Dienstkleidung und Ausrüstung Flashcards

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Q
  1. Grundlage ist die Betriebsvereinbarung Nr.: 2012/01 „Dienst- und
    Arbeitskleidung“ in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Bediensteten haben bei Tätigkeiten, die zur Fahrgastlenkung dienen,
    außerhalb von geschlossenen Räumen und außerhalb von Fahrzeugen die
    Informations- oder Warnweste zu tragen.
  3. Fahrgastlenkende Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten, bei denen der Bedienstete
    für Außenstehende als Angehöriger der HOCHBAHN erkennbar sein muss.
    Hierzu gehört nicht die Tätigkeit als Fahrer im Fahrzeug und in geschlossenen
    Räumen.
  4. Die Ohren dürfen selbst bei großer Kälte nicht so geschützt werden, dass die
    Hörfähigkeit beeinträchtigt wird.
  5. Da während eines planmäßigen Dienstes alle Bediensteten zu den Arbeiten herangezogen werden können, zu denen sie ausgebildet sind, ist es notwendig, sich bei der Mitnahme von Dienstkleidung hierauf einzurichten.
    Grundsätzlich ist im Dienst geschlossenes, festes Schuhwerk zu tragen.
    (z.B. keine Sandalen, FlipFlops)
  6. Alle Bediensteten müssen im Dienst folgende Dienstausrüstungen bei sich
    führen:
  7. Es ist nicht gestattet, die Dienstkleidung in den Diensträumen hängen zu
    lassen.
A
  1. Grundlage ist die Betriebsvereinbarung Nr.: 2012/01 „Dienst- und
    Arbeitskleidung“ in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Bediensteten haben bei Tätigkeiten, die zur Fahrgastlenkung dienen,
    außerhalb von geschlossenen Räumen und außerhalb von Fahrzeugen die
    Informations- oder Warnweste zu tragen.
  3. Fahrgastlenkende Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten, bei denen der Bedienstete
    für Außenstehende als Angehöriger der HOCHBAHN erkennbar sein muss.
    Hierzu gehört nicht die Tätigkeit als Fahrer im Fahrzeug und in geschlossenen
    Räumen.
  4. Die Ohren dürfen selbst bei großer Kälte nicht so geschützt werden, dass die
    Hörfähigkeit beeinträchtigt wird.
  5. Da während eines planmäßigen Dienstes alle Bediensteten zu den Arbeiten
    herangezogen werden können, zu denen sie ausgebildet sind, ist es notwendig,
    sich bei der Mitnahme von Dienstkleidung hierauf einzurichten.
    Grundsätzlich ist im Dienst geschlossenes, festes Schuhwerk zu tragen.
    (z.B. keine Sandalen, FlipFlops)
  6. Alle Bediensteten müssen im Dienst folgende Dienstausrüstungen bei sich
    führen:
    ▪ die notwendigen Schlüssel
    ▪ Dienstausweis
    ▪ Mundpfeife
    ▪ Dreikantschlüssel
    ▪ Diensthandy
    ▪ Warnweste
  7. Es ist nicht gestattet, die Dienstkleidung in den Diensträumen hängen zu
    lassen.
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