BT II - Straßenverkehrsdelikte, Vollrausch & Unterlassene Hilfeleistung (§§ 315b, 315c, 316, 142, 323a, 323c) Flashcards

1
Q

Schema: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

A
  • > Anwendung nur bei verkehrsfremden Eingriffen von außen in den Straßenverkehr (sonst § 315c)
  • > Ausnahme: bewusste Zweckentfremdung (zB Auto als Werkzeug)

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung = Beeinträchtigung durch Nr. 1-3
b) im öffentlichen Verkehr
c) Taterfolg = konkrete Gefahr für ein genanntes RG
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
-> bei bewusster Zweckentfremdung außerdem:
a) Absicht den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu
prevertieren
b) Schädigungsvorsatz (dolus eventualis)
(-), wenn nur zur Flucht auf eine andere Person
zugefahren wird
II. Rechtswidrigkeit
-> hM: Einwilligung nicht möglich (Universalrechtsgut
geschützt)
III. Schuld
IV. Qualifikation gem. § 315b III iVm § 315 III
-> Nr. 1 Absicht nötig
-> Nr. 2 = Erfolgsqualifikation (§ 18)
V. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 315b I, III
-> Vorsatz bzgl. Tathandlung, Fahrlässigkeit bzgl.
konkrete Gefahr
VI. Fahrlässigkeitstat gem. § 315b I, IV

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2
Q

Öffentlich (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

= allgemeiner Straßenverkehr, gewidmete Straßen, Wege, Plätze und
Verkehrsflächen, die jedermann oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmten größeren Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen

  • zB: Fahrradwege, Fußgängerzonen, Tankstellen, öffentliche Parkplätze, Privatparkplatz der nicht nur einem bestimmten zusteht
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3
Q

Anlage (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

= dem Verkehr und seiner Sicherung dienende Einrichtungen

  • zB: Straße, Verkehrszeichen, Ampel, Leitplanke, Schranke, Parkscheinautomat, Gullydeckel
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4
Q

Fahrzeuge (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

= alle im Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern unabhängig von ihrer Antriebsart

  • auch Rollstühle
  • nicht Inliner (str.)
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5
Q

Zerstört (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

= die Sache wurde so wesentlich beschädigt, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar ist

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6
Q

Beschädigt (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

= die Sache, wenn die Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder auf sie körperlich derart eingewirkt wird, dass dadurch ihr bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird

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7
Q

Beseitigt (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

= Sache wird räumlich derart entfernt, dass dadurch der bestimmungsgemäße Gebrauch vereitelt wird

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8
Q

Hindernisse bereiten (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

= Verursachung eines Zustandes der geeignet ist den regelmäßigen Straßenverkehr zu hemmen oder zu verzögern

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9
Q

Meinungsstreit: “Hindernisse bereiten” durch scheinbar verkehrsgerechtes Verhalten um absichtlich einen Unfall zu provozieren ? (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

hM: Täter gibt nur vor verkehrstreu zu sein und setzt dabei sein Fahrzeug als Werkzeug ein -> Nr. 2 (+)

aA: Täter spekuliert auf Fehlverhalten Dritter, dies erfüllt den TB nicht -> (-)

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10
Q

konkrete Gefahr (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

= Schaffung einer Situation, in der es letztlich vom Zufall abhängt, ob das Schutzgut Schaden nimmt

  • Gefahr muss verkehrstypisch sein
    = sich aus der mit dem Straßenverkehr typischerweise verbundenen Gefahr ergeben
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11
Q

Meinungsstreit: ist die konkrete Gefährdung eines Tatteilnehmers ausreichend ? (§§ 315b, 315c)

A

Rspr: (-), Teilnehmer steht auf Seite des Täters und ist nicht schutzwürdig

Lit: (+), Teilnehmer ist ein anderer und somit schutzwürdig

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12
Q

höhe eines bedeutender Sachwerts (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

7500, sicher ab 1000 €

  • drohender Schaden muss außerdem bedeutend sein
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13
Q

Meinungsstreit: Ist ein vom Täter geführtes aber fremdes Fahrzeug taugliches Tatobjekt ? (§§ 315b, 315c)

A
  • Rspr und Lit: (-), “Tatwaffe” kann nicht zugleich Schutzgut sein (vgl. § 315b)
  • aA: (+), wirtschaftlicher Schaden kann entstehen
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14
Q

Meinungsstreit: Eingreifen des Beifahrers = Eingriff in den Straßenverkehr von innen oder außen? (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)

A

Rspr: immer von außen, § 315c greift nur für den Alleinverantwortlichen Fahrer

Lit: Einflussnahme auf einen Verkehrsvorgang = § 315c
Zweckentfremdung des Fahrzeugs = § 315b

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15
Q

Meinungsstreit: Einwilligung des Gefährdeten bei §§ 315b, 315c möglich

A

eA: nur Individualrechtsgüter geschützt -> Einwilligung möglich

hM: Universalrechtsgut -> nicht möglich

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16
Q

Schema: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

A

-> Anwendung bei Taten im fließenden Verkehr
(von innen, sonst § 315b

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter = Führer eines Fahrzeugs
b) Tathandlung gem. Abs. 1
c) konkrete Gefahr für eines der Schutzgüter
2. Subjektiver Tatbestand
a) mind. dolus eventualis
- ggf. (P) bei Alkohol (bei ca. 2 eher -)
b) Rücksichtslos
II. Rechtswidrigkeit
-> (P) Einwilligung, hM: nicht möglich
III. Schuld
-> zumindest. bei 3 Promille (-); ggf. alic anwenden
IV. Vorsatz- Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 315c I, III
Nr. 1
-> Vorsatz bzgl. Tathandlung, Fahrlässig bzgl. konkrete
Gefahr
V. Fahrlässigkeitstat gem. § 315b I, III Nr. 2

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17
Q

Führer (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c)

A

= wer das Fahrzeug allein- oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehr lenkt

  • Fahrlehrer (-), solange er nicht eingreift
  • Lenker eines Autos das abgeschleppt wird (+)

-> in Bewegung setzen nötig
-> Versuchsbeginn erst mit Herbeiführen der konkreten
Gefahr

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18
Q

Fahruntüchtig (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c)

A

= wer sein Fahrzeug eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, nicht mehr sicher zu steuern vermag

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19
Q

Absolute und relative Fahruntüchtigkeit bei Alkohol (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c)

A

-> Absolute:
Kraftfahrer: 1,1 promille
Radfahrer: 1,6 Promille

-> Relative:
0,3 Promille und “Beweiszeichen”, die nach einer Gesamtwürdigung den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen
- Ausfallerscheinungen müssen rauschbedingt sein, normale Fahrfehler genügen nicht
- (+): Schlangenlinien, mangelnde Reaktionen, abkommen von der Fahrbahn
- (-): Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt

20
Q

Grob verkehrswidrig (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c)

A

= Verhalten, das sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt

21
Q

Rücksichtslos (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c)

A

= wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten im Straßenverkehr hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt

22
Q

Schema: Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
     a) Täter = Führer eines Fahrzeugs
     b) Tathandlung = führen im berauschten Zustand
   2. Subjektiver Tatbestand
   - mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
23
Q

Schema: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Beteiligter (Abs. 5) an einem Unfall im
Straßenverkehr
b) Tathandlung Abs. 1
aa) Anwesenheit feststellungsbereiter Personen
(Nr. 1) = entfernen vor Ermöglichung der
Feststellung durch
bb) Nichtanwesenheit feststellungsbereiter
Personen (Nr. 2) = entfernen ihnen angemessene
Wartezeit
c) Tathandlung Abs. 2
aa) Nachholpflicht nach erfüllter Wartepflicht
bb) Berechtigtes/entschuldigtes Entfernen
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tätige Reue (§ 142 IV)
1. Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs
2. nicht bedeutender Sachschaden (unter 1300€)
3. freiwillige Ermöglichung der Feststellung
4. max. 24 Stunden nach dem Unfall

24
Q

Unfall (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142)

A

= jedes plötzliche Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat

  • für einen der Betroffenen plötzlich genügt
  • (-), wenn Fahrzeug als Waffe benutzt wird
  • unerheblich = schürfwunden oder unter 25 €
25
Q

Meinungsstreit: Unfallbeteiligung bei mittelbarer Unfallverursachung oder ist ein Verhalten in der konkreten Unfallsituation nötig ?

A

Rspr und Lit: mittelbare Verursachung genügt, wenn durch das vorausgegangene Verhalten ein möglicherweise unfallrelevantes zusätzliches Moment geschaffen wurde, mittelbarer Verursacher muss zum Unfallzeitpunkt anwesend sein
- zB: Überlassen des Fahrzeugs an einen erkennbar fahruntüchtigen, Überlassen eines fahruntüchtigen Fahrzeugs

aA: Verhalten in der Unfallsituation nötig

26
Q

Feststellungsbereite Personen (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142)

A

= Unfallbeteiligte und
Dritte, sofern sie kraft Amt dazu berufen sind oder erkennbar den Willen haben, die Feststellung zur Kenntnis des Geschädigten zu bringen

27
Q

entfallen des Feststellungsinteresses (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142)

A
  • SE Anspruch des Geschädigten wird sofort befriedigt

- alle Unfallbeteiligten verzichten

28
Q

Meinungsstreit: Wirksamkeit eines Verzichts auf das Feststellungsinteresse, wenn er erschlichen wurde (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142)

A

-> insbes. falsche Personalien

hM: Verzicht wegen Willensmangel nicht wirksam, TB (+)

aA: Feststellender ist für Richtigkeit verantwortlich, TB (+)

29
Q

Entfernen vom Unfallort (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142)

A

= körperliches Verlassen des unmittelbaren Unfallortes, an dem der Unfallbeteiligte seine Pflichten erfüllen kann oder in dem feststellungsbereiten Personen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch befragen ermitteln würden

  • muss willensgetragen sein; (-), wenn beteiligter “entfernt wird”
  • (-) bei kurzfristigem verlassen um zB Polizei anzurufen
30
Q

Meinungsstreit: Entfernen (+), wenn sich der Beteiligte nicht als solcher zu erkennen gibt, aber als letzter den Unfallort verlässt (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142)

A

hM: (+), Unrechtskern = Nichterfüllung der Warte- und Vorstellungspflicht; Vorstellungspflicht nicht erfüllt

aA: (-), beim entfernen waren keine feststellungsbereiten Personen vor Ort

31
Q

Dauer der Wartepflicht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142)

A

= nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und den Maßstäben der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit, insbes:

  • Festellungsinteresse
  • Schwere des Unfalls
  • Tageszeit
  • Witterung
  • > geringe Schäden: ca. 30 Minuten
  • > größere Schäden: ca. 60 Minuten

-> Zettel hinterlassen genügt nicht

32
Q

Meinungsstreit: Ist unvorsätzliches Entfernen § 142 II Nr. 2 anwendbar? (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142)

A

-> relevant, wenn Beteiligter den Unfall nicht bemerkt und später Kenntnis erlangt

eA: unvorsätzliches entfernen ist erfasst, wenn zwischen Kenntnisnahme und Unfallgeschehen noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht

hM: BVerfG: Verstoß gegen Art. 103 II GG, ein entfernen iSd § 142

33
Q

Meinungsstreit: Anwendung des § 142 II Nr. 2 bei Entferntwerden vom Unfallort (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142)

A

hM: keine Anwendung, da kein willentliches Verhalten

aA: Anwendung

aA: Anwendung nur, wenn Beteiligter den Abtransport in der Hand hatte (nicht bei Bewusstlosigkeit)

34
Q

Meinungsstreit: Anwendung des § 142 II Nr. 2 bei entfernen im Vollrausch (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142)

A

eA: Anwendung, T hat sich entschuldigt iSv ohne Schuld

hM: Anwendung nur, wenn Täter sich sonst straflos entfernt hätte; nicht wenn strafbar nach § 323a

35
Q

Schema: Vollrausch (§ 323a)

A

-> erst nach der im Rausch begannenen Tat und alic prüfen

I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand 
     a) sich in einen Rausch versetzen
     b) durch alkoholische Getränke oder andere 
         berauschende Mittel
     c) Schuldunfähigkeit wenigstens nicht 
         ausgeschlossen
    {d) objektive Sorgfaltspflichtveletzung, Vorhersehbarkeit 
         und Zurechnung}
   2. Subjektiver Tatbestand
     - mind dolus eventualis bzw.
    {- subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und 
     Vorhersehbarkeit}
   3. Objektive Strafbarkeitsbedingung
    - Begehung einer rechtswidrigen Tat 
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Prozessvoraussetzungen 
- Strafantrag gem. § 323a III
IV. Beteiligung
- an der im Rausch begangenen Tat möglich
- 323a = eigenhändiges Delikt
- Teilnahme möglich (hM)
36
Q

Rausch (Vollrausch, § 323a)

A

= Zustand der Enthemmung, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild, durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen wird

  • ab 3 Promille, bei Tötungsdelikten 3,3
37
Q

Meinungsstreit: Anforderungen der nicht auszuschließenden Schuldfähigkeit (Vollrausch, § 323a)

A

hM: Täter muss sich nachweislich mind. in einem Zustand des § 21 befunden haben (2 Promille, 2,2 bei Tötungsdelikten)

aA: nachweislicher Rauschzustand genügt

38
Q

Schema: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
     a) Tatsituation
     b) Tatbestandliches Verhalten
        aa) erforderliche Hilfeleistung
        bb) zumutbare Hilfeleistung 
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tätige Reue
- §§ 83a, 306e, 320 analog)
39
Q

Unglücksfall (Unterlassene Hilfeleistung, § 323c)

A

= plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder erhebliche Sachwerte mit sich ringt

  • hM: ex-ante Betrachtung, tatsächliche objektive Umstände, auch erst im Nachhinein erkennbare Tatsachen
  • Gefahr des Schadenseintritt muss drohen, wenn bereits eingetreten (-), wenn nicht noch weitere Schäden drohen
  • > offensichtlich nutzlose Hilfe muss nicht geleistet werden

-plötzlich mind. für einen Beteiligten (auch Straftaten) , Erkrankung nur bei plötzlicher Verschlimmerung

40
Q

Meinungsstreit: Selbstmordversuch als Unglücksfall ? (Unterlassene Hilfeleistung, § 323c)

A

eA: bei Eintritt von Lebensgefahr (+)

hM: (-), wenn Entschluss frei und voll verantwortlich (nicht wenn “Hilfeschrei”)

41
Q

Gemeine Gefahr (Unterlassene Hilfeleistung, § 323c)

A

= Zustand, bei dem die konkrete Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele Menschen oder erhebliche Sachwerte besteht

  • zB: Überschwemmung, Waldbrände, Chemieunfall
42
Q

Gemeine Not (Unterlassene Hilfeleistung, § 323c)

A

= eine die Allgemeinheit betreffende Notlage

  • Ausfall der Wasser- und Stromversorgung, Abgeschnittensein einer Ortschaft infolge von Schneefall
43
Q

erforderliche Hilfeleistung (Unterlassene Hilfeleistung, § 323c)

A

= die Hilfe, die aus der ex ante Sicht eines verständigen Beobachters, in der konkreten Lage und im Zeitpunkt der Notsituation, zur Schadensabwendung geeignet, möglich und notwendig ist

  • wenn nicht selbst möglich auf andere Art helfen, insbes. Dritte Herbeirufen
  • muss rechtzeitig (Gefahrenabwehr) geleistet werden
  • wirksamste Hilfe nötig
44
Q

Zumutbarkeit der Hilfeleistung (Unterlassene Hilfeleistung, § 323c)

A
  • > Güter- und Interessenabwägung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
  • wächst mit dem Grad der Gefährdung des Hilfsbedürftigen und mit der Beziehung des zur Hilfe Aufgerufenen zum Unfallgeschehen
45
Q

Zumutbarkeit der Hilfeleistung wenn dadurch eine Gefahr der Strafverfolgung entsteht (Unterlassene Hilfeleistung, § 323c)

A

Straftat, die mit dem Unfallgeschehen zu tun hat = zumutbar

kein Zusammenhang = Abwägung im Einzelfall, idR mind. anonymer Anruf

Strafverfolgung für Angehörige = Abwägung