Dienstunterricht und Wiederholungsschulung Flashcards

1
Q
  1. Dienstunterricht dient der Erhaltung und Verbesserung der betrieblichen
    Kenntnisse und Fertigkeiten. Alle Inhaber einer Berechtigung für den Einsatz im
    Fahr- und Sicherheitsdienst haben am Dienstunterricht teilzunehmen. Die
    Bediensteten sind für die Teilnahme am Dienstunterricht selbst verantwortlich.
  2. Die Bediensteten haben eigenverantwortlich telefonisch mit der
    Diensteinteilung einen Termin zum Dienstunterricht zu vereinbaren. Die
    Dienstunterrichtstermine und der Ablauf des Dienstunterrichtes werden den
    Bediensteten durch Aushang bekannt gegeben.
  3. Der Dienstunterricht muss spätestens alle 12 Monate erfolgen.
  4. Die Terminabsprache mit der Diensteinteilung kann bereits 2 Monate vor dem
    Dienstunterrichtstermin vorgenommen werden.
  5. Die Teilnahme an einem Dienstunterricht sollte frühestens ein Monat vor und
    muss spätestens einen Monat nachdem eigentlichen Dienstunterrichtsmonat
    erfolgen.
  6. Sind seit dem letzten Dienstunterricht 13 Monate vergangen, so erlischt die
    Berechtigung. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur zulässig, wenn
    betriebliche Belange eine termingerechte Teilnahme verhindern.
  7. Fällt der Dienstunterrichtstermin in eine Krankenzeit, hat der Bedienstete vor
    Dienstaufnahme mit der Diensteinteilung einen neuen Dienstunterrichtstermin
    zu vereinbaren.
  8. Für den persönlichen Nachweis wird auf Wunsch eine Terminkarte
    ausgehändigt, auf der ersichtlich ist, in welchem Monat an einem
    Dienstunterricht teilgenommen wurde.
  9. Eine außerplanmäßige Nachschulung eines Betriebsdienstmitarbeiters ist
    durchzuführen, wenn
     der Mitarbeiter die Dienstvorschrift nicht beachtet hat
    (Disziplinarmaßnahme) oder
     Zweifel an seiner Eignung als Zugfahrer bzw. Haltestellen- oder
    Stellwerksbediensteten besteht.
  10. Nach einer Unterbrechung des Fahr- und Sicherheitsdienstes über die Dauer
    von mehr als 3 Monaten ist mindestens ein Rückkehrgespräch mit dem
    jeweiligen Mitarbeiter der Betriebslenkung (TL-F) zu führen. Ist aufgrund neuer
    Technologien dieses nicht ausreichend, ist zusätzlich eine
    Unterweisung/Einweisung vorzunehmen.
    Der Mitarbeiter der Betriebslenkung hat dies sicherzustellen.
  11. Nach Unterbrechung der Tätigkeit im Fahr- und Sicherheitsdienst über die Dauer
    von mehr als 6 Monaten bis zu einem Jahr (Berechtigung ist erloschen),
    ist zusätzlich eine theoretische und praktische Wiederholungsschulung im
    Ausbildungszentrum U-Bahn (AZU) durchzuführen.
  12. Wenn eine Tätigkeit im Fahr- und Sicherheitsdienst mehr als ein Jahr bis
    höchstens 5 Jahre unterbrochen wurde, ist eine Wiederholungsausbildung
    notwendig.
  13. Über die Dauer von mehr als 5 Jahren ist eine Neuausbildung notwendig.
  14. Die Ausbildungsmaßnahmen finden im Ausbildungszentrum U-Bahn (AZU)
    statt. Umfang und Dauer der jeweiligen Wiederholungsschulung oder -
    ausbildung bzw. eine Neuausbildung wird durch den Betriebsleiter festgelegt
A
  1. Dienstunterricht dient der Erhaltung und Verbesserung der betrieblichen
    Kenntnisse und Fertigkeiten. Alle Inhaber einer Berechtigung für den Einsatz im
    Fahr- und Sicherheitsdienst haben am Dienstunterricht teilzunehmen. Die
    Bediensteten sind für die Teilnahme am Dienstunterricht selbst verantwortlich.
  2. Die Bediensteten haben eigenverantwortlich telefonisch mit der
    Diensteinteilung einen Termin zum Dienstunterricht zu vereinbaren. Die
    Dienstunterrichtstermine und der Ablauf des Dienstunterrichtes werden den
    Bediensteten durch Aushang bekannt gegeben.
  3. Der Dienstunterricht muss spätestens alle 12 Monate erfolgen.
  4. Die Terminabsprache mit der Diensteinteilung kann bereits 2 Monate vor dem
    Dienstunterrichtstermin vorgenommen werden.
  5. Die Teilnahme an einem Dienstunterricht sollte frühestens ein Monat vor und
    muss spätestens einen Monat nachdem eigentlichen Dienstunterrichtsmonat
    erfolgen.
  6. Sind seit dem letzten Dienstunterricht 13 Monate vergangen, so erlischt die
    Berechtigung. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur zulässig, wenn
    betriebliche Belange eine termingerechte Teilnahme verhindern.
  7. Fällt der Dienstunterrichtstermin in eine Krankenzeit, hat der Bedienstete vor
    Dienstaufnahme mit der Diensteinteilung einen neuen Dienstunterrichtstermin
    zu vereinbaren.
  8. Für den persönlichen Nachweis wird auf Wunsch eine Terminkarte
    ausgehändigt, auf der ersichtlich ist, in welchem Monat an einem
    Dienstunterricht teilgenommen wurde.
  9. Eine außerplanmäßige Nachschulung eines Betriebsdienstmitarbeiters ist
    durchzuführen, wenn
  10. der Mitarbeiter die Dienstvorschrift nicht beachtet hat
    (Disziplinarmaßnahme) oder
  11. Zweifel an seiner Eignung als Zugfahrer bzw. Haltestellen- oder
    Stellwerksbediensteten besteht.
  12. Nach einer Unterbrechung des Fahr- und Sicherheitsdienstes über die Dauer
    von mehr als 3 Monaten ist mindestens ein Rückkehrgespräch mit dem
    jeweiligen Mitarbeiter der Betriebslenkung (TL-F) zu führen. Ist aufgrund neuer
    Technologien dieses nicht ausreichend, ist zusätzlich eine
    Unterweisung/Einweisung vorzunehmen.
    Der Mitarbeiter der Betriebslenkung hat dies sicherzustellen.
  13. Nach Unterbrechung der Tätigkeit im Fahr- und Sicherheitsdienst über die Dauer
    von mehr als 6 Monaten bis zu einem Jahr (Berechtigung ist erloschen),
    ist zusätzlich eine theoretische und praktische Wiederholungsschulung im
    Ausbildungszentrum U-Bahn (AZU) durchzuführen.
  14. Wenn eine Tätigkeit im Fahr- und Sicherheitsdienst mehr als ein Jahr bis
    höchstens 5 Jahre unterbrochen wurde, ist eine Wiederholungsausbildung
    notwendig.
  15. Über die Dauer von mehr als 5 Jahren ist eine Neuausbildung notwendig.
  16. Die Ausbildungsmaßnahmen finden im Ausbildungszentrum U-Bahn (AZU)
    statt. Umfang und Dauer der jeweiligen Wiederholungsschulung oder -
    ausbildung bzw. eine Neuausbildung wird durch den Betriebsleiter festgelegt
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