BT II - Aussagedelikte (§§ 153, 154, 160) Flashcards
Schema: Falsche uneidliche Aussage (§ 153)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) tauglicher Täter = Zeugen und Sachverständige b) Tatadressat = Gericht/sonstige zur Vernehmung zuständige Stelle - generelle Zuständigkeit zur Vereidigung genügt c) Tathandlung = Falschaussage 2. Subjektiver Tatbestand - mind. dolus eventualis II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Strafzumessung 1. Aussagenotstand (§ 157) 2. Berichtigung einer falschen Angabe (§ 158)
Zeuge (Falsche uneidliche Aussage, § 153)
= Beweisperson, die Auskunft über Wahrnehmungen von Tatsachen in einem gegen andere gerichteten Strafverfahren gibt
Sachverständiger (Falsche uneidliche Aussage, § 153)
= wer über Wahrnehmungen aussagt, die er im Auftrag von Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft, auf Grund seiner Sachkunde gemacht hat
Aussage (Falsche uneidliche Aussage, § 153)
= mündliche Bekundungen ggü. dem Vernehmenden
- schriftliche nur zur Erläuterung (zB Skizze)
- > Wahrheitspflicht muss sich in der konkreten Vernehmungssituation auf die Bekundung erstrecken
- durch Vernehmungsgegenstand begrenzt, durch Fragen erweiterbar
Meinungsstreit: Auswirkungen von prozessualen Verstößen bei der Vernehmung (zB: Nichtbelehrung)
Strafzumessungslösung (hM):
Strafmilderung; auch solche Aussagen können die Rechtspflege gefährden
Tatbestandslösung:
fehlerhaft erlangte Aussagen erfüllen den Tatbestand nicht
Meinungsstreit: Falschheit der Aussage
Objektive Theorie (hM): wenn der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt
Subjektive Theorie:
wenn Aussageinhalt und Wissen des Täters nicht übereinstimmen
Pflichttheorie:
wenn die Aussage nicht das Wissen wiedergibt, das der Aussagende bei pflichtgemäßer Prüfung seines Wahrnehmung- und Erinnerungsvermögen haben könnte
Schema: Meineid (§ 154)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) tauglicher Täter
= jeder der vor einer zuständigen Stelle falsch schwört
b) Tatadressat
= Gericht oder andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle
- muss im Verfahren vorgesehen und von einer ermächtigten Person abgenommen werden
c) Tathandlung
= Falsch Schwören (Aussage iSd § 153 machen und beschwören)
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung
1. Aussagenotstand (§ 157)
2. Berichtigung einer falschen Angabe (§ 158)
Meinungsstreit: Können Eidesunmündige tauglicher Täter sein des § 154 sein ?
hM:
ja, wenn entsprechende Einsicht in Bedeutung und Tragweite gegeben
aA: Nein
Schema: Verleitung zur Falschaussage (§ 160)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tat nach §§ 153, 154 oder 156 erfüllt
b) Tathandlung = Verleiten
- zB Ausnutzen der Gutgläubigkeit, täuschen, drohen
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Meinungsstreit: Ist § 160 einschlägig, wenn der Aussagende die Absicht des Verleitenden erkennt und vorsätzlich falsch aussagt ?
Versuchte Verleitung:
Gutgläubigkeit = ungeschriebenes TBM; Bösgläubigkeit ist ein Exzess des Vordermanns
Vollendete Verleitung (hM): unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, Rechtspflege ist auch bei Bösgläubigkeit gefährdet