AT Flashcards
Kausalität (Äquivalenztheorie)
Kausal ist jedes Handeln, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Objektive Zurechnung
Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er durch das ursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr erschaffen hat, welche sich im Erfolgseintritt realisiert hat
Schema: Erklärte Einwilligung
- Disponibilität des Eingriffsguts
- alle Individualrechtsgüter außer Leben
- str: Lebensgefährdung, BGH (+) - Einwilligungsfähigkeit
- Verständnis der Sachlage, Einsichts- & Urteilsfähigkeit über Tragweite und Risiko
- sonst ist der Vertreter Vefühungsbefugt - Freiheit der Willensbildung & -Entschließung
- (-) bei erheblichen (= bzgl RG) Willensmängeln - Einwilligungserklärung
- ausdrücklich oder konkludent - Subjektives Rechtfertigungselement
bei KV 6. kein Verstoß gegen § 228
Schema: Notwehr
- Notwehrlage
- rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff - Notwerhandlung
- erforderlich & geboten - subjektives Rechtfertigungselement
- (-) bei Absichtsprovokation
gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (Notwehr)
Angriff = Handlung eines Menschen, die ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzten droht oder verletzt
rechtswidrig = Angriff ist seinerseits nicht gerechtfertigt
gegenwärtig = unmittelbar bevorstehend, stattfinden, andauernd
Erforderlich (Notwehr)
geeignet = Handlung ist objektiv in der Lage den Angriff abzuwehren oder zu erschweren
notwendig = relativ mildestes Mittel, von mehren gleich geeigneten ist das mildeste zu wählen, wenn dies dem Täter zeitlich-situativ zumutbar ist
Gebotenheit (Notwehr)
= sozialethische Schranke der Notwehr
- Bagatellfälle
- Geltungsangriff
- enge Beziehungen (str)
- menschenunwürdige Behandlung
- schuldlos handelnde
- Verursachen der Notwehrlage
ggf. Notwehrrecht in Stufen: Flucht, Schutzwehr, Trutzwehr
Schema: Rechtfertigender Notstand
- zivilrechtliche Notstände sind spezieller
- nach Notwehr nur prüfen, wenn Angriff (-)
- Notstandslage
- gegenwärtige Gefahr - Notstandshandlung
a) Erforderlich
aa) geeignet
bb) relativ mildestes Mittel
b) Interessenabwägung
c) Angemessenheit - Subjektiver Tatbestand
Gefahr
Zustand in dem der Eintritt eines Schadens bei natürlicher Weiterentwicklung ernstlich zu erwarten ist
gegenwärtig (Notstand)
Schadenseintritt höchst wahrscheinlich & es muss damit gerechnet werden, sodass warten Sie Abwehrchancen verringert
Erforderlich (Notstand)
Geeignet die Gefahr abzuwenden & von mehreren gleich wirksamen das mildeste Mittel
Interessenabwägung (Notstand
Geschütztes Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen
- Personen vor Sachwerten
- Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
- Rang des RG (nicht: Leben gegen Leben)
- Größe der Rettungschance
- wenn gleichwertig auch immaterielle Interessen
Angemessenheit (Notstand)
(+), wenn das Verhalten des Notstandtäters auch nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage erscheint
(-) bei:
- Nötigungsnotstand (dann Schuld (-))
- Gefahr ist Folge einer gesetzlichen Regelung
- rechtliches Verfahren zur Gefahrabwendung vorhanden
- Eingriff verletzt Menschenwürde/unantastbare Freiheitsrechte/fundamentale Prinzipen
- Beseitigung ist Aufgabe der Sozialgemeinschaft
Schema: Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
- Notstandslage
- gegenwärtige Gefahr - Notstandshandlung
a) Einwirkung auf eine fremde Sache
b) notwendig (geeignet & mildestes Mittel)
c) Verhältnismäßigkeit- drohender Schäden muss ggü. enstehendem unverhältnismäßig groß)
- Subjektives Rechtfertigungselement
Schema: Defensivnotstand (§ 228 BGB)
- Notstandslage
a) drohende Gefahr für ein RG
b) Gefahr geht unmittelbar von einer fremden Sache aus - Notstandshandlung
a) Beschädigen/Zerstören der Sache von der die Gefahr ausgeht
b) Erforderlich (geeignet & mildestes Mittel)
c) Verhältnismäßigkeit- drohender Schaden an geschütztem RG steht nicht außer Verhältnis zu Sachschaden
- subjektives Rechtfertigungselement
Drohende Gefahr
Tatsächliche Umstände begründen die Wahrscheinlichkeit eines Schadens
Schema: Selbsthilferecht (§§ 229, 230 BGB)
- Selbsthilfelage
a) fälliger, einredefreier zivilrechtlicher Anspruch
b) keine rechtzeitige Obrigkeitshilfe
c) Gefährdung der Anspruchsverwirklichung - Selbsthilfehandlung
a) Wegnehmen/Beschädigen/Zerstören einer Sache dort Festhalten des Schuldners/Brechen des Widerstands
b) Erforderlich (§ 230) - Subjektives Rechtfertigungselement
Schema: Festnahmerecht (§ 127 I StPO)
- Festnahmelage
a) Täter auf frischer Tat betroffen/verfolgt- str: genügt dringender Tatverdacht?
b) Fluchtgefahr
c) Identität unbekannt
- str: genügt dringender Tatverdacht?
- Rechtmäßigkeit der Handlung
= Festnahme & notwendigerweise einhergehende Beeinträchtigung
- (-): schwerwiegende KV & Tötung
- Schusswaffen nur zur Drohung - subjektives Rechtfertigungselement
actio libera in causa (alic)
- > mehraktiges Geschehen
1. Täter setzt eine Ursache für die Handlung (beraubt sich der Schuldfähigkeit)
2. Tathandlung im Zustand der Schuldfähigkeit
Meinungsstreit:
- Unvereinbarkeitstheorie
- alic ist mit geltendem Recht nicht vereinbar, Bestrafung nach § 323c - Ausnahmemodell
- keine Anwendung von § 20 - Tatbestandslösung (hM)
- Berauschen ist der Beginn der Tatbestandsverwirklichung, Ausnahme von § 20
a) Vorverlagerungstheorie: Tathandlung beginnt mit Betrinken
b) Unrechtsmodell: zum materiellen Unrecht gehört vorausgehendes
c) Ausdehnungsmodell: § 20 ist weit auszulegen