Lektion 13 Flashcards

Erlöschen der Obligation „Diverse Erlöschensgründe“ Verrechnung und Verjährung

1
Q
  1. Welches sind die möglichen Gründe für das Erlöschen einer Obligation?
A
  1. Verrechnung; Neuerung (Novation); Vereinigung; Hinterlegung beim Gläubigerverzug; Leis-
    tung an Erfüllung statt; Verjährung/Verwirkung; Schulderlass; unverschuldete Unmöglichkeit.
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2
Q
  1. Welche Wirkung hat der Untergang einer Forderung auf deren Nebenrechte?
A
  1. Gemäss Art. 114 Abs. 1 OR erlöschen mit dem Untergang der Forderung auch all deren Ne-
    benrechte (z.B. Pfandrecht, Bürgschaft, Konventionalstrafe).
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3
Q
  1. Wann tritt Erfüllung der Obligation ein?
A
  1. Erfüllung tritt dann ein, wenn die Leistung so erbracht wird, wie sie – nach Gegenstand, Per-
    son, Ort und Zeit – geschuldet ist.
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4
Q
  1. Welches sind die Voraussetzungen der Verrechnung?
A
  1. Bestand zweier Forderungen (Hauptforderung und Verrechnungsforderung); Gegenseitigkeit
    der beiden Forderungen; Gleichartigkeit der beiden Forderungen; Fälligkeit der Verrechnungs-
    forderung (und Erfüllbarkeit der Hauptforderung); Klagbarkeit der Verrechnungsforderung; zu-
    dem darf weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Verrechnungsausschluss vorliegen.
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5
Q
  1. Welche Forderungen können nicht verrechnet werden?
A
  1. Forderungen gemäss Art. 125 OR können von Gesetzes wegen nicht verrechnet werden: For-
    derungen auf Rückgabe von hinterlegten, entzogenen oder vorenthaltener Sachen; besondere
    Forderungen wie Unterhalts- oder Lohnansprüche; öffentlich-rechtliche Forderungen des Staa-
    tes.
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6
Q
  1. Was bedeutet Gegenseitigkeit der Forderungen?
A
  1. Die Verrechnungsforderung muss sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforde-
    rungen gegen den Verrechnenden richten.
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7
Q
  1. Was bedeutet Gleichartigkeit der Forderungen?
A
  1. Die beiden Forderungen müssen sich auf inhaltlich gleichartige Leistungen richten (z.B. Geld-
    forderungen oder Forderungen auf Leistung derselben Gattung).
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8
Q
  1. Nennen Sie eine nicht klagbare Forderung.
A
  1. Eine verjährte Forderung oder eine Forderung aus Spiel und Wette (Art. 513 OR).
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9
Q
  1. Wie muss die Verrechnung geltend gemacht werden?
A
  1. Durch einseitige Willenserklärung des Verrechnenden (sog. Verrechnungserklärung) gemäss
    Art. 124 Abs. 1 OR.
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10
Q
  1. Was bedeutet Verjährung? Welche Überlegungen führen zu diesem Institut?
A
  1. Verjährung bedeutet, dass eine Forderung durch Zeitablauf entkräftet wird, d.h. nicht mehr
    durchsetzbar ist. Der Grund der Verjährung von Forderungen liegt vor allem im Argument der
    Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der Beweisbarkeit.
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11
Q
  1. Welche Rechte und welche Forderungen sind unverjährbar?
A
  1. Absolute subjektive Rechte (Persönlichkeitsrechte, Sachenrechte, Immaterialgüterrechte) und
    Mitgliedschaftsrechte verjähren nicht.
    Obligationenrechtliche Forderungen unterliegen grundsätzlich der Verjährungen, ausser For-
    derungen, die durch ein Grundpfand gesichert sind (Art. 807 ZGB).
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12
Q
  1. Wie lange dauert die ordentliche Verjährungsfrist für Forderungen?
A
  1. Gemäss Art. 127 OR dauert die ordentliche Verjährungsfrist zehn Jahre.
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13
Q
  1. Welche Arten von Verjährungsfristen sind im Delikts- und Bereicherungsrecht relevant?
A
  1. Man unterscheidet gemäss Art. 60 bzw. 67 OR zwischen einer relativen Frist (drei Jahre) und
    einer absoluten Frist (zehn Jahre).
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14
Q
  1. Können die Verjährungsfristen der Art. 127 und 128 OR abgeändert werden?
A
  1. Nein, es handelt sich um zwingende Normen, die zum vornherein nicht abgeändert werden
    können (Art. 129 OR).
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15
Q
  1. Wie kann die Verjährung unterbrochen werden?
A
  1. Durch Handlungen des Schuldners, mit denen er die Schuld anerkennt (z.B. Teilzahlung,
    Pfandbestellung) oder durch Handlungen des Gläubigers, mit denen das Forderungsrecht
    amtlich geltend gemacht wird (Klage oder Schuldbetreibung).
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16
Q
  1. Was bewirkt der Stillstand der Verjährung?
A
  1. Der Stillstand der Verjährung bewirkt, dass ein gewisser Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist
    eingerechnet wird (Art. 134 OR).
17
Q
  1. Welche Rechtswirkung hat die Verjährung?
A
  1. Die Verjährung hat zur Folge, dass die Forderung nicht mehr durchsetzbar ist. Eine verjährte
    Forderung erlischt jedoch nicht.
18
Q
  1. Ist ein verjährter Anspruch weiterhin erfüllbar?
A
  1. Ja, eine verjährte Forderung ist weiterhin erfüllbar (vgl. Art. 63 Abs. 2 OR).
19
Q
  1. Was gilt, wenn für die Forderung ein Fahrnispfand besteht?
A
  1. Eine Forderung, die durch ein Fahrnispfand gesichert ist, unterliegt der Verjährung. Das (ding-
    liche) Pfandrecht bleibt jedoch auch nach Eintritt der Verjährung bestehen (Art. 140 OR).
20
Q
  1. Wie unterscheidet sich die Verwirkung von der Verjährung?
A
  1. Während die Verjährung lediglich die Durchsetzbarkeit der Forderung hindert, führt die Verwir-
    kung grundsätzlich zum Untergang der Forderung bzw. des Rechtes.
    Im Gegensatz zur Verjährung wird die Verwirkung nicht nur auf Einrede des Schuldners hin
    (Art. 142 OR), sondern von Amtes wegen berücksichtigt.