BT II - Urkundendelikte (§§ 267, 268, 269, 271, 274) Flashcards

1
Q

Schema: Urkundenfälschung (§ 267)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = Urkunde
b) Tathandlung
aa) Herstellen einer unechten Urkunde
bb) Verfälschen einer echten Urkunde
cc) Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
- mind. dolus eventualis
b) Zur Täuschung im Rechtsverkehr
- mind. dolus directs 2. Grades
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung (§ 267 III)
1. Objektiver Verwirklichung eines Regelbeispiels
2. Subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
3. Kein Ausschluss der Indizwirkung
IV. Qualifikation (§ 267 IV)

-> wenn zum Gebrauch hergestellt/gefälscht tritt herstellen/verfälschen zurück

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Urkunde

A
  • verkörperte, sinnlich wahrnehmbare, Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die
  • zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und
  • > Bestimmung kann auch später getroffen werden (zB Liebesbrief im Unterhaltsstreit)
  • ihren Aussteller, wenigstens für die Beteiligten, erkennen lässt (Garantiefunktion)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Beweiszeichen (Sonderfälle der Urkunde)

A

= verkörperte Gedankenerklärung mit Beweisfunktion in Symbolform
- zB: TÜV Plakette, Kfz Kennzeichen, Fahrgestellnummer

Abgrenzung: Kennzeichen -> keine Urkunde

  • zur Ordnung, Sicherung und Unterscheidung
  • zB Signatur von Büchern, Wäschemonogramme
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Abschrift, Durchschrift, Telefax (Sonderfälle der Urkunde)

A
  • nur eine beglaubigte Abschrift hat Urkundenqualität
  • Durchschriften und weitere Ausfertigungen haben Urkundenqualität
  • ein Fax hat nur Urkundenqualität, wenn es das Original ersetzen soll (hM)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Meinungsstreit: Hat eine Kopie Urkundenqualität ?

A

hM: (-), Kopie verweist nur auf das Original

aA: (+), Kopien haben im Rechtsverkehr den Stellenwert eines Originals

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Zusammengesetzte Urkunde (Sonderfälle der Urkunde)

A

= Gedankenerklärung ist räumlich so fest mit einem Bezugsobjekt zu einer sog. Beweismitteleinheit verbunden, dass ein einheitlicher Beweis- und Erklärungsinhalt entsteht

-zB Kennzeichen am Fahrzeug, Preisschild an der Ware

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Gesamturkunde (Sonderfälle der Urkunde)

A

= körperliche Zusammenfassungen mehrerer Einzelurkunden, die zu einem einheitlichen Ganzen verbunden sind und eine vollständige und erschöpfende Auskunft über einen ganzen Kreis von Rechtsgeschäften ergeben

-zB Personalakte

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Unechte (Urkundenfälschung, § 267)

A

= Urkunde stammt nicht von demjenigen, der aus ihr als Aussteller hervorgeht

  • Maßgeblich ist nur die Identitätstäuschung
  • (+) wenn Sitznachbar Klausur mit meinem Namen unterschreibt
  • (-), wenn ich, vom Nachbar geschriebene, Klausur selbst unterschreibe -> Urkundenentwurf wird durch Unterschrift zur Urkunde, ich bin Garant für Gedankenverkörperung
  • Namenstäuschung schadet nicht, wenn Person zweifelsfrei feststeht und es nicht auf ihn ankommt
  • bei Stellvertretung kann ggf. mit fremden Namen unterschrieben werden
  • wird “Blanko” anredewidrig ausgefüllt = unechte Urkunde hergestellt
  • Inhalt darf falsch sein = straflose schriftliche Lüge
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Verfälschen (Urkundenfälschung, § 267)

A

= wenn die verkörperte Erklärung nachträglich so geändert wird, dass der Anschein entsteht, sie sei ursprünglich mit dem jetzigen Inhalt abgegeben worden

  • Urkundenqualität darf nicht dauerhaft verloren gehen, sonst ggf. § 274 I Nr. 1
  • nicht: überkleben von Kennzeichen mit Antiblitzfolie (Beurkundet wird Zustand im Zeitpunkt der Zulassung)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Gebrauchen (Urkundenfälschung, § 267)

A

= die Urkunde wird dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat

  • muss in Machtbereich gelangen, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht nötig
  • es genügt eine (als solche erkennbare) Kopie des “Originals” vorzulegen; “Original” muss aber Urkunde sein (nicht: Kopie durch lose Papierschnipsel erstellt)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Zur Täuschung im Rechtsverkehr (Urkundenfälschung, § 267)

A

handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt/unverfälscht hält und diesen dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Bande (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)

A

= Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen

  • Gehilfe genügt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Vermögensverlust großen Ausmaßes (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)

A

= Schadenshöhe außergewöhnlich hoch

BGH: ab 50.000€

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)

A

= durch große Anzahl von unechten/verfälschten Urkunden
-> erheblich, wenn nach Art und Anzahl der Urkunden sowie nach den konkreten Umständen ihrer Verwendung der Eintritt einer gravierenden Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Beweiskraft von Urkunden naheliegt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Missbrauch der Befugnis als Amtsträger (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)

A

= wenn der Amtsträger, im Außenverhältnis wirksam, seine dienstlichen Befugnisse überschreitet und sich dabei innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs bewegt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Missbrauch der Stellung als Amtsträger (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)

A

= wenn der Amtsträger außerhalb des Zuständigkeitsbereichs die Möglichkeiten ausnutzt, die ihm durch sein Amt gegeben sind

17
Q

Gewerbsmäßig (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)

A

handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will

  • kann bei entsprechender Absicht schon bei der ersten Tat gegeben sein
18
Q

Schema: Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
     a) Tatobjekt = Technische Aufzeichnung
     b) Tathandlung 
        aa) Herstellen einer unechten 
        bb) verfälschen einer echten
        cc) Gebrauchen einer unechten/verfälschten
    2. Subjektiver Tatbestand
      a) Vorsatz
      - mind. dolus eventualis
      b) Zur Täuschung im Rechtsverkehr
      - mind. dolus directs 2. Grades
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung (§ 268 V)
   1. Objektiver Verwirklichung eines Regelbeispiels
   2. Subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
   3. Kein Ausschluss der Indizwirkung 
IV. Qualifikation (§ 267 V)
19
Q

Technische Aufzeichnung (Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268)

A

Darstellung (= bedeutungshaltige Information) von:

  • Daten (= codierte Information),
  • Messwerte (= numerische Angaben über einen SV),
  • Rechenwerte (= Produkte von Rechenoperationen),
  • Zustande oder Geschehensablauf (= jeder äußere SV, der Gegenstand einer automatischen Registrierung sein kann)

, die durch ein technisches Gerät (= Mechanismus, der darauf angelegt ist, technische Aufzeichnungen zu produzieren)
ganz oder zT selbstständig bewirkt wird

20
Q

Unecht (Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268)

A

= wenn die technische Aufzeichnung überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbstständigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt

  • Imitation eines technischen Aufzeichnungsvorgangs, störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang
  • einsetzen manipulierter Geräte
  • nicht: Ausnutzen eines Defekts, eingeben falscher Daten
21
Q

Schema: Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
    a) Tatobjekt = beweiserhebliche Daten
    b) Tathandlung 
      aa) Speichern oder verändern
      bb) Gebrauchen von gespeicherten/veränderten
   2. Subjektiver Tatbestand
      a) Vorsatz
      - mind. dolus eventualis
      b) Zur Täuschung im Rechtsverkehr
      - mind. dolus directs 2. Grades
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung (§ 269 III)
   1. Objektiver Verwirklichung eines Regelbeispiels
   2. Subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
   3. Kein Ausschluss der Indizwirkung 
IV. Qualifikation (§ 269 IV)
22
Q

Daten (Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269)

A

= codierte Informationen über eine außerhalb des verwendeten Zeichensystems befindliche Wirklichkeit, die visuell darstellbar sind

  • nicht nur unmittelbar visuell wahrnehmbare (§ 267) erfasst)
23
Q

Beweiserheblich (Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269)

A

= Daten, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung, im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden

24
Q

Speichern und Verändern (Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269)

A

-> Speichern oder verändern der Daten, sodass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge

  • > Ergäben die Daten ausgedruckt eine Urkunde ?
  • Aussteller = Urheber

-> zB: Wiederaufladen abgelaufener Telefonkarten, Herstellen einer Zahlungskarte (speichern auf Magnetstreifen)

25
Q

Schema: Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
    a) Tatobjekt = Öffentliche Urkunde, Bücher, Datein, Register
    b) Taterfolg = Unwahrheit 
    c) Tathandlung
       aa) Herstellungsvariante (Abs. 1) = bewirken
       bb) Gebrauchsmodalität (Abs. 2)
   2. Subjektiver Tatbestand 
   - mind. dolus eventualis
   - bei Abs. 2: Zur Täuschung im Rechtsverkehr 
II. Rechtswidrigkeit und schuld
III. Qualifikation (§ 271 III)
26
Q

Öffentliche Urkunde (Mittelbare Falschbeurkundung, § 271)

- Legaldefinition: 415 I ZPO

A

= Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (zB Notar) innerhalb des ihr zugeweisenenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind

  • muss öffentliche Beweiswirkung haben = für den allgemeinen Rechtsverkehr bestimmt und zur Beweiserbringung für und gegen jedermann
  • kann sich aus dem Gesetz oder der Verkehrsanschauung ergeben
27
Q

Öffentliche Datei (Mittelbare Falschbeurkundung, § 271)

A

= jede Datenurkunde iSv § 269, die den inhaltlichen Anforderungen an eine öffentliche Urkunde genügt

28
Q

Unwahrheit (Mittelbare Falschbeurkundung, § 271)

A
  • > entscheidend worauf sich Beweiskraft erstreckt; Beweiskraft richtet sich nach dem Inhalt der Beurkundung
  • jemand hat eine bestimmte Erklärung abgegeben = Abgabe
  • eine bestimmte Person hat einer Erklärung abgegeben = Abgabe und Identität
  • Erklärung wurde von einer bestimmten Person inhaltlich richtig abgegeben = Abgabe, Identität und Wahrheit des Inhalts
29
Q

Meinungsstreit: Reichweite des “bewirken”

A

eA: auch, wenn Urkundsperson fahrlässig oder busgläubig ist liegt ein bewirken vor -> jede Verursachung oder Speicherung

hM: bewirkender muss Tatherrschaft über den Beurkundungsvorgang besitzen -> Gutgläubigkeit = ungeschriebenes TBM

30
Q

Schema: Urkundenunterdrückung (§ 274)

A
I. Tatbestand
  1. objektiver Tatbestand
    a) Tatobjekt = Nr. 1-3
    b) Tathandlung = Nr. 1-3
  2. Subjektiver Tatbestand
     a) Vorsatz (mind. dolus eventualis)
     b) Absicht einen Nachteil zuzufügen
     - jede Beeinträchtigung der fremden Beweisführung
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
31
Q

Nicht ausschließlich gehören (Urkundenunterdrückung, § 274)

A

= ein anderer bzw. noch ein anderer hat die Beweisführungsbefugnis

32
Q

Vernichten von Urkunden/technischen Aufzeichnungen (Urkundenunterdrückung, § 274)

A

= völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz

33
Q

Beschädigen von Urkunden/technischen Aufzeichnungen (Urkundenunterdrückung, § 274)

A

= jede Beeinträchtigung des Beweiswertes

34
Q

Unterdrücken von Urkunden/technischen Aufzeichnungen (Urkundenunterdrückung, § 274)

A

= wenn die Urkunde oder technische Auszeichnung der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken dauernd oder zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird

35
Q

Löschen von beweiserheblichen Daten (Urkundenunterdrückung, § 274)

A

= endgültiges Unkenntlichmachen gespeicherter Daten

36
Q

Unterdrücken von beweiserheblichen Daten (Urkundenunterdrückung, § 274)

A

= Daten werden dem Zugriff des verfügungsberechtigten entzogen

37
Q

Unbrauchbar machen von beweiserheblichen Daten (Urkundenunterdrückung, § 274)

A

= wenn sie nicht mehr bestimmungs- und zweckgemäß verwendet werden können

38
Q

Verändern von beweiserheblichen Daten (Urkundenunterdrückung, § 274)

A

= inhaltliches Umgestalten