Einführung Flashcards
Definition Parlament
- gewählte Versammlung
- Volksvertretung: zentrale Institution repräsentativer Demokratien
- Repräsentant*innen werden nach einem Modus in dieses Organ gewählt, sind mit Rechten ausgestattet
- Legislativorgan: Gesetzgebende Gewalt; Rede vs. Arbeitsparlament
- an Regierungsbestellung beteiligt
Definition Regierung
Exekutivorgan
- Institutioneller Regierungsbegriff: Welche Ämter gehören dazu? M und BK
- Funktioneller R-Begriff: Mitwirkung an Gesetzgebung, Vollzug von Entscheidungen, Gestaltung der Zukunft, Steuerungsfunktion, Durchführungsfunktion
Parlamentarisches vs. Präsidentielles System
Parlamentarisch
- Legitimationskette: Wahlvolk -> Parlament (PA) -> Regierung (RE)
- Abhängigkeit PA/RE: stark
- Kreation/Bestellung der RE durch PA, Abrufbarkeit der RE aus pol. Gründen: gegeben
- PA-Auflösung durch RE: möglich
- Kompatibilität von RE-Macht und PA-Mandat: unterschiedlich geregelt
- Gesetzesinitiativrecht der RE: gegeben
- Vetorecht der RE: nur bei Ausgabegesetzen
- Fraktionsdisziplin: ausgeprägt
Präsidentiell
- Legitimationskette: Wahlvolk -> PA; Wahlvolk -> Präsident
- Abhängigkeit PA/RE: schwach
- Kreation/Bestellung der RE durch PA, Abrufbarkeit der RE aus pol. Gründen: nicht gegeben
- PA-Auflösung durch RE: untersagt
- Kompatibilität von RE-Macht und PA-Mandat: untersagt
- Gesetzesinitiativrecht der RE: nicht gegeben
- Vetorecht der RE: gegeben
- Fraktionsdisziplin: gering
Vor- und Nachteile Parlamentarisch/Präsidentiell
Parlamentarisch
- Leistungsstärker (PA-Sicherheit für RE)
- kaum Konflikte zw. Legislative und Exekutive (Wegen RE-Mehrheit in Legislative)
- Wirtschaftspolitik orientiert sich nicht am Wahlkalender
- Wahrung pol. Freiheiten
- weniger anfällig für defekte Demokratie
Präsidentiell
- direkte Legitimierung des Staatsoberhaupts
- mehr Beteiligungschancen für Bürger*innen
- mehr Rechenschaftspflichtig ggü. Elektorat
- größere Handlungsfähigkeit der Regierung
Definition Gewaltenteilung
- Gewaltentrennung: erlaubt Unterscheidung versch. Gewalten (Exekutive, Legislative, Judikative)
- Gewaltenteilung: Aufteilung der Macht innerhalb eines pol. Systems, später auch Aufteilung von Zuständigkeiten im Sinne einer funktionsgerechten Organstruktur
“Teilbar ist lediglich die verschiedenartige, auf mehrere Mitwirkende verteilte Teilhabe am Willensbildungs- und verbindlichmachenden Entscheidungsprozess dieser einheitlichen Staatsgewalt.”
Dimensionen der Gewaltenteilung nach Steffani
- Staatsrechtliche (horizontale) Teilungslehre
- Temporale Teilungslehre
- Föderative (vertikale) Teilungslehre
- Konstitutionelle Teilungslehre
- Dezisive Teilungslehre
- Soziale Teilungslehre
Vertikale (föderale) Gewaltenteilung
Mehrebenensysteme
- innerhalb eines Nationalstaats
Gemeinde -> Länder -> Bund
- Supranationale Ebene (EU)
- Intergouvernementale Ebene (NATO, UN)
Horizontale (staatsrechtliche) Gewaltenteilung
Verteilung auf
- Exekutive (Regierung)
- Legislative (Parlament)
- Judikative (Gericht)
Gewaltenteilung nach Montesquieu
- entspricht Steffanis horizontalen Gewaltenteilung
- beruht auf Aufteilung von Macht zw. Exekutive und Legislative
- beide unterstehen dem Gesetz
- Befürworter von Checks and Balance
Konstitutionelle Gewaltenteilung
Im Fokus stehende Gewalten: Gesetzgeber und Verfassungsgerichtbarkeit
Verfassungsgebung –zuständig–> Gesetzgeber –Mittel–> Einfache Mehrheit, Absolute Mehrheit
Verfassungsänderung –zuständig–> Gesetzgeber –Mittel–> 2/3 Mehrheit
Verfassungsinterpretation –zuständig–> Verfassungsgerichtsbarkeit –Mittel–> Prüfung der Gesetze
Temporale Gewaltenteilung
Festlegung von Amtszeit und Wiederwahl
Dezisive Gewaltenteilung
Am Willensbildungsprozess beteiligt sind 5 interdependente Akteursgruppen: Regierung, Parlament, Parteien, Interessengruppen, Öffentliche Meinung
- Wettbewerbsgedanke im Vordergrund
- Gefahr: nicht alle Interessen haben gleiche Chance eingebracht zu werden (Interessenmonopole)
Willensbildung des Volkes —-> Parteien —-vermitteln—-> Staatlicher Bereich: PA, RE und Sozialer Bereich: Interessengruppen, Öffentliche Meinung
Warum Gewaltenteilung?
- (Staats-) Macht soll gemäßigt und kontrolliert werden
- Machtmissbrauch und Gewaltmonismus sollen verhindert werden
- individuelle Bürgerfreiheiten gegenüber dem und im Staat sollen geschützt werden
Gewaltenteilung in der BRD
- Verankerung der GT im GG Art. 20 Abs. 2 Satz 2
- Dynamische Gewaltenteilung: Akteur*innen dehnen eigene Macht zu Kosten anderer aus, gestaltende Rolle nicht nur abwehrende Machtkontrolle
- Gewaltenverstärkung: Zusammenspiel mehrerer Institutionen, Notwendigkeit von Kooperation