lehre ist man sich uneinig, ob sie nur für die unechte Solidarität
    oder zusätzlich für die echte Solidarität gelten soll. Nach h.L. findet Art.139 OR bei der unechten
    Solidarität Anwendung (Art. 51 OR) Steht einem Schuldner aufgrund seiner Leistung an den
    Gläubiger ein Regressanspruch zu, verjährt dieser innert drei Jahren ab Befriedigung des
    Gläubigers und Kenntnis des Mitschuldners. Bei echter Solidarität subrogiert demgegenüber der
    leistende Solidarschuldner in die Rechtsstellung des Gläubigers (Art. 50 i.V.m. 149 Abs.1 OR);
    weshalb im Rahmen der Subrogationsforderung kein Raum für die Anwendung von Art. 139 OR
    bleibt.
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10
Q
  1. Wann kommt bei der Solidarschuld eine «Haftung nach Köpfen» zum Tragen?
A
  1. Von der an die Gläubigerin geleisteten Zahlung hat im Innenverhältnis «ein jeder einen gleichen
    Teil zu übernehmen» (Art. 148 Abs. 1 OR). Diese Verteilung gilt allerdings nicht ausnahmslos,
    sondern nur, «sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas
    anderes ergibt» (Art. 148 Abs. 1 OR). Eine andere Verteilung ergibt sich auch für den Fall, dass
    mehrere Personen für den gleichen Schaden haften (Art. 50 und 51). Hier wird die Verteilung
    «durch richterliches Ermessen bestimmt» (Art. 50 Abs. 2 OR).
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11
Q
  1. Was bedeutet Subrogation? Wo ist sie im OR AT geregelt?
A
  1. Subrogation bedeutet, dass der Schuldner in die Rechtsstellung der von ihm befriedigten
    Gläubigerin eintritt; und zwar in dem Masse, wie er die Gläubigerin befriedigt hat, sind deren
    Rechte auf ihn übergegangen (Art. 149 Abs. 1 OR).
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12
Q
  1. Wann ist ein Rechtsgeschäft bedingt i.S.v. OR 151 ff.?
A
  1. Eine Bedingung im Rechtssinn liegt dann vor, wenn die Verbindlichkeit oder die Auflösung eines
    Vertrags vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird (Art. 151 Abs. 1, 154
    Abs. 1 OR).
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13
Q
  1. Kann jedes Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht werden?
A
  1. Nein, Rechtsgeschäfte sind zwar grundsätzlich bedingungsfreundlich, doch kann sich die
    Unzulässigkeit einer Bedingung entweder aus der Bedingungsfeindlichkeit eines Rechtsgeschäfts
    (z.B. Eheschliessung oder Adoption) oder aus dem Bedingungsverbot von OR 157 OR
    (Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit) ergeben.
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14
Q
  1. Wann liegt eine «aufschiebende» («suspensive») und wann eine «auflösende («resolu-
    tive») Bedingung vor?
A
  1. Eine aufschiebende (oder suspensive) Bedingung liegt vor, wenn die Wirksamkeit des
    Rechtsgeschäfts vom Eintritt der Bedingung abhängt. Eine auflösende (oder resolutive)
    Bedingung liegt vor, wenn der Fortbestand des wirksamen Rechtsgeschäfts vom Eintritt der
    Bedingung abhängt.
    Bsp. Suspensivbedingung: Übertragung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt (ZGB 715), wo
    das Eigentum übertragen worden, so geht das Eigentum erst mit der Bezahlung des Kaufpreises
    über. Eine Konventionalstrafe (Art. 340 ff. OR) wird unter der aufschiebenden (suspensiven)
    Bedingung fällig, dass die Hauptverpflichtung nicht oder nicht richtig erfüllt worden ist.
    Bsp. Resolutivbedingung: Der Anspruch auf Rentenzahlung bis zur Wiederverheiratung des
    Berechtigten ist auflösend (resolutiv) bedingt.
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15
Q
  1. Was wird unter einer «potestativen», «kasuellen» und «gemischten» Bedingung
    verstanden?
A
  1. Bei der potestativen (oder willkürlichen) Bedingung hängt der Eintritt der Bedingung vom Willen
    einer Vertragspartei oder eines (in der Regel irgendwie m Geschäft beteiligten) Dritten abhängig
    ist, ab. Bsp.: Widerruf der Vollmacht, Widerruf des Haustürgeschäfts (Art. 40b OR).
    Bei der kasuellen Bedingung hängt der Eintritt der Bedingung von einem Ereignis ab, das die
    Parteien nicht beeinflussen können. Bspw. setzt die Forderung von Versicherungsleistungen den
    Eintritt des Schadensfalles voraus.
    Bei der gemischten Bedingung hängt der Eintritt der Bedingung sowohl vom Willen der
    Vertragspartei als auch von einem unbeeinflussbaren Ereignis ab. Bsp.: Du sollst, falls du es
    willst, das Bild «Faszination» von Poliakoff haben, wenn die Preise für Werke von Poliakoff bis
    Ende des laufenden Jahres nicht mehr als 20% steigen
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16
Q
  1. Wie heisst der Zustand, der zwischen dem Abschluss sowohl des aufschiebend als auch
    des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts und dem Eintritt oder Ausfall der Bedingung
    herrscht?
A
  1. Der Zustand zwischen dem Abschluss sowohl des aufschiebend als auch des auflösend bedingten
    Rechtsgeschäfts und dem Eintritt oder Ausfall der Bedingung heisst Schwebezustand.
17
Q
  1. Was gilt, wenn die Bedingung bei einem aufschiebend bedingten Rechtsgeschäft ein-
    tritt?
A
  1. Mit dem Bedingungseintritt (suspensiv bedingt) endet die Schwebezeit und das Rechtsgeschäft
    wird voll wirksam. Für diese Wirkung bedarf es keiner Willenserklärung einer Partei, sie tritt
    vielmehr automatisch (eo ipso) ein. Die Rechtslage ändert sich grundsätzlich ex nunc (OR 151
    Abs. 2, vgl. aber OR 153)
18
Q
  1. Was gilt, wenn die Bedingung bei einem auflösend bedingten Rechtsgeschäft eintritt?
A
  1. Mit Bedingungseintritt fällt das auflösend bedingte Rechtsgeschäft automatisch (eo ipso) dahin.
    Die Rechtslage ändert sich grundsätzlich ex nunc (OR 154).