Benutzung der Dienstwagen Flashcards

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Q
  1. Die Dienstwagen der Betriebslenkung dürfen bei Betriebsstörungen, nach
    Genehmigung durch die BZ, von Betriebsbediensteten benutzt werden.
  2. Die betreffenden Bediensteten müssen einen gültigen Führerschein haben.
  3. Betriebsbedienstete, die im Fahr- und Sicherheitsdienst eingesetzt sind
    und/oder Dienstwagen fahren dürfen, sind verpflichtet, den Entzug des
    Führerscheins (befristet oder unbefristet) unverzüglich dem Unternehmen
    mitzuteilen.
  4. Die Mitarbeiter der Betriebslenkung haben, sofern der Dienstwagen im Bereich
    der U-Bahn abgestellt wird, die Fahrzeugpapiere in Rücksprache mit der BZ
    örtlich zu hinterlegen.
  5. Die Dienstwagen sind aus steuerlichen Gründen mit einem Fahrtenbuch
    auszustatten.
  6. Führen des Fahrtenbuches
     In das Fahrtenbuch ist jede Fahrt mit dem Fahrzeug einzutragen, d.h. jeder
    Fahrer hat vor Fahrtbeginn das Datum und den Kilometerstand zu notieren.
     Dieser muss identisch sein mit dem Kilometerstand der letzten Eintragung.
    Sollte dies nicht der Fall sein, ist unverzüglich der Vorgesetzte des letzten
    eingetragenen Nutzers bzw. der letzte Nutzer zu informieren, damit die
    fehlende Eintragung nachgeholt werden kann.
    Hierfür sollte im Fahrtenbuch eine Zeile freigelassen werden.
     Bei Fahrtende ist das Fahrtziel (bei Umwegen auch die Route und der
    Grund), der Kilometerstand, der Fahrtzweck und die Personalnummer des
    Fahrers in Blockschrift zu notieren. Zur Dokumentation ist (sind) die
    ausgefüllte(n) Zeile(n) durch den Fahrer zu unterschreiben.
     Angaben zu Fahrtziel und Fahrtzweck haben möglichst spezifiziert zu
    erfolgen. Falls nötig, können weitere Zeilen benutzt werden.
    Allgemeine Begriffe wie „Stadtfahrt“ oder „Dienstfahrt“ sind nicht zu
    verwenden.
    (Beispiel: Überführungsfahrt, Weichenstörung Hst XY)
     Um die Führung des Fahrtenbuches zu erleichtern, können für ständig
    wiederkehrende Fahrtziele betriebliche Abkürzungen verwendet werden.
  7. Privatfahrten
     Zu den Privatfahrten zählen neben Fahrten in der Freizeit auch Fahrten
    zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Dienstort), ohne dass dieser Fahrt
    ein Bereitschaftsdienst vorausgeht oder nachfolgt.
     Eine solche Fahrt ist ebenfalls durch Ankreuzen in der Spalte für
    Privatnutzung zu kennzeichnen.
     Nicht zu den Privatfahrten zählen dagegen Fahrten zwischen Wohnung und
    Arbeitsstätte während einer Rufbereitschaft.
  8. Der Bereich BU ist nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats unverzüglich
    durch den betreffenden Fahrer über alle Privatfahrten zu informieren. Dabei
    sind die Anzahl der Nutzungstage und die zurückgelegten Kilometer
    anzugeben.
  9. Der Bereich BU leitet diese Informationen anschließend der Personalabteilung
    zur weiteren Bearbeitung zu.
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  1. Die Dienstwagen der Betriebslenkung dürfen bei Betriebsstörungen, nach
    Genehmigung durch die BZ, von Betriebsbediensteten benutzt werden.
  2. Die betreffenden Bediensteten müssen einen gültigen Führerschein haben.
  3. Betriebsbedienstete, die im Fahr- und Sicherheitsdienst eingesetzt sind
    und/oder Dienstwagen fahren dürfen, sind verpflichtet, den Entzug des
    Führerscheins (befristet oder unbefristet) unverzüglich dem Unternehmen
    mitzuteilen.
  4. Die Mitarbeiter der Betriebslenkung haben, sofern der Dienstwagen im Bereich
    der U-Bahn abgestellt wird, die Fahrzeugpapiere in Rücksprache mit der BZ
    örtlich zu hinterlegen.
  5. Die Dienstwagen sind aus steuerlichen Gründen mit einem Fahrtenbuch
    auszustatten.
  6. Führen des Fahrtenbuches
     In das Fahrtenbuch ist jede Fahrt mit dem Fahrzeug einzutragen, d.h. jeder
    Fahrer hat vor Fahrtbeginn das Datum und den Kilometerstand zu notieren.
     Dieser muss identisch sein mit dem Kilometerstand der letzten Eintragung.
    Sollte dies nicht der Fall sein, ist unverzüglich der Vorgesetzte des letzten
    eingetragenen Nutzers bzw. der letzte Nutzer zu informieren, damit die
    fehlende Eintragung nachgeholt werden kann.
    Hierfür sollte im Fahrtenbuch eine Zeile freigelassen werden.
     Bei Fahrtende ist das Fahrtziel (bei Umwegen auch die Route und der
    Grund), der Kilometerstand, der Fahrtzweck und die Personalnummer des
    Fahrers in Blockschrift zu notieren. Zur Dokumentation ist (sind) die
    ausgefüllte(n) Zeile(n) durch den Fahrer zu unterschreiben.
     Angaben zu Fahrtziel und Fahrtzweck haben möglichst spezifiziert zu
    erfolgen. Falls nötig, können weitere Zeilen benutzt werden.
    Allgemeine Begriffe wie „Stadtfahrt“ oder „Dienstfahrt“ sind nicht zu
    verwenden.
    (Beispiel: Überführungsfahrt, Weichenstörung Hst XY)
     Um die Führung des Fahrtenbuches zu erleichtern, können für ständig
    wiederkehrende Fahrtziele betriebliche Abkürzungen verwendet werden.
  7. Privatfahrten
     Zu den Privatfahrten zählen neben Fahrten in der Freizeit auch Fahrten
    zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Dienstort), ohne dass dieser Fahrt
    ein Bereitschaftsdienst vorausgeht oder nachfolgt.
     Eine solche Fahrt ist ebenfalls durch Ankreuzen in der Spalte für
    Privatnutzung zu kennzeichnen.
     Nicht zu den Privatfahrten zählen dagegen Fahrten zwischen Wohnung und
    Arbeitsstätte während einer Rufbereitschaft.
  8. Der Bereich BU ist nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats unverzüglich
    durch den betreffenden Fahrer über alle Privatfahrten zu informieren. Dabei
    sind die Anzahl der Nutzungstage und die zurückgelegten Kilometer
    anzugeben.
  9. Der Bereich BU leitet diese Informationen anschließend der Personalabteilung
    zur weiteren Bearbeitung zu.
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