BT II - Urkundendelikte (§§ 267, 268, 269, 271, 274) Flashcards
Schema: Urkundenfälschung (§ 267)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = Urkunde
b) Tathandlung
aa) Herstellen einer unechten Urkunde
bb) Verfälschen einer echten Urkunde
cc) Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
- mind. dolus eventualis
b) Zur Täuschung im Rechtsverkehr
- mind. dolus directs 2. Grades
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung (§ 267 III)
1. Objektiver Verwirklichung eines Regelbeispiels
2. Subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
3. Kein Ausschluss der Indizwirkung
IV. Qualifikation (§ 267 IV)
-> wenn zum Gebrauch hergestellt/gefälscht tritt herstellen/verfälschen zurück
Urkunde
- verkörperte, sinnlich wahrnehmbare, Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die
- zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und
- > Bestimmung kann auch später getroffen werden (zB Liebesbrief im Unterhaltsstreit)
- ihren Aussteller, wenigstens für die Beteiligten, erkennen lässt (Garantiefunktion)
Beweiszeichen (Sonderfälle der Urkunde)
= verkörperte Gedankenerklärung mit Beweisfunktion in Symbolform
- zB: TÜV Plakette, Kfz Kennzeichen, Fahrgestellnummer
Abgrenzung: Kennzeichen -> keine Urkunde
- zur Ordnung, Sicherung und Unterscheidung
- zB Signatur von Büchern, Wäschemonogramme
Abschrift, Durchschrift, Telefax (Sonderfälle der Urkunde)
- nur eine beglaubigte Abschrift hat Urkundenqualität
- Durchschriften und weitere Ausfertigungen haben Urkundenqualität
- ein Fax hat nur Urkundenqualität, wenn es das Original ersetzen soll (hM)
Meinungsstreit: Hat eine Kopie Urkundenqualität ?
hM: (-), Kopie verweist nur auf das Original
aA: (+), Kopien haben im Rechtsverkehr den Stellenwert eines Originals
Zusammengesetzte Urkunde (Sonderfälle der Urkunde)
= Gedankenerklärung ist räumlich so fest mit einem Bezugsobjekt zu einer sog. Beweismitteleinheit verbunden, dass ein einheitlicher Beweis- und Erklärungsinhalt entsteht
-zB Kennzeichen am Fahrzeug, Preisschild an der Ware
Gesamturkunde (Sonderfälle der Urkunde)
= körperliche Zusammenfassungen mehrerer Einzelurkunden, die zu einem einheitlichen Ganzen verbunden sind und eine vollständige und erschöpfende Auskunft über einen ganzen Kreis von Rechtsgeschäften ergeben
-zB Personalakte
Unechte (Urkundenfälschung, § 267)
= Urkunde stammt nicht von demjenigen, der aus ihr als Aussteller hervorgeht
- Maßgeblich ist nur die Identitätstäuschung
- (+) wenn Sitznachbar Klausur mit meinem Namen unterschreibt
- (-), wenn ich, vom Nachbar geschriebene, Klausur selbst unterschreibe -> Urkundenentwurf wird durch Unterschrift zur Urkunde, ich bin Garant für Gedankenverkörperung
- Namenstäuschung schadet nicht, wenn Person zweifelsfrei feststeht und es nicht auf ihn ankommt
- bei Stellvertretung kann ggf. mit fremden Namen unterschrieben werden
- wird “Blanko” anredewidrig ausgefüllt = unechte Urkunde hergestellt
- Inhalt darf falsch sein = straflose schriftliche Lüge
Verfälschen (Urkundenfälschung, § 267)
= wenn die verkörperte Erklärung nachträglich so geändert wird, dass der Anschein entsteht, sie sei ursprünglich mit dem jetzigen Inhalt abgegeben worden
- Urkundenqualität darf nicht dauerhaft verloren gehen, sonst ggf. § 274 I Nr. 1
- nicht: überkleben von Kennzeichen mit Antiblitzfolie (Beurkundet wird Zustand im Zeitpunkt der Zulassung)
Gebrauchen (Urkundenfälschung, § 267)
= die Urkunde wird dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat
- muss in Machtbereich gelangen, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht nötig
- es genügt eine (als solche erkennbare) Kopie des “Originals” vorzulegen; “Original” muss aber Urkunde sein (nicht: Kopie durch lose Papierschnipsel erstellt)
Zur Täuschung im Rechtsverkehr (Urkundenfälschung, § 267)
handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt/unverfälscht hält und diesen dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will
Bande (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)
= Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen
- Gehilfe genügt
Vermögensverlust großen Ausmaßes (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)
= Schadenshöhe außergewöhnlich hoch
BGH: ab 50.000€
Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)
= durch große Anzahl von unechten/verfälschten Urkunden
-> erheblich, wenn nach Art und Anzahl der Urkunden sowie nach den konkreten Umständen ihrer Verwendung der Eintritt einer gravierenden Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Beweiskraft von Urkunden naheliegt
Missbrauch der Befugnis als Amtsträger (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)
= wenn der Amtsträger, im Außenverhältnis wirksam, seine dienstlichen Befugnisse überschreitet und sich dabei innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs bewegt
Missbrauch der Stellung als Amtsträger (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)
= wenn der Amtsträger außerhalb des Zuständigkeitsbereichs die Möglichkeiten ausnutzt, die ihm durch sein Amt gegeben sind
Gewerbsmäßig (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)
handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
- kann bei entsprechender Absicht schon bei der ersten Tat gegeben sein
Schema: Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt = Technische Aufzeichnung b) Tathandlung aa) Herstellen einer unechten bb) verfälschen einer echten cc) Gebrauchen einer unechten/verfälschten 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz - mind. dolus eventualis b) Zur Täuschung im Rechtsverkehr - mind. dolus directs 2. Grades II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Strafzumessung (§ 268 V) 1. Objektiver Verwirklichung eines Regelbeispiels 2. Subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels 3. Kein Ausschluss der Indizwirkung IV. Qualifikation (§ 267 V)
Technische Aufzeichnung (Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268)
Darstellung (= bedeutungshaltige Information) von:
- Daten (= codierte Information),
- Messwerte (= numerische Angaben über einen SV),
- Rechenwerte (= Produkte von Rechenoperationen),
- Zustande oder Geschehensablauf (= jeder äußere SV, der Gegenstand einer automatischen Registrierung sein kann)
, die durch ein technisches Gerät (= Mechanismus, der darauf angelegt ist, technische Aufzeichnungen zu produzieren)
ganz oder zT selbstständig bewirkt wird
Unecht (Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268)
= wenn die technische Aufzeichnung überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbstständigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt
- Imitation eines technischen Aufzeichnungsvorgangs, störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang
- einsetzen manipulierter Geräte
- nicht: Ausnutzen eines Defekts, eingeben falscher Daten
Schema: Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt = beweiserhebliche Daten b) Tathandlung aa) Speichern oder verändern bb) Gebrauchen von gespeicherten/veränderten 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz - mind. dolus eventualis b) Zur Täuschung im Rechtsverkehr - mind. dolus directs 2. Grades II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Strafzumessung (§ 269 III) 1. Objektiver Verwirklichung eines Regelbeispiels 2. Subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels 3. Kein Ausschluss der Indizwirkung IV. Qualifikation (§ 269 IV)
Daten (Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269)
= codierte Informationen über eine außerhalb des verwendeten Zeichensystems befindliche Wirklichkeit, die visuell darstellbar sind
- nicht nur unmittelbar visuell wahrnehmbare (§ 267) erfasst)
Beweiserheblich (Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269)
= Daten, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung, im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden
Speichern und Verändern (Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269)
-> Speichern oder verändern der Daten, sodass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge
- > Ergäben die Daten ausgedruckt eine Urkunde ?
- Aussteller = Urheber
-> zB: Wiederaufladen abgelaufener Telefonkarten, Herstellen einer Zahlungskarte (speichern auf Magnetstreifen)
Schema: Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt = Öffentliche Urkunde, Bücher, Datein, Register b) Taterfolg = Unwahrheit c) Tathandlung aa) Herstellungsvariante (Abs. 1) = bewirken bb) Gebrauchsmodalität (Abs. 2) 2. Subjektiver Tatbestand - mind. dolus eventualis - bei Abs. 2: Zur Täuschung im Rechtsverkehr II. Rechtswidrigkeit und schuld III. Qualifikation (§ 271 III)
Öffentliche Urkunde (Mittelbare Falschbeurkundung, § 271)
- Legaldefinition: 415 I ZPO
= Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (zB Notar) innerhalb des ihr zugeweisenenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind
- muss öffentliche Beweiswirkung haben = für den allgemeinen Rechtsverkehr bestimmt und zur Beweiserbringung für und gegen jedermann
- kann sich aus dem Gesetz oder der Verkehrsanschauung ergeben
Öffentliche Datei (Mittelbare Falschbeurkundung, § 271)
= jede Datenurkunde iSv § 269, die den inhaltlichen Anforderungen an eine öffentliche Urkunde genügt
Unwahrheit (Mittelbare Falschbeurkundung, § 271)
- > entscheidend worauf sich Beweiskraft erstreckt; Beweiskraft richtet sich nach dem Inhalt der Beurkundung
- jemand hat eine bestimmte Erklärung abgegeben = Abgabe
- eine bestimmte Person hat einer Erklärung abgegeben = Abgabe und Identität
- Erklärung wurde von einer bestimmten Person inhaltlich richtig abgegeben = Abgabe, Identität und Wahrheit des Inhalts
Meinungsstreit: Reichweite des “bewirken”
eA: auch, wenn Urkundsperson fahrlässig oder busgläubig ist liegt ein bewirken vor -> jede Verursachung oder Speicherung
hM: bewirkender muss Tatherrschaft über den Beurkundungsvorgang besitzen -> Gutgläubigkeit = ungeschriebenes TBM
Schema: Urkundenunterdrückung (§ 274)
I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Tatobjekt = Nr. 1-3 b) Tathandlung = Nr. 1-3 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (mind. dolus eventualis) b) Absicht einen Nachteil zuzufügen - jede Beeinträchtigung der fremden Beweisführung II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Nicht ausschließlich gehören (Urkundenunterdrückung, § 274)
= ein anderer bzw. noch ein anderer hat die Beweisführungsbefugnis
Vernichten von Urkunden/technischen Aufzeichnungen (Urkundenunterdrückung, § 274)
= völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz
Beschädigen von Urkunden/technischen Aufzeichnungen (Urkundenunterdrückung, § 274)
= jede Beeinträchtigung des Beweiswertes
Unterdrücken von Urkunden/technischen Aufzeichnungen (Urkundenunterdrückung, § 274)
= wenn die Urkunde oder technische Auszeichnung der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken dauernd oder zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird
Löschen von beweiserheblichen Daten (Urkundenunterdrückung, § 274)
= endgültiges Unkenntlichmachen gespeicherter Daten
Unterdrücken von beweiserheblichen Daten (Urkundenunterdrückung, § 274)
= Daten werden dem Zugriff des verfügungsberechtigten entzogen
Unbrauchbar machen von beweiserheblichen Daten (Urkundenunterdrückung, § 274)
= wenn sie nicht mehr bestimmungs- und zweckgemäß verwendet werden können
Verändern von beweiserheblichen Daten (Urkundenunterdrückung, § 274)
= inhaltliches Umgestalten