Lektion 1 Flashcards

Einführung System der Rechtsgeschäfte im Privatrecht Der Vertrag als rechtliches Gestaltungsmittel

1
Q
  1. a) Was versteht man unter dem Begriff „Rechtsgeschäft“?
    b) Was ist das Unterscheidungsmerkmal bei einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften? Nennen Sie je ein Beispiel.
    c) Kennen Sie noch ein anderes Unterscheidungsmerkmal für Rechtsgeschäfte?
A
  1. a) Ein Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, ein Recht zu begrün
    den, zu ändern oder aufzuheben.
    b) Einseitiges Rechtsgeschäft: Es genügt die Willenserklärung einer Person, um die Rechtsla
    ge entsprechend dem abgegebenen Willen zu gestalten. Beispiel: Stiftung, Vollmacht, Tes
    tament, Kündigung.
    Mehrseitiges Rechtsgeschäft: Es benötigt die Willenserklärung von zwei oder mehr Perso
    nen, um die Rechtslage zu gestalten. Beispiel: Vertrag, GV-Beschluss.
    c) Rechtsgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen; Verfügungs- und Verpflichtungs
    geschäfte.
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2
Q
  1. Was versteht man unter dem Begriff „Obligation“ im Sinne des Obligationenrechts, und
    welches sind die Entstehungsgründe für Obligationen?
A
  1. Als Obligation versteht man ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen, kraft dessen die
    eine Person (Gläubigerin) berechtigt ist, von der anderen Person (Schuldnerin) eine bestimm-
    te Leistung zu fordern. Die gesetzlich geregelten Entstehungsgründe für eine Obligation sind
    Vertrag (Art. 1 ff.), ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff.) sowie unerlaubte Handlung (Art.
    41 ff.); hinzu kommen weitere Entstehungsgründe (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag ge-
    mäss Art. 419 ff., culpa in contrahendo).
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3
Q
  1. Mit welchen Bedeutungen verwendet die Rechtssprache den Ausdruck „Vertrag“?
A
  1. Der Vertrag besteht im Austausch zweier übereinstimmender Willenserklärungen (vgl. Art. 1
    OR). Es handelt sich somit bei jedem Vertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.
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4
Q
  1. Was ist das Unterscheidungsmerkmal bei einseitigen, unvollkommen zweiseitigen und
    vollkommen zweiseitigen Verträgen? Was liegt im Folgenden vor?
    a) Miete
    b) Unentgeltlicher Auftrag
    c) Verzinsliches Darlehen
    d) Schenkung
A
  1. Bei einseitigen Verträgen entsteht nur für eine Vertragspartei eine Verpflichtung. Bei zweiseiti-
    gen Verträgen entstehen für beide Vertragsparteien Verpflichtungen. Von vollkommen zwei-
    seitigen Verträgen spricht man dann, wenn die gegenseitigen Verpflichtungen in einem Aus-
    tauschverhältnis stehen (sog. Synallagma). Unvollkommen zweiseitige Verträge enthalten hin-
    gegen nur eine eigentliche Hauptverpflichtung.
    a) Vollkommen zweiseitig.
    b) Unvollkommen zweiseitig.
    c) Vollkommen zweiseitig.
    d) Einseitig.
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5
Q
  1. Was versteht man unter einem „synallagmatischen Vertrag“? Nennen Sie zwei Bei-
    spiele.
A

Als synallagmatische Verträge bezeichnet man alle vollkommen zweiseitigen Verträge. Typi-
scherweise handelt es sich dabei um alle entgeltlichen Verträge. Zwei Beispiele wären der
Kaufvertrag und der Werkvertrag.

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6
Q
  1. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist im schweizerischen Recht verankert.
    a) Welches umfassendere Prinzip liegt der Vertragsfreiheit zugrunde?
    b) Welche „Einzelfreiheiten“ umfasst die Vertragsfreiheit?
    c) Können diese Einzelfreiheiten eingeschränkt werden?
A
  1. a) Das Prinzip der Privatautonomie.
    b) Abschluss-
    , Partnerwahl-
    , Inhalts-
    , Form-
    , Aufhebungs- und Änderungsfreiheit.
    c) Ja. Es braucht jedoch grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage hierzu. Eine Einschränkung
    kann sich dabei auch aus allgemeinen Rechtsprinzipien (z.B. Verstoss gegen die guten
    Sitten) ergeben.
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7
Q
  1. Wann spricht man von „Kontrahierungszwang“? Woraus kann sich ein solcher ergeben?
A
  1. Ein Kontrahierungszwang liegt dann vor, wenn eine Person rechtlich gezwungen werden
    kann, einen Vertrag (eventuell mit einer bestimmten Person) zu schliessen. Ein solcher Kon-
    trahierungszwang kann sich aus einer besonderen Gesetzesnorm oder aus allgemeinen
    Rechtsprinzipien (z.B. Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, Verstoss gegen
    die guten Sitten, Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB) ergeben.
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8
Q
  1. Wozu gehört die „Typenfreiheit“ und was bedeutet sie?
A
  1. Die Typenfreiheit gehört zur Inhaltsfreiheit und bedeutet, dass im Vertragsrecht grundsätzlich
    die Freiheit besteht, einen Vertrag mit beliebigem Inhalt einzugehen. Es besteht im Vertrags-
    recht somit kein numerus clausus von bestimmten Vertragstypen. Vielmehr sind auch Verträge
    zulässig, die im Obligationenrecht nicht ausdrücklich genannt werden (sog. Innominatkontrak-
    te).
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9
Q
  1. Worin können vertragliche Leistungspflichten bestehen? Welche Unterscheidung trifft
    man dabei?
A
  1. Die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten können in einem Tun, einem Unterlassen oder
    in einem Dulden bestehen. Je nachdem handelt es sich daher um eine positive Leistung (Tun)
    oder um eine negative Leistung (Unterlassen/Dulden).
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10
Q
  1. Sind die aus einem Vertrag entstehenden Rechte absolut oder relativ?
A
  1. Relativ.
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11
Q
  1. a) Wozu verpflichtet der Kaufvertrag die Parteien?
    b) Was ändert sich durch den Abschluss des Kaufvertrages an der sachenrechtlichen
    Zuordnung des Kaufgegenstandes?
A
  1. a) Der Käufer wird mit dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer zur
    Lieferung der Ware (Eigentumsübertragung) verpflichtet (vgl. Art. 184 OR).
    b) Mit dem Abschluss des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) ändert sich sachenrechtlich
    noch nichts.
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12
Q
  1. „Spielschulden sind Ehrenschulden“
    a) Wie kommt es zu diesem Merksatz?
    b) Inwiefern ist er zu präzisieren?
A
  1. a) Aus Spiel und Wette entsteht gemäss Art. 513 Abs. 1 OR keine Forderung.
    b) Ein Spielvertrag lässt zwar durchaus Forderungen (auf Zahlung) entstehen, doch sind diese
    grundsätzlich gerichtlich nicht durchsetzbar (vgl. auch die Ausnahme von Art. 515a OR).
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