BT II - Urkundendelikte (§§ 267, 268, 269, 271, 274) Flashcards
Schema: Urkundenfälschung (§ 267)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = Urkunde
b) Tathandlung
aa) Herstellen einer unechten Urkunde
bb) Verfälschen einer echten Urkunde
cc) Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
- mind. dolus eventualis
b) Zur Täuschung im Rechtsverkehr
- mind. dolus directs 2. Grades
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung (§ 267 III)
1. Objektiver Verwirklichung eines Regelbeispiels
2. Subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
3. Kein Ausschluss der Indizwirkung
IV. Qualifikation (§ 267 IV)
-> wenn zum Gebrauch hergestellt/gefälscht tritt herstellen/verfälschen zurück
Urkunde
- verkörperte, sinnlich wahrnehmbare, Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die
- zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und
- > Bestimmung kann auch später getroffen werden (zB Liebesbrief im Unterhaltsstreit)
- ihren Aussteller, wenigstens für die Beteiligten, erkennen lässt (Garantiefunktion)
Beweiszeichen (Sonderfälle der Urkunde)
= verkörperte Gedankenerklärung mit Beweisfunktion in Symbolform
- zB: TÜV Plakette, Kfz Kennzeichen, Fahrgestellnummer
Abgrenzung: Kennzeichen -> keine Urkunde
- zur Ordnung, Sicherung und Unterscheidung
- zB Signatur von Büchern, Wäschemonogramme
Abschrift, Durchschrift, Telefax (Sonderfälle der Urkunde)
- nur eine beglaubigte Abschrift hat Urkundenqualität
- Durchschriften und weitere Ausfertigungen haben Urkundenqualität
- ein Fax hat nur Urkundenqualität, wenn es das Original ersetzen soll (hM)
Meinungsstreit: Hat eine Kopie Urkundenqualität ?
hM: (-), Kopie verweist nur auf das Original
aA: (+), Kopien haben im Rechtsverkehr den Stellenwert eines Originals
Zusammengesetzte Urkunde (Sonderfälle der Urkunde)
= Gedankenerklärung ist räumlich so fest mit einem Bezugsobjekt zu einer sog. Beweismitteleinheit verbunden, dass ein einheitlicher Beweis- und Erklärungsinhalt entsteht
-zB Kennzeichen am Fahrzeug, Preisschild an der Ware
Gesamturkunde (Sonderfälle der Urkunde)
= körperliche Zusammenfassungen mehrerer Einzelurkunden, die zu einem einheitlichen Ganzen verbunden sind und eine vollständige und erschöpfende Auskunft über einen ganzen Kreis von Rechtsgeschäften ergeben
-zB Personalakte
Unechte (Urkundenfälschung, § 267)
= Urkunde stammt nicht von demjenigen, der aus ihr als Aussteller hervorgeht
- Maßgeblich ist nur die Identitätstäuschung
- (+) wenn Sitznachbar Klausur mit meinem Namen unterschreibt
- (-), wenn ich, vom Nachbar geschriebene, Klausur selbst unterschreibe -> Urkundenentwurf wird durch Unterschrift zur Urkunde, ich bin Garant für Gedankenverkörperung
- Namenstäuschung schadet nicht, wenn Person zweifelsfrei feststeht und es nicht auf ihn ankommt
- bei Stellvertretung kann ggf. mit fremden Namen unterschrieben werden
- wird “Blanko” anredewidrig ausgefüllt = unechte Urkunde hergestellt
- Inhalt darf falsch sein = straflose schriftliche Lüge
Verfälschen (Urkundenfälschung, § 267)
= wenn die verkörperte Erklärung nachträglich so geändert wird, dass der Anschein entsteht, sie sei ursprünglich mit dem jetzigen Inhalt abgegeben worden
- Urkundenqualität darf nicht dauerhaft verloren gehen, sonst ggf. § 274 I Nr. 1
- nicht: überkleben von Kennzeichen mit Antiblitzfolie (Beurkundet wird Zustand im Zeitpunkt der Zulassung)
Gebrauchen (Urkundenfälschung, § 267)
= die Urkunde wird dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat
- muss in Machtbereich gelangen, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht nötig
- es genügt eine (als solche erkennbare) Kopie des “Originals” vorzulegen; “Original” muss aber Urkunde sein (nicht: Kopie durch lose Papierschnipsel erstellt)
Zur Täuschung im Rechtsverkehr (Urkundenfälschung, § 267)
handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt/unverfälscht hält und diesen dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will
Bande (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)
= Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen
- Gehilfe genügt
Vermögensverlust großen Ausmaßes (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)
= Schadenshöhe außergewöhnlich hoch
BGH: ab 50.000€
Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)
= durch große Anzahl von unechten/verfälschten Urkunden
-> erheblich, wenn nach Art und Anzahl der Urkunden sowie nach den konkreten Umständen ihrer Verwendung der Eintritt einer gravierenden Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Beweiskraft von Urkunden naheliegt
Missbrauch der Befugnis als Amtsträger (besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung, § 267 III)
= wenn der Amtsträger, im Außenverhältnis wirksam, seine dienstlichen Befugnisse überschreitet und sich dabei innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs bewegt