Die Arbeitspflicht, die Treuepflicht Flashcards

1
Q

Was ist mit der persönlichen Arbeitspflicht gemenint?

OR 321+321e

A

Arbeitspflicht ist Hauptpflicht des AN. Der AG hat Arbeitsvertrag mit bestimmten Person mit bestimmten Fähigkeiten abgeschlossen. Er will das genau diese Person für ihn tätig ist. Deshalb darf und muss AN keinen Ersatz stellen, wenn er verhindert ist.

OR 321 lässt allerdings ausnahmen zu, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart ist od. sich aus den Umständen ergibt z.B. Beizug einer Hilfsperson. Ebenso kann Jobsharing vereinbart werden.

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2
Q

Was versteht man unter sorgfältiger Arbeitsleistung?

OR 321a+321e

A

AN schuldet keinen Arbeitserfolg sondern bloss “Tätigsein”. Er muss aber sorgfälltig arbeiten, das heisst:

  • Übertragene Arbeit gewissenhaft unter vollem Einsatz seiner Fähigkeiten erledigen
  • Weisunge AG genau beachten (OR 321a)
  • Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen, Anlagen + Fahrzeuge des AG fachgerecht bedienen und Arbeitsmaterial sorgfälltig behandeln (OR 321a II)
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3
Q

Folgen unsorgfältiger Arbeit?

A

Unsorgfältige Arbeit ist Schlechterfüllung. AG kann verlangen, dass der fehlbare AN in Zukunft sorgfältiger arbeitet. Gegebenfalls kann er Disziplinarmassnahmen (z.B. Verweis) aussprechen und das Arbeitsverhältnis kündigen. Zusem kann er Schadenersatz verlangen, wenn unsorgfältige Arbeit bei ihm zu finanziellen Einbussen geführt hat. Das bedingt aber, dass der fehlbare AN den Schaden absichtlich od. fahrlässig verursacht hat (OR 321e I).

AG darf bei Schlechterfüllung wegen unsorgfältiger Arbeit weder Lohn reduzieren noch unentgeltliche Nacharbeit verlangen.

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4
Q

Vertragliche Abänderung der Haftungsregelung?

A

OR 321e ist relativ zwingend und darf nur zugunsten AN abgeändert werden. Sofern eine Verinbarung die Haftung des AN verschärft, ist sie ungültig.

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5
Q

Arbeitsort?

A

Die Arbeit muss am vertraglich vereinbarten Ort erbracht werden. Bei bestimmten Arbeitsverhältnissen besteht kein fester Arbeitsort (z.B. Monteure). Dort weist der AG den Arbeitsort von Fall zu Fall zu. Die Parteien haben ausdrücklich od. stillschweigend abgemacht, dass der Arbeitsort ausserhalb des Betreibes liegt und dauernd wechselt.

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6
Q

Versetzung?

A

Eine Versetzung ist unproblematisch wenn AN zustimmt. Ist AN mit der Versetzung nicht einverstanden, kommt es darauf an, ob sie innerhalb des gleichen Betreibes oder in einen anderen Betrieb erfolgt.
Versetzung innerhalb des gleichen Betriebs ist ohne Einwilligung AN zulässig wenn:
- Kein spezifischer Arbeitsort vereinbart ist
- Inhalt und Arbeit bleiben gleich
- die anderen gesetzlichen + vertraglichen Rechte beliben gewahrt

Versetzung in einen anderen Betrieb ist gegen den Willen des AN zulässig wenn:

  • Sie vertraglich verinbart ist
  • Für den AN zumutbar ist
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7
Q

Höchstarbeitszeit nach ArG?

A

45h für AN industrieller Betriebe sowie Büropersonal, technische und andere Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels
50h für alle übrigen AN, die dem ArG unterstellt sind

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8
Q

Besondere Arbeitszeitmodelle?

A

Gleiszeitarbeit = Gibt dem AN gewisse Freiheit in der Gestaltung seines Arbeitstags (Bockzeit, Gleitzeit, Rahmenzeit).

Teilzeitarbeit = Ist ein normales Einzelarbeitsverhältnis

Jahresarbeitszeit = Zeitraum für die Abrechnung der Arbeitszeit auf ein ganzes Jahr festgelegt. Möglichst hohe flexibilität der Gestaltung der Arbeitszeit.

Arbeit auf Abruf = AN stellt sich zur Verfügung des AG. AG fordert AN zur Arbeit auf, wenn der Arbeitsanfall dies erfordert.

Pikettdienst = AN hält sich neben seiner gewöhnlichen Arbeit in bestimmten Zeiten bereit für allfällige Einsätze zur Behebung von Störungen, Hilfestellungen od. Kontrollgänge.

Schichtarbeit = Ist Arbeit bei der zwei od. mehrere Gruppen von AN nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen.

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9
Q

Die allg. Teruepflicht?

OR 321a I

A

Der An hat die berechtigten Interessen des AG in guten Treuen zu wahren. Zwei Voraussetzungen der allg. Treuepflicht sind:

  • Sachlicher Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis
  • Zumutbarkeit für den AN
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10
Q

Typische Unterlasungspfichten des AN?

A

Treuepfichten sind oft Unterlassungspflichten.

  • Rufschädigende Äusserungen
  • Unerlaubte Benutzung von Eigentum des AG
  • Strafbare Handlungen gegenüber AG
  • Abwerbung
  • Annahme von Schmiergeldern
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11
Q

Typische Handlungspfichten des AN?

A

Ausnahmsweise verlangt die Treuepflicht auch aktives Handeln. AN muss etwas tun, soweit dies zumutbar ist.

  • Bei Störungen und Schäden
  • In Notsituationen
  • Zur Förderung der Unternehmensziele
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12
Q

Besondere Treuepflichten?

OR 321a III-OR 321d

A
  • Verbot der Schwarzarbeit
  • Geheimhaltungspficht
  • Rechenschafts- und Herausgabepficht
  • Pficht zur Leistung von Überstunden
  • Pflicht zur Befolgung vo Weisungen
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13
Q

Nebenbeschäftigung?

OR 321a III

A

Grundsätzich erlaubt!
Nicht erlaubt wenn:
- Sie im Vertrg ausgeschlossen sind
- Sie zsammen mit der Hauptbeschäftigung die Höchstarbeitszeit berschreiten (falls ArG zur Anwendung kommt)
- Bei Konkurrenzierung des AG
- Bei Verminderung der Leistung bei der Haupttätigkeit

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14
Q

Geheimhaltungspficht?

OR 321a IV

A

AN hat eine Schweigepficht. Er darf geheime Tatsachen über den Betrieb und die Person des AG’s nicht verwerten od. an Dritte weitergeben.
Geheime Tatsachen sind:
- Fabrikationsgeheimnisse
- Geschäftsdaten
- Informationen über persönliche od. finanzielle Verhältnisse

Folgen der Verletzung der Geheimhaltung = Ordentliche Kündigung, in gravierenden Fällen ausserordnetliche Kündigung, Evtl. Konventionalstrafe (falls vereinbart) od. Schadenersatzpflicht

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15
Q

Whistleblowing?

A

Geht es um die Offenlegung von Misständen od. Korruptionsfällen. Ob AN dazu berechtigt ist, muss durch Interessenabwägung ermittelt werden. Aktuell ist Whistleblowing im schweizerischen Recht noch nicht besonders geregelt.

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16
Q

Rechenschafts- und Herausgabepficht?

OR 321b

A

Rechenschaftspficht =

  • Abrechnungspflicht: Der AG benötigt zur Kontrolle od. Berechnung des Lohns Abrechnungen + Belege.
  • Meldepficht: Der AN muss AG alles melden, was er von Dritten für AG erhalten hat (z.B. Waren, Geld, Urkunde…..)

Herausgabepficht = VonDritten erhaltene Sachen od. Geld sowie Arbeitsergebnsse

Rechte an Arbeitsergegnissen = Erfindungen, Design, Werke, Computerprogramme

17
Q

Pflicht zur Leistung von Überstunden?

OR 321c

A

Voraussetzungen:

  • Betrieblich Notwendig
  • Zumutbar für den AN
  • Bis zur Grenze der Höchstarbeitszeit

Überstundenentschädigung = Lohn + 25% (OR 321c II + III)

18
Q

Unterschied Überstunden (OR 321c) + Überzeit (ArG 9 ff.)?

A

Überstunden = Sind die Normalarbeitszeit übersteigenden Arbeitsstunden

Überzeit = Sind Arbeitsstunden die Höchstarbeitszeit des ArG überschreiten (45h oder 50h)

Überzeitarbeit ist nur ausnahmsweise und bei ausserordentlichen Arbeitssituationen zulässig:

  • Pro Tag max. 2h Überzeit
  • Pro Jahr max. 140 Stunden (Höchstarbeitzeit 50h) bzw. 170 Stunden (Höchstarbeitszeit 45h)
19
Q

Überstundenentschädigung?

A

Lohn + 25% (OR 321c III)
Die Parteine können vom Grundsatz Lohn + 25% abweichen und mündlich od. schriftlich abmachen, dass Überstunden mit entsprechender Freizeit kompensiert werden (OR 321c II)

20
Q

Überzeitentschädigung?

A

(ArG 13) Überzeit ist obligatorisch mit einem Lohnzuschlag von 25% zu entschädigen, wobei kompensation durch Ferien vereinbart werden kann.

21
Q

Pflicht zur Befolgung von Weisungen?

OR 321d

A

Allg. Weisungen = Gelten für alle od. eine Gruppe von AN
Besondere Weisungen = Sind dagegen indiviudelle Anordungen

Rechtsmässige Weisungen müssen befolgt werden. Eine Weigerung glit als Schlechterfüllung.
Unzulässige Weisungen ( Verstoss gegen andere Rechtsquellen, Weisungen gegen Treu und Glauben, Persönlichkeitsverletung) können ohne Rechsfolgen abgelehnt werden.

22
Q

Grenzen des Weisungsrechts?

A
  • Verstoss gegen zwingendes Recht, GAV od. Betriebsordnung
  • Unzumutbare od. schikanöse Weisungen
  • Persönlichkeitsverletzende Weisungen
  • Willkürliche Schlechterstellung
  • Ausserdienstliches Verhalten