Erkrankungen, Unfälle und Dienstbehinderung Flashcards

1
Q
  1. Fühlt ein Bediensteter sich nicht dienstfähig, so ist dies umgehend, während der
    Bürozeiten der Diensteinteilung und außerhalb der BZ mitzuteilen. Bemerkt ein
    Bediensteter während des Dienstes, dass er seinen Dienst nicht mehr
    betriebssicher verrichten kann, hat er dies unverzüglich dem
    Dienstvorgesetzten zu melden.
  2. Bedienstete dürfen ihren Dienst nicht ausüben, solange sie oder Angehörige
    ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des
    Infektionsschutzgesetzes leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches
    Zeugnis nach, dass keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.
  3. Von Arbeitsunfällen und Unfällen auf dem Wege zu und von der Arbeitsstelle
    hat der Bedienstete dem zuständigen Dienstvorgesetzten unverzüglich Kenntnis
    zu geben. Soweit der Bedienstete hierzu nicht in der Lage ist, hat der
    Mitarbeiter, der als erster von dem Unfall erfährt, den zuständigen
    Dienstvorgesetzten zu informieren. Zur Aufnahme einer Unfallanzeige hat der
    verunglückte Bedienstete sich so bald wie möglich bei seiner zuständigen
    Dienststelle zu melden.
  4. Muss ein Bediensteter während des Dienstes wegen der Folgen eines Unfalls in
    ein Krankenhaus gebracht werden, so soll er von einem anderen Bediensteten,
    möglichst vom Zeugen des Unfalls, begleitet werden.
  5. Nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit hat der Bedienstete sich unverzüglich
    bei der zuständigen Dienststelle zu melden.
  6. Freiwilliges Blutspenden ist nur gestattet, wenn der nächste Dienst frühestens
    12 Stunden danach beginnt.
    Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Betriebsärztlichen Dienstes
    zulässig.
A
  1. Fühlt ein Bediensteter sich nicht dienstfähig, so ist dies umgehend, während der
    Bürozeiten der Diensteinteilung und außerhalb der BZ mitzuteilen. Bemerkt ein
    Bediensteter während des Dienstes, dass er seinen Dienst nicht mehr
    betriebssicher verrichten kann, hat er dies unverzüglich dem
    Dienstvorgesetzten zu melden.
  2. Bedienstete dürfen ihren Dienst nicht ausüben, solange sie oder Angehörige
    ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des
    Infektionsschutzgesetzes leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches
    Zeugnis nach, dass keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.
  3. Von Arbeitsunfällen und Unfällen auf dem Wege zu und von der Arbeitsstelle
    hat der Bedienstete dem zuständigen Dienstvorgesetzten unverzüglich Kenntnis
    zu geben. Soweit der Bedienstete hierzu nicht in der Lage ist, hat der
    Mitarbeiter, der als erster von dem Unfall erfährt, den zuständigen
    Dienstvorgesetzten zu informieren. Zur Aufnahme einer Unfallanzeige hat der
    verunglückte Bedienstete sich so bald wie möglich bei seiner zuständigen
    Dienststelle zu melden.
  4. Muss ein Bediensteter während des Dienstes wegen der Folgen eines Unfalls in
    ein Krankenhaus gebracht werden, so soll er von einem anderen Bediensteten,
    möglichst vom Zeugen des Unfalls, begleitet werden.
  5. Nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit hat der Bedienstete sich unverzüglich
    bei der zuständigen Dienststelle zu melden.
  6. Freiwilliges Blutspenden ist nur gestattet, wenn der nächste Dienst frühestens
    12 Stunden danach beginnt.
    Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Betriebsärztlichen Dienstes
    zulässig.
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