Lektion 3 Flashcards

Vertragsschluss (Antrag/Annahme) Allgemeine Geschäftsbedingungen

1
Q
  1. Wie bezeichnet man die beiden Willenserklärungen im Hinblick auf den Vertrags-
    schluss?
A
  1. Antrag (auch: Offerte oder Angebot) und Annahme (auch: Akzept).
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2
Q
  1. Um was handelt es sich bei der Auslage von Waren mit Angabe des Preises?
A
  1. Gemäss Art. 7 Abs. 3 OR um einen Antrag (in der Regel).
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3
Q
  1. Was sind empfangsbedürftige, was nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen? Nen-
    nen Sie je ein Bespiel.
A
  1. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen wird deren Inhalt nur rechtwirksam, wenn sie
    gegenüber einer oder mehreren bestimmten Personen abgegeben werden. Sie bilden den
    Regelfall im OR. Beispiele: Bestellung einer Ware, Kündigung.
    Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden demgegenüber auch wirksam, wenn sie
    nicht gegenüber einer bestimmten Person abgegeben werden. Sie bilden den Ausnahmefall.
    Beispiele: Testament, Auslobung (Art. 8 OR).
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4
Q
  1. Wann wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?
A
  1. Das Wirksamwerden von empfangsbedürftigen Willenserklärungen setzt grundsätzlich voraus,
    dass diese dem Empfänger zugehen, indem sie bei ihm eintreffen (sog. „Zugangsprinzip“). Der
    Zugang entscheidet somit, ob und wann eine Erklärung wirksam wird.
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5
Q
  1. Wie lange ist der Antragsteller an seinen Antrag gebunden?
A
  1. Beim Antrag mit Annahmefrist gemäss Art. 3 OR besteht die Bindung bis zum Ablauf der
    entsprechenden Frist. Diese kann beliebig festgesetzt werden.
    Beim Antrag ohne Annahmefrist unter Anwesenden gemäss Art. 4 OR besteht die Bindung im
    Sinne eines „sogleich“ nur für eine knappe Reaktionszeit des Empfängers.
    Beim Antrag ohne Annahmefrist unter Abwesenden gemäss Art. 5 OR besteht die Bindung bis
    zu jenem Zeitpunkt, wo „der Antragsteller den Eingang der Antwort bei ihrer
    ordnungsgemässen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf“.
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6
Q
  1. Kann ein Antrag grundsätzlich durch Schweigen angenommen werden bzw. gilt Schwei-
    gen grundsätzlich als Annahme?
A
  1. Nein, Schweigen bedeutet grundsätzlich keine Annahme. Eine Annahme durch Schweigen
    gemäss Art. 6 OR bildet somit die Ausnahme und setzt eine „besondere Natur des Geschäfts“
    oder gewisse „Umstände“ voraus.
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7
Q
  1. Was ist das primäre Ziel der Vertragsauslegung?
A
  1. Durch die Vertragsauslegung wird der vereinbarte Inhalt eines Vertrages ermittelt. Die
    Vertragsauslegung setzt grundsätzlich voraus, dass der fragliche Vertrag überhaupt zustande
    gekommen ist. Es ist daher einer Vertragsstreitigkeit zwischen der Konsensfrage und der
    Auslegungsfrage zu unterscheiden.
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8
Q
  1. Was besagt das Vertrauensprinzip und wann kommt es zur Anwendung?
A
  1. Das Vertrauensprinzip besagt, dass Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie ein
    durchschnittlicher Empfänger aufgrund der Umstände nach Treu und Glauben verstehen
    durfte und musste. Das Vertrauensprinzip kommt einerseits bei der Konsensfrage zur
    Anwendung (normativer Konsens), andererseits aber auch bei der Vertragsauslegung (sog.
    objektive Vertragsauslegung).
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9
Q
  1. Woraus kann sich die Vertretungsmacht ergeben?
A
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10
Q
  1. a) Was ist eine Vollmacht?
    b) Wie wird sie erteilt?
    c) ist die Erteilung auch stillschweigend möglich?
A

Empfängers gerechnet werden kann (BGE
114 II 250).

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11
Q
  1. was ist eine Spezialvollmacht, was eine Gattungsvollmacht?
A
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12
Q

Wie nennt man den Vertreter ohne Vertretungsmacht?

A
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