Europäisierung Flashcards

1
Q

2 Arten von Europäisierung

A

Übertragung staatlicher Kompetenzen auf die EU

Auswirkungen dieses Kompetenztransfers auf die nationalstaatlichen Institutionen

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2
Q

„80-Prozent-Mythos“

A

Delors (1988): „In 10 Jahren werden 80 Prozent der Wirtschaftsgesetzgebung, vielleicht auch der steuerlichen und sozialen, gemeinschaftlichen Ursprungs sein.“

—hält sich seither in der politischen Debatte ebenso wie in der Wissenschaft

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3
Q

Europäisierung der Interesssenvermittlung

A

Verbände profitieren von Europäisierung

  • Venue-Shopping
  • sind bei europäischen Institutionen wegen Expertise und Legitimation gefragt

Parteien tun sich schwer
-sind durch die Wählerschaft national gebunden
-europäische Parteien sind oft heterogen, weil die nationalstaatliche Konfliktlinie dominiert
-keine funktionale Notwendigkeit (kein parlamentarisches Regierungssystem)
—aber: zunehmende parteipolitische Konflikte

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4
Q

Europäisierung der Institutionen?

A

Europäisierung hat erheblichen Einfluss auf die Mitgliedstaaten

Europäische Willensbildung ist vergleichbar der deutschen Politikverflechtung

  • Regierung wird auf Kosten des Parlaments gestärkt
  • Regierung eines einzelnen Mitgliedstaates kann in vielen Bereichen überstimmt werden
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5
Q

Bundesregierung

A

Problem: zur effektiven Durchsetung eigener Vorstellungen auf europäischer Ebene müssen frühzeitig Ressort- sowie Koalitionsinteressen gebündelt werden

Arbeitsteilung BMWi und AA (+ Kanzleramt):

  • AA zuständig für institutionelle und außenpolitische Fragen
  • BMWi (zwischen 1998 und 2005 BMF) für wirtschaftspolitische Fragen verantwortlich

Koordination über verschiedene Gremien unterhalb des Kabinetts

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6
Q

Bundestag

A

Problem: Entparlamentarisierung

  • keine Beteiligung an EU-Rechtsetzung
  • Umsetzung europäischer Beschlüsse in nationales Recht birgt nur eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten

EU-Ausschuss (seit 1992) kaum relevant

Mitwirkung an europapolitischer Willensbildung ausgebaut durch Art. 23 GG (1992) sowie nachfolgende Ratifikationsgesetze

  • frühzeitige umfassende Information
  • Stellungnahme und ggf. Parlamentsvorbehalt
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7
Q

Bundesrat

A

Problem: BUnd konnte auch Länderkompetenzen ohne Bundesrat transferieren

Inzwischen Zustimmungsnotwendigkeit

Europakammer (Art. 53, Abs. 3a GG)

Mitwirkung nach Art. 23 GG (1992, 2006)

  • Information
  • Position des BR muss von der Bundesregierung berücksichtigt werden (gestuft nach Bedeutung der Materie für die Länder)
  • Ggf. benennt der BR einen Vertreter im Rat (schulische Bildung, Kultur, Rundfunk; Art. 23 (6) GG)
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8
Q

Bundesverfassungsgericht

A

Problem: Vorrang des Gemeinschaftsrechts selbst vor nationalstaatlichem Verfassungsrecht

Können europäische Rechtsakte (die u.U. gegen die Stimme der Bundesregierung zustande gekommen sind) vom BVerfG überprüft und ggf. verworfen werden?

BVerfG nahm dieses Recht zunächst in Anspruch (Solange I, 1974), gab dieses Recht später aber (befristet) auf (Solange II, 1986)

Lissabon-Urteil 2009 setzt Integration der BRD in die EU Grenze

Prüfungsrecht des BVerfG für europäische Rechtsakte hinsichtlich:

  • Einhaltung Subsidiaritätsprinzip und begrenzter Einzelermächtigung
  • Wahrung des unantastbaren Kerngehalts des GG

Zweifel des BVerfG an der Verhältnismäßigkeit von Anleihenkäufen der EZB (Urteil von 5.5.2020)

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