Bundesverfassungsgericht Flashcards
Verfassungsrechtliche Stellung des BVG
- Gericht und Verfassungsorgan
- Selbstständiger, unabhängiger Gerichtshof des B
- Nur auf Antrag tätig
- Oberster Hüter der Verfassung, Überwachung der Einhaltung der Verfassung durch alle Staatsorgane und deren Behörden
- Auslegung der Regelungen der Verfassung
Entstehung und Basis im GG
- 2 Modelle in Betracht gezogen: Oberstes Gericht o. reines Verfassungsgericht (Gewähltes Modell)
- Zuständigkeit in Art. 93. GG, Wahl seiner Mitglieder art. 94 GG
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) 1951
Wahl der Richter
Präsidentenwahl
- BT und BRA wählen im Wechsel P und VP (müssen unterschiedlichen Senaten angehören)
Qualifikationen der Richter
- 40tes Lebensjahr vollendet, Befähigung zum Richteramt, 3 Richter beider Senate mind. 3 Jahre Bundesrichter gewesen sein, dürfen keinem anderen Staatsorgan angehören
Stellung der Richter
- Unabhängig, dem Gesetz unterworfen
- Amt dauert 12 Jahre, höchstens bis Vollendung des 68ten Lebensjahres, wiederwahl ausgeschlossen
Zuständigkeiten der Senate
Zuständigkeiten 1. Senat:
- Normkontrolle: Vereinbarkeit B- oder L-Recht mit dem GG oder anderem B Recht
Zuständigkeiten 2. Senat:
- Verwirkung Grundrechte, Parteiverbot, Wahlprüfung, umfang der Rechte, Pflichten eines Staatsorgans, Anklage Bundesrichter, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerden
Verfassungsbeschwerden
- Gegenstand: Überprüfung Entscheidungen Staatlicher Institutionen auf Konformität mit GG
- Jeder ist Antragsberechtigt
- Bedingung: GR des Beschwerdeführers selbst Verletzt, ausschöpfung normalen Rechtsweges
- Folgen: Änderung von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften
konkrete Normenkontrolle
- Gegenstand: Überprüfung Rechtsnomen auf Vereinbarkeit mit Verfassung
- Antragsberechtigt: an einem Fall sitzenden Gericht, mit Zweifel an Rechtsnorm
- Besonderheit: Gerichtsverfahren ruht bis Entscheidung des BVG
- Folgen: verbindliche Interpretation der fraglichen Rechtsnorm
abstrakte Normkontrolle
- Gegenstand: Überprüfung Gesetzte auf Vereinbarkeit mit Verfassung
- Antragsberechtigt: BR, LR, 1/3 BT
- Folgen: Gesetz nichtig
Streitigkeiten über Gewaltenteilung
- Gegenstand: unterschiedliche Rechtsauffassungen von Staatsorganen oder B&L
- Antragsberechtigt: Bundesorgane, LR, Parteien
- Folgen: Klärung der Zuständigkeiten, Rechtsnorm nichtig
Parteiverbot
- Gegenstand: Feststellung Verfassungswidrigkeit einer Partei
- Antragsberechtigt: BR, BT, BRA, LR (wenn Partei auf L-Ebene)
- Folgen (bis 2017): Verbot der Partei, mit Unter- und Nachfolgeorganisationen, Mandatsverlust, Einziehung Parteivermögen
- Folgen (2017), Einführung neues Kriterium: konkreter Hinweis, dass Partei erfolgreich sein könnte
Einfluss des BVG
- jede Entscheidung begrenzt Handlungsspielraum für manche Akteure und erweitert für andere
- getroffene Entscheidungen können starken Einfluss auf Entscheidungsträger, politische Ergebnisse/Gesetze haben -> Richter von politischen Entscheidungsträgern gewählt
- beeinflusst zukünftige Gesetze -> Auswirkung auf eingeschlagenen politischen Weg im pol. System
- Einschränkung der Möglichkeit des BT und BR als positiver Gesetzgeber zu agieren
- Kompetenzkonflikte L&B
- Institutionelle Streitigkeiten R&O
- Regelungen des Wahlrechts, -systems
Justizialisierung der Politik/Aktivismus der Richter
- Problem der Justizialisierung der Politik
- BVG als Ersatzgesetzgeber - gestaltet aktiv Politik (überschreitet dadurch Kompetenzen, verwandelt sich eigenmächtig immer mehr zu einem Gesetzgeber)
- Aktivität begrenzt Handlungsspielraum BR, BT
- Appellentscheidungen
Politisierung des Gerichts
- politische Unabhängigkeit der Richter
- Auswahl der Mitglieder: demokratische Legitimation vs. parteipolitischer Einfluss
- Konsenskandidaten und 2/3-Erfodernis für Auswahl der Tochter
- Fragmentierung des Parteisystems, Politisierung der Richternominierung?
EUGH und BVerfG
- klare Normenhierarchie in DE
- EuGH proklamierte in den 60ern die unmittelbare Gültigkeit und Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts, unterschiedliche Perspektiven der EuGH und BVG
- Ratifikationsgesetz zum Maastricht Vertrag
- Finanzkrise, Errichtung der Europäischen Stabilisierungsfazilität, Verfassungskonformität des Anleihekaufprogramms der EZB
Verfahrensarten
Verfahren: Entscheidungsprozess streng geheim, Entscheidungsergebnis sehr transparent
Wahrung Verfassungskonformer Rechtsordnung: Verfassungsbeschwerde, konkrete / abstrakte Normenkontrolle
Aufrechterhaltung demokratischer Gewaltenteilung: Organstreitigkeiten, Bund- Länder- Streitverfahren
Sicherung Demokratischen Verfassungsstaates: Wahl- und Mandats- Prüfung, Präsidenten- Richter- Anklage, Parteiverbot, Wirkung von Grundrechten