Lektion 4 Flashcards
Gültigkeit/Nichtigkeit des Vertrages (fehlende) Handlungsfähigkeit Form- und Inhaltsmängel
1
Q
- Worin unterscheidet sich die Handlungsfähigkeit von der Rechtsfähigkeit?
A
- Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Handlungsfähigkeit ist hinge-
gen die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
2
Q
- Welches sind die Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit bei natürlichen Personen?
A
- Die Voraussetzungen sind Volljährigkeit (Mündigkeit) und Urteilsfähigkeit (Art. 13 ZGB).
3
Q
- Worin unterscheiden sich die Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit?
A
- Die Geschäftsfähigkeit setzt grundsätzlich Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit voraus, während
die Deliktsfähigkeit nur Urteilsfähigkeit voraussetzt (Art. 19 Abs. 3 ZGB).
4
Q
- Welche Ursachen können zu Urteilsunfähigkeit führen?
A
- Gemäss Art. 16 ZGB sind dies: Kindesalter, geistige Behinderung, psychische Störung,
Rausch und ähnliche Zustände (z.B. Medikamente).
5
Q
- Ist die Urteilsfähigkeit absolut oder relativ?
A
- Sie ist relativ, d.h. sie muss stets mit Bezug auf eine bestimmte Handlung geprüft werden.
6
Q
- Welche Folgen hat die fehlende Volljährigkeit auf die Handlungsfähigkeit?
A
- Die fehlende Volljährigkeit (Mündigkeit) führt nicht zur vollen, sondern nur zu einer
beschränkten Handlungsunfähigkeit. Eine urteilsfähige minderjährige Person ist somit
beschränkt handlungsunfähig, d.h. sie kann in einem beschränkten Umfang durch eigene
Handlungen Rechtswirkungen erzeugen (vgl. Art. 19 ZGB).
7
Q
- Welche Folgen treten bei fehlender Urteilsfähigkeit ein?
A
- Die fehlende Urteilsfähigkeit führt grundsätzlich zur vollen Handlungsunfähigkeit. Eine urteils-
unfähige Person kann somit durch eigene Handlungen keine Rechtwirkungen erzeugen (vgl.
Art. 18 ZGB). Eine Ausnahme bildet etwa die sogenannte Billigkeitshaftung von
Urteilsunfähigen nach Art. 54 Abs. 1 OR.
8
Q
- Welches allgemeine Prinzip herrscht im OR bezüglich der Form der Verträge?
A
- Der Grundsatz der Formfreiheit (Art. 11 Abs. 1 OR) als Teilaspekt der allgemeinen
Vertragsfreiheit.
9
Q
- Welche Zwecke verfolgen gesetzliche Formvorschriften?
A
- Warnfunktion (Schutz vor Übereilung); Beweisfunktion, Rechtsklarheit (insbesondere im Hin-
blick auf öffentliche Register); Informationsfunktion (insbesondere im Bereich des
Konsumentenschutzes).
10
Q
- Welche drei Arten von Formvorschriften gibt es? Nennen Sie für jede Art einen beispiel-
haften Vertrag.
A
- Einfache Schriftlichkeit (Beispiel: Schenkungsversprechen, Art. 243 Abs. 1 OR); qualifizierte
Schriftlichkeit (Beispiel: Bürgschaft natürlicher Personen über CHF 2‘000, Art. 493 Abs. 2 OR);
öffentliche Beurkundung (Beispiel: Grundstückkaufvertrag, Art. 216 Abs. 1 OR).
11
Q
- Welches sind die Erfordernisse der einfachen Schriftlichkeit?
A
- Erklärung in Schriftform (Verurkundung) und eigenhändige Unterzeichnung durch diejenigen
Personen, die sich verpflichten (Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 OR).
12
Q
- Was sind die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung einer gesetzlichen Formvorschrift?
A
- Grundsätzlich führt das Nichteinhalten einer gesetzlichen Formvorschrift zur Nichtigkeit des
Vertrages und somit automatisch zur Vertragsungültigkeit (Art. 11 Abs. 2 OR).
13
Q
- Wie ist die Rechtslage, wenn ein Vertrag trotz Formmangels beidseitig, freiwillig und
irrtumsfrei erfüllt wurde?
A
- In einem solchen Fall kann die Geltendmachung des Formmangels gemäss der
bundesgerichtlichen Praxis als rechtsmissbräuchlich erachtet werden (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Durch die Erfüllung tritt damit eine Art „Heilung“ des Formmangels ein, weshalb die
Vertragsparteien keine Rückabwicklung verlangen können. Diese Praxis ist vor allem beim
formungültigen Grundstückkauf von Relevanz (vgl. BGE 104 II 99 ff.)
14
Q
- Welches sind die Schranken der Inhaltsfreiheit von Verträgen? Wo sind diese geregelt?
A
- Die inhaltlichen Schranken sind: Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit und Sittenwidrigkeit. Sie
sind in Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR geregelt.
15
Q
- Wann hat ein Vertrag nach herrschender Auffassung einen unmöglichen Inhalt im Sinne
von Art. 20 OR?
A
- Es bedarf einer anfänglichen und objektiven Unmöglichkeit.
16
Q
- Wann ist der Inhalt eines Vertrages widerrechtlich? Nennen Sie drei Beispiele.
A
- Wenn ein Vertrag gegen zwingendes Privatrecht oder gegen öffentliches Recht verstösst (vgl.
Art. 19 Abs. 2 OR).
Beispiele: Verstoss gegen Art. 100 Abs. 1 oder Art. 404 Abs. 1 OR (beides zwingende Normen
des Privatrechts); Verstoss gegen strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen
(Normen des öffentlichen Rechts).
17
Q
- Wann verstösst ein Vertrag gegen die guten Sitten? Nennen Sie drei Beispiele.
A
- Wenn ein Vertrag gegen die herrschenden Moralvorstellungen verstösst oder die
Persönlichkeit übermässig einschränkt.
Beispiele: Vereinbarung, auf Kinderwunsch zu verzichten, Schmiergeldvertrag, Vereinbarung,
religiöse Zugehörigkeit zu wechseln.
18
Q
- Welches sind die Rechtsfolgen der Widerrechtlichkeit bzw. Sittenwidrigkeit?
A
- Nichtigkeit des Vertrages, eventuell nur Teilnichtigkeit (vgl. Art. 20 Abs. 2 OR)