AT Flashcards
Kausalität (Äquivalenztheorie)
Kausal ist jedes Handeln, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Objektive Zurechnung
Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er durch das ursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr erschaffen hat, welche sich im Erfolgseintritt realisiert hat
Schema: Erklärte Einwilligung
- Disponibilität des Eingriffsguts
- alle Individualrechtsgüter außer Leben
- str: Lebensgefährdung, BGH (+) - Einwilligungsfähigkeit
- Verständnis der Sachlage, Einsichts- & Urteilsfähigkeit über Tragweite und Risiko
- sonst ist der Vertreter Vefühungsbefugt - Freiheit der Willensbildung & -Entschließung
- (-) bei erheblichen (= bzgl RG) Willensmängeln - Einwilligungserklärung
- ausdrücklich oder konkludent - Subjektives Rechtfertigungselement
bei KV 6. kein Verstoß gegen § 228
Schema: Notwehr
- Notwehrlage
- rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff - Notwerhandlung
- erforderlich & geboten - subjektives Rechtfertigungselement
- (-) bei Absichtsprovokation
gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (Notwehr)
Angriff = Handlung eines Menschen, die ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzten droht oder verletzt
rechtswidrig = Angriff ist seinerseits nicht gerechtfertigt
gegenwärtig = unmittelbar bevorstehend, stattfinden, andauernd
Erforderlich (Notwehr)
geeignet = Handlung ist objektiv in der Lage den Angriff abzuwehren oder zu erschweren
notwendig = relativ mildestes Mittel, von mehren gleich geeigneten ist das mildeste zu wählen, wenn dies dem Täter zeitlich-situativ zumutbar ist
Gebotenheit (Notwehr)
= sozialethische Schranke der Notwehr
- Bagatellfälle
- Geltungsangriff
- enge Beziehungen (str)
- menschenunwürdige Behandlung
- schuldlos handelnde
- Verursachen der Notwehrlage
ggf. Notwehrrecht in Stufen: Flucht, Schutzwehr, Trutzwehr
Schema: Rechtfertigender Notstand
- zivilrechtliche Notstände sind spezieller
- nach Notwehr nur prüfen, wenn Angriff (-)
- Notstandslage
- gegenwärtige Gefahr - Notstandshandlung
a) Erforderlich
aa) geeignet
bb) relativ mildestes Mittel
b) Interessenabwägung
c) Angemessenheit - Subjektiver Tatbestand
Gefahr
Zustand in dem der Eintritt eines Schadens bei natürlicher Weiterentwicklung ernstlich zu erwarten ist
gegenwärtig (Notstand)
Schadenseintritt höchst wahrscheinlich & es muss damit gerechnet werden, sodass warten Sie Abwehrchancen verringert
Erforderlich (Notstand)
Geeignet die Gefahr abzuwenden & von mehreren gleich wirksamen das mildeste Mittel
Interessenabwägung (Notstand
Geschütztes Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen
- Personen vor Sachwerten
- Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
- Rang des RG (nicht: Leben gegen Leben)
- Größe der Rettungschance
- wenn gleichwertig auch immaterielle Interessen
Angemessenheit (Notstand)
(+), wenn das Verhalten des Notstandtäters auch nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage erscheint
(-) bei:
- Nötigungsnotstand (dann Schuld (-))
- Gefahr ist Folge einer gesetzlichen Regelung
- rechtliches Verfahren zur Gefahrabwendung vorhanden
- Eingriff verletzt Menschenwürde/unantastbare Freiheitsrechte/fundamentale Prinzipen
- Beseitigung ist Aufgabe der Sozialgemeinschaft
Schema: Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
- Notstandslage
- gegenwärtige Gefahr - Notstandshandlung
a) Einwirkung auf eine fremde Sache
b) notwendig (geeignet & mildestes Mittel)
c) Verhältnismäßigkeit- drohender Schäden muss ggü. enstehendem unverhältnismäßig groß)
- Subjektives Rechtfertigungselement
Schema: Defensivnotstand (§ 228 BGB)
- Notstandslage
a) drohende Gefahr für ein RG
b) Gefahr geht unmittelbar von einer fremden Sache aus - Notstandshandlung
a) Beschädigen/Zerstören der Sache von der die Gefahr ausgeht
b) Erforderlich (geeignet & mildestes Mittel)
c) Verhältnismäßigkeit- drohender Schaden an geschütztem RG steht nicht außer Verhältnis zu Sachschaden
- subjektives Rechtfertigungselement
Drohende Gefahr
Tatsächliche Umstände begründen die Wahrscheinlichkeit eines Schadens
Schema: Selbsthilferecht (§§ 229, 230 BGB)
- Selbsthilfelage
a) fälliger, einredefreier zivilrechtlicher Anspruch
b) keine rechtzeitige Obrigkeitshilfe
c) Gefährdung der Anspruchsverwirklichung - Selbsthilfehandlung
a) Wegnehmen/Beschädigen/Zerstören einer Sache dort Festhalten des Schuldners/Brechen des Widerstands
b) Erforderlich (§ 230) - Subjektives Rechtfertigungselement
Schema: Festnahmerecht (§ 127 I StPO)
- Festnahmelage
a) Täter auf frischer Tat betroffen/verfolgt- str: genügt dringender Tatverdacht?
b) Fluchtgefahr
c) Identität unbekannt
- str: genügt dringender Tatverdacht?
- Rechtmäßigkeit der Handlung
= Festnahme & notwendigerweise einhergehende Beeinträchtigung
- (-): schwerwiegende KV & Tötung
- Schusswaffen nur zur Drohung - subjektives Rechtfertigungselement
actio libera in causa (alic)
- > mehraktiges Geschehen
1. Täter setzt eine Ursache für die Handlung (beraubt sich der Schuldfähigkeit)
2. Tathandlung im Zustand der Schuldfähigkeit
Meinungsstreit:
- Unvereinbarkeitstheorie
- alic ist mit geltendem Recht nicht vereinbar, Bestrafung nach § 323c - Ausnahmemodell
- keine Anwendung von § 20 - Tatbestandslösung (hM)
- Berauschen ist der Beginn der Tatbestandsverwirklichung, Ausnahme von § 20
a) Vorverlagerungstheorie: Tathandlung beginnt mit Betrinken
b) Unrechtsmodell: zum materiellen Unrecht gehört vorausgehendes
c) Ausdehnungsmodell: § 20 ist weit auszulegen
Schema: Unechtes Unterlassungsdelikt
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Taterfolg b) Tathandlung = Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung trotz psychisch-realer Handlungsmöglichkeit c) Hypothetische Kausalität d) objektive Zurechnung e) Garantenstellung (§ 13 I) 2. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz und ggf. subjektive TBM II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Unmittelbares Ansetzen
Täter nimmt objektiv Handlungen vor, die unmittelbar, ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen
& überschreitet subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-gehts-los”
gemäßigt-subjektive Theorie (BGH)
Täterschaft Teilnahme
Täter ist, wer die Tat als eigene will (animus auctoris) und nicht nur fremdes Tun veranlassen oder fördern will (animus socii)
Hauptkriterien:
- Interesse am Taterfolg
- Umfang der Tatbeteiligung
- Wille zur Tatherrschaft
- > wertende Gesamterbrachtung
Tatherrschaftslehre (hL)
Täterschaft Teilnahme
Täter ist, wer das tatbestandsmäßige Geschehen beherrscht, indem er die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann
Hauptkriterien:
Täter: Handlungsherrschaft
Mittäter: funktionelle Handlungsherrschaft
Mittelbarer Täter: Wissens- oder Willensherrschaft
- > gemäßigte: Minus im Ausführungsstadium kann durch gewichtiges Plus im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden
- > strenge: objektive Mitwirkung im Ausführungsstadium nötig
Täterschaft Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt
hM: Tatherrschaftslehre
Rspr: subjektive Theorie
aA: immer Täter
aA: immer Gehilfe
aA: Beschützergarant = Täter, Überwachungsgarant = Teilnehmer
aA: Vorbereitungsstadium = Beihilfe; Ausführungsstadium = Täter
Unterlassenskausalität
die rechtlich erwartete Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Mittäterschaft (§ 25 II)
gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
Schema: ETBI
I. Tatbestandsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Irrtumsdiagnose: Vorliegen einer ETBI
1. Stellt sich T eine Sachlage vor, bei deren Vorliegen sein Verhalten gerechtfertigt wäre
= hypothetische Rechtfertigungsprüfung
2. Nein: Verbotsirrtum (§ 17) prüfen
- Rechtsfolgen des ETBI ?
a) Vorsatztheorie
Vorsatz (-), § 16 I 1; Pro: kein Unrechtsbewusstsein
b) strenge Schuldtheorie § 17; Contra: T ist keine rechtsfeindliche Gesinnung, nur mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen c) eingeschränkte Schuldtheorien (Rechtsfolgen § 16) aa) Lehre von den negativen TBM § 16 I; Pro: Nicht-Rechtfertigung = TBM, welches Täter nicht kennt bb) eingeschränkte Schuldtheorie ieS § 16 I analog; Pro: kein Handlungsunwert einer vorsätzlichen Tat cc) rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (§ 16 I analog)
Schema: Mittäterschaft (§ 25 II) Getrennte Prüfung
A. Strafbarkeit des Tatnächsten A
B. Strafbarkeit des anderen B
-> Sonderdelikt? Wenn Täterqualifikation fehlt nur Teilnahme möglich
I. objektiver Tatbestand
1. Taterfolg
2. Tathandlung
-> Zurechnung der Tathandlung des A gem. § 25 II
a) gemeinsamer Tatplan
= Einverständnis jedes Beteiligten in die gemeinsame Begehung einer Straftat
- hL: bis Vollendung möglich
- Rspr: bis Beendigung möglich
b) gemeinsame Ausführungshandlung
= förderlicher Tatbeitrag auf Grund & im Rahmen des gemeinsamen Tatplans
- hM: - im Ausführungsstadium kann durch + im Vorbereitungsstadium ausgelichen werden
c) Abgrenzung zur Beihilfe
- Tatherrschaftslehre (Lit) & gemäßigt subjektive Theorie (BGH)
II. subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. ggf subjektive TBM -> Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II
III. Rechtswidrigkeit & Schuld
Schema: Mittäterschaft (§ 25 II) Gemeinsame Prüfung
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
2. gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II
a) gemeinsamer Tatplan
= Einverständnis jedes Beteiligten in die gemeinsame Begehung einer Straftat
- hL: bis Vollendung möglich
- Rspr: bis Beendigung möglich
b) gemeinsame Ausführungshandlung
= förderlicher Tatbeitrag auf Grund & im Rahmen des gemeinsamen Tatplans
- hM: - im Ausführungsstadium kann durch + im Vorbereitungsstadium ausgelichen werden
c) Abgrenzung zur Beihilfe
- Tatherrschaftslehre (Lit) & gemäßigt subjektive Theorie (BGH)
II. subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. ggf subjektive TBM -> Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II
III. Rechtswidrigkeit & Schuld
Bestimmen (Anstiftung, § 26)
Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts.
- hM: kommunikativer Kontakt nötig
- aA: jedes kausale Handeln
->unmöglich beim omnimido facturus (= zur konkreten Tat fest entschlossener Täter), dann § 30
Hilfeleisten (Beihilfe, § 27)
Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglich, erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt
Fehlgeschlagener Versuch
Wenn der Täter (subjektiv) erkennt, dass er den tatbestandsmäßigen Erfolg mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitlich Zäsur herbeiführen kann
Schema: Versuch und Rücktritt
Vorprüfung 1. keine Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs I. Tatentschluss -> Vorsatz bzgl Verwirklichung der objektiven TBM und ggf. subjektive TBM II. Unmittelbares Ansetzen III. Rechtswidrigkeit & Schuld IV. Rücktritt 1. kein fehlgeschlagener Versuch 2. Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch 3. § 24 I 1 Var. 1 bzw. Var. 2
Unbeendeter Versuch
Täter glaubt noch nicht alles erforderliche getan zu haben um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen
Beendeter Versuch
Täter glaubt alles erforderliche getan zu haben um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen und hält den Erfolgseintritt für möglich
Aufgeben (§ 24, Rücktritt)
Abstand nehmen von der weiteren Realisierung des Entschlusses des Tatbestand zu verwirklichen auf Grund eines entsprechenden Gegenentschlusses
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Täter missachtet die objektiv anzuwendende Sorgfaltspflicht, deren Einhaltung von einem besonnenen & gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage & sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten gewesen wäre
“Sonderwissen” des Täters erhöht die Anforderungen
eA: ebenso “Sonderkönnen”
Objektive Vorhersehbarkeit
Eintritt des Erfolgs & der wesentliche Kausalverlauf müssen für den Täter objektiv vorhersehbar gewesen sein
= Folgen-/Erfolgseintritt darf nicht so außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste
Objektive Zurechnung (Fahrlässigkeit)
Objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen Tathandlung und Eintritt des Erfolgs/Folge
Problematisch können sein:
- Schutzzweck der Norm
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang (im konkreten Erfolg har sich gerade die rechtlich missbilligte Gefahr realisiert)
Subjetive Sorgfaltspflichtverletzung
Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten & dem Maß seines individuellen Könnens in der Lage gewesen sein die objektive Sorgfaltspflicht einzuhalten & den drohenden Schaden zu erkennen
Subjektive Vorhersehbarkeit
Erfolg/Folge & wesentlicher Kausalverlauf müssen für den Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten subjektiv vorhersehbar sein
Theorien bei mehraktigen Tatgeschehen Versuch
Einzelakttheorie: Jede auf Herbeiführung des Taterfolgs gerichteter Einzelakt ist ein selbstständiger Versuch
Gesamtbetrachtungstheorie: Alle auf einen Taterfolg gerichtete Teilakte, die in engem räumlichen & zeitlichen Zusammenhang Stegen, werden als ein einheitlicher Versuch beurteilt
Beschützergaranten
ihm obliegen besondere Obhutspflichten für ein Rechtsgut, das er gegen alle oder bestimmte von außen kommende Gefahren beschützen muss
- > Entstehungsgründe:
- Familiäre Verbundenheit
- Enge persönliche Lebensbeziehung
- Gefahrengemeinschaft
- Vertrag & tatsächliche Übernahme
- Amtsträger
Überwachungsgaranten
-> besondere Sicherungspflichten für bestimmte Gefahrenquellen
- > Entstehungsgründe:
- Verantwortlichkeit für dingliche Gefahrenquellen (Tiere, Sachen,..)
- Verantwortlichkeit für räumliche Gefahrenquellen
- Verantwortlichkeit für gefährliche Produkte
- Verantwortlichkeit für Personen als Gefahrenquellen
- Ingerenz = aus vorangegangenem pflichtwidrigen Tun wurde eine Gefahr für RG Dritter geschaffen & dadurch die naheliegende Gefahr eine Rechtsgutverletzung hervorgerufen
Gesetzeskonkurrenz
-> ein Delikt tritt hinter einem anderen zurück, weil der Unrechtsgehalt bereits enthalten ist
- Spezialität
= ein Delikt enthält alle TBM eines anderen & mind ein weiteres
- zB: § 249 I ggü. §§ 242 I, 240 I - Subsidiarität
= eine verwirklichte Straftat ist anwendbar, wenn nicht eine andere eingreift
- zB: § 323c ggü. §§ 212, 13 - Konsumtion
= ein Delikt ist in einem anderen nicht notwendig enthalten, aber die Tat trifft regelmäßig & typischerweise mit der Begehung eines anderen zusammen
- zB: § 244 I Nr. 3 ggü. §§ 123, 303 I
Handlungseinheit & Handlungsmehrheit
- > Eine Handlung verwirklicht mehrere Delikte = Handlungseinheit
- > Mehrere Handlungen verwirklichen mehrere Delikte = Handlungsmehrheit
- > Handlungseinheit löst Tateinheit us (§ 52 I), Handlungsmehrheit löst Tatmehrheit aus (§ 53 I)
- nicht bei Gesetzeskonkurrenz
Unmittelbarkeitszusammenhang (erfolgsqualifizierte Delikte)
Gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr hat sich in der schweren Folge niedergeschlagen
Leichtfertigkeit
= besonders hoher Grad von Fahrlässigkeit;
Täter handelt aus besonderer Gleichgültigkeit oder Unachtsamkeit heraus