BT II - Delikte gegen das Leben (§§ 212, 211, 216, 221, 222, 218) Flashcards

1
Q

Schema: Totschlag (§ 212)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
  - einen anderen Menschen töten
  - Garantenstellung besteht bei Selbstmord, wenn Opfer bewusstlos wird und Rettung noch möglich
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung
§§ 212 II, 213
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2
Q

Heimtücke (Mord, § 211)

A

= bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit;
Rspr: außerdem handeln in feindliche Willensrichtung

  • arglos = wer sich zur Tatzeit eines Angriffs nicht versieht; also die Vorstellung hat vor einem Angriff des Täters sicher zu sein
    • > Vss: Fähigkeit zum Argwohn
  • wehrlos = wenn dem Opfer in Folge seiner Arglosigkeit die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist
  • ausnutzen = hinterlistige, planmäßige Berechnung um die Abwehr zu erschweren
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3
Q

Grausam (Mord, § 211)

A

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen

  • Bss: Schmerzen müssen noch wahrgenommen werden
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4
Q

gemeingefährliches Mittel (Mord, § 211)

A

gemeingefährlich ist ein Tatmittel, wenn es durch seine Anwendung im Einzelfall eine Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Anzahl anderer Person mit sich bringt.

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5
Q

Mordlust (Mord, § 211)

A

= wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt einen anderen sterben zu sehen; einziger zweck ist die Tötung als solches

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6
Q

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (Mord, § 211)

A

tötet, wer das Töten als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt

  • Lustmord (Tötung selbst zur Befriedigung)
  • Nekrophilie (vergehen an der Leiche)
  • Täter nimmt Tot bei Vergewaltigung billigend in Kauf
  • Täter macht Aufzeichnungen, die später der Befriedigung dienen
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7
Q

Habgier (Mord, § 211)

A

= eine ungewöhnliche, ungesunde und sittlich anstößige Steigerung des Erwerbssinns
“Gewinnstreben um jeden Preis”

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8
Q

niedrige Beweggründe

A

= Tötungsmotive, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt & deshalb besonders verwerflich sind

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9
Q

Schema: Tötung auf Verlangen (§ 216)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
     a) Tatobjekt = ein anderer Mensch
     b) Tathandlung = Tötung
     c) ausdrückliches und ernstliches Verlangen
     d) Bestimmung zur Tötung durch Opferverlangen
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolls eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
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10
Q

ausdrückliches und ernstliches Verlangen (Tötung auf Verlangen, § 216)

A

Verlangen = zielgerichtete Einwirkung des Opfers auf den Willen des Täters

ausdrücklich = vom Opfer in eindeutiger, nicht misszuverstehender Art und Weise geäußert

ernstlich = Tötungsverlangen beruht auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss & einer fehlerfreien Willensbildung

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11
Q

Schema: Aussetzung (§ 221)

A

-> konkretes Gefährdungsdelikt

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = ein anderer Mensch
b) Tathandlung = Versetzen/im Stich lassen in einer hilflosen Lage
c) Taterfolg = konkrete Gefahr Tod/schwere Gesundheitsschädigung
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. douls eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Qualifikation (§ 221 II Nr. 1)
IV. Erfolgsqualifikation (§§ 221 II Nr. 2 und 221 III)

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12
Q

Versetzen (Aussetzung, § 221)

A

ist jede Veränderung der Sicherheitslage des Opfers, die vom Täter bestimmt wird

  • keine Ortsveränderung nötig, zB: Täuschung, Drohen, Gewalt
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13
Q

Imstichlassen (Aussetzung, § 221)

A

= Unterlassen der dem Täter möglichen und zumutbaren Hilfeleistung

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14
Q

konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Aussetzung, § 221)

A

schwere Gesundheitsschädigung = einschneidende oder nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit

konkrete Gefahr = Schaffung einer Situation, in der es letztlich vom Zufall abhängt, ob das Opfer den Schaden erleidet oder nicht

-> muss unmittelbare Folge der hilflosen Lage sein

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15
Q

Schema: Fahrlässige Tötung (§ 222)

A
I. Tatbestand
   1. Erfolg = Tot
   2. Kausalität 
   3. objektive Sorgfaltspflichtverletzung
   4.  objektive Vorhersehbarkeit
   5. objektive Zurechnung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
   1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
   2. Subjektive Vorhersehbarkeit
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16
Q

Schema: Schwangerschaftsabbruch (§ 218)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = Leibesfrucht
b) Abbruch einer Schwangerschaft = Abtötung der Leibesfrucht
c) Kein Tatbestandsausschluss (§ 218a I)
- nach Beratung, durch Arzt, max. 12. Woche
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Rechtfertigung gem. § 218a II, III
III. Schuld
IV. Strafzumessung
1. Objektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
2. Subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
3. Kein Ausschluss der Indizwirkung
V. Absehen von Strafe (§ 218a IV 1, 2)