Das Datenschutzgesetz (DSG) Flashcards

1
Q
  • Personaldaten?
  • Besonders schützenswerte Daten?
  • Bearbeiten von Daten?
A

Personendaten = sämtliche Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Entscheidend ist dabei ob sich die Daten direkt od. indirekt einer bestimmten od. bestimmbaren Person zuordnen lassen. Wer Personendaten erfasst darf diese nur rechtsmässig beschaffen und verwenden.

Besnoders schützenswerte Daten = sind Daten die Gesundheit, Intimsphäre, Religion, welanschauliche Ansichten od. Tätigkeiten uws. betreffen.

Bearbeiten von Daten = Jeder Umgang mit Personaldaten, vom Beschaffen, Aufbewahren bis hin zum Umarbeiten, Bekanntgeben und Vernichten.

Erhebung von Personaldaten muss verhältnismässig sein, sie darf nur erfolgen, wenn sie zur Erreichung eines angestrebten Zwecks dient. Wer Personendaten ergebt, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Personendaten sicher verwahren.

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2
Q

Bearbeitung von Arbeitnehmerdaten?

A
  • Nach Treu und Glauben
  • Persönlichkeitsrecht des AN in jedem Fall zu achten
  • AN hat das Recht Auskunft und Einsicht in eigene Personalakte zu verlangen
  • Referenzauskünfte dürfen ohne Zustimmung des AN weder erteilt noch eingeholt werden.
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3
Q

Was ist ein Nutzungsreglement?

A

Regelt wie und in welchem Umfang der AN Email, Internet, Soziale Medien während der Arbeit zu privatem Zweck nutzen darf. Wenn ein solches Reglement fehlt, hat der AN die Nutzung dieser Medien auf ein Minimum zu beschränken.

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4
Q

Überwachungs- und Kontrollsysteme?

A

Systeme die das Verhalten des AN am Arbeitsplatz überwachen, dürfen nicht eingesetzt werden. Der AG darf nur bei Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrunds den Emal-VErkehr od. die besuchten Internetseiten überwachen. Es kann ein Überwachungsreglement erstellt werden.

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