BT II - Straßenverkehrsdelikte, Vollrausch & Unterlassene Hilfeleistung (§§ 315b, 315c, 316, 142, 323a, 323c) Flashcards
Schema: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
- > Anwendung nur bei verkehrsfremden Eingriffen von außen in den Straßenverkehr (sonst § 315c)
- > Ausnahme: bewusste Zweckentfremdung (zB Auto als Werkzeug)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung = Beeinträchtigung durch Nr. 1-3
b) im öffentlichen Verkehr
c) Taterfolg = konkrete Gefahr für ein genanntes RG
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
-> bei bewusster Zweckentfremdung außerdem:
a) Absicht den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu
prevertieren
b) Schädigungsvorsatz (dolus eventualis)
(-), wenn nur zur Flucht auf eine andere Person
zugefahren wird
II. Rechtswidrigkeit
-> hM: Einwilligung nicht möglich (Universalrechtsgut
geschützt)
III. Schuld
IV. Qualifikation gem. § 315b III iVm § 315 III
-> Nr. 1 Absicht nötig
-> Nr. 2 = Erfolgsqualifikation (§ 18)
V. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 315b I, III
-> Vorsatz bzgl. Tathandlung, Fahrlässigkeit bzgl.
konkrete Gefahr
VI. Fahrlässigkeitstat gem. § 315b I, IV
Öffentlich (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
= allgemeiner Straßenverkehr, gewidmete Straßen, Wege, Plätze und
Verkehrsflächen, die jedermann oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmten größeren Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen
- zB: Fahrradwege, Fußgängerzonen, Tankstellen, öffentliche Parkplätze, Privatparkplatz der nicht nur einem bestimmten zusteht
Anlage (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
= dem Verkehr und seiner Sicherung dienende Einrichtungen
- zB: Straße, Verkehrszeichen, Ampel, Leitplanke, Schranke, Parkscheinautomat, Gullydeckel
Fahrzeuge (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
= alle im Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern unabhängig von ihrer Antriebsart
- auch Rollstühle
- nicht Inliner (str.)
Zerstört (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
= die Sache wurde so wesentlich beschädigt, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar ist
Beschädigt (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
= die Sache, wenn die Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder auf sie körperlich derart eingewirkt wird, dass dadurch ihr bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird
Beseitigt (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
= Sache wird räumlich derart entfernt, dass dadurch der bestimmungsgemäße Gebrauch vereitelt wird
Hindernisse bereiten (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
= Verursachung eines Zustandes der geeignet ist den regelmäßigen Straßenverkehr zu hemmen oder zu verzögern
Meinungsstreit: “Hindernisse bereiten” durch scheinbar verkehrsgerechtes Verhalten um absichtlich einen Unfall zu provozieren ? (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
hM: Täter gibt nur vor verkehrstreu zu sein und setzt dabei sein Fahrzeug als Werkzeug ein -> Nr. 2 (+)
aA: Täter spekuliert auf Fehlverhalten Dritter, dies erfüllt den TB nicht -> (-)
konkrete Gefahr (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
= Schaffung einer Situation, in der es letztlich vom Zufall abhängt, ob das Schutzgut Schaden nimmt
- Gefahr muss verkehrstypisch sein
= sich aus der mit dem Straßenverkehr typischerweise verbundenen Gefahr ergeben
Meinungsstreit: ist die konkrete Gefährdung eines Tatteilnehmers ausreichend ? (§§ 315b, 315c)
Rspr: (-), Teilnehmer steht auf Seite des Täters und ist nicht schutzwürdig
Lit: (+), Teilnehmer ist ein anderer und somit schutzwürdig
höhe eines bedeutender Sachwerts (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
7500, sicher ab 1000 €
- drohender Schaden muss außerdem bedeutend sein
Meinungsstreit: Ist ein vom Täter geführtes aber fremdes Fahrzeug taugliches Tatobjekt ? (§§ 315b, 315c)
- Rspr und Lit: (-), “Tatwaffe” kann nicht zugleich Schutzgut sein (vgl. § 315b)
- aA: (+), wirtschaftlicher Schaden kann entstehen
Meinungsstreit: Eingreifen des Beifahrers = Eingriff in den Straßenverkehr von innen oder außen? (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b)
Rspr: immer von außen, § 315c greift nur für den Alleinverantwortlichen Fahrer
Lit: Einflussnahme auf einen Verkehrsvorgang = § 315c
Zweckentfremdung des Fahrzeugs = § 315b
Meinungsstreit: Einwilligung des Gefährdeten bei §§ 315b, 315c möglich
eA: nur Individualrechtsgüter geschützt -> Einwilligung möglich
hM: Universalrechtsgut -> nicht möglich
Schema: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
-> Anwendung bei Taten im fließenden Verkehr
(von innen, sonst § 315b
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täter = Führer eines Fahrzeugs
b) Tathandlung gem. Abs. 1
c) konkrete Gefahr für eines der Schutzgüter
2. Subjektiver Tatbestand
a) mind. dolus eventualis
- ggf. (P) bei Alkohol (bei ca. 2 eher -)
b) Rücksichtslos
II. Rechtswidrigkeit
-> (P) Einwilligung, hM: nicht möglich
III. Schuld
-> zumindest. bei 3 Promille (-); ggf. alic anwenden
IV. Vorsatz- Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 315c I, III
Nr. 1
-> Vorsatz bzgl. Tathandlung, Fahrlässig bzgl. konkrete
Gefahr
V. Fahrlässigkeitstat gem. § 315b I, III Nr. 2
Führer (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c)
= wer das Fahrzeug allein- oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehr lenkt
- Fahrlehrer (-), solange er nicht eingreift
- Lenker eines Autos das abgeschleppt wird (+)
-> in Bewegung setzen nötig
-> Versuchsbeginn erst mit Herbeiführen der konkreten
Gefahr
Fahruntüchtig (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c)
= wer sein Fahrzeug eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, nicht mehr sicher zu steuern vermag