AT Flashcards

1
Q

Kausalität (Äquivalenztheorie)

A

Kausal ist jedes Handeln, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

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2
Q

Objektive Zurechnung

A

Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er durch das ursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr erschaffen hat, welche sich im Erfolgseintritt realisiert hat

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3
Q

Schema: Erklärte Einwilligung

A
  1. Disponibilität des Eingriffsguts
    - alle Individualrechtsgüter außer Leben
    - str: Lebensgefährdung, BGH (+)
  2. Einwilligungsfähigkeit
    - Verständnis der Sachlage, Einsichts- & Urteilsfähigkeit über Tragweite und Risiko
    - sonst ist der Vertreter Vefühungsbefugt
  3. Freiheit der Willensbildung & -Entschließung
    - (-) bei erheblichen (= bzgl RG) Willensmängeln
  4. Einwilligungserklärung
    - ausdrücklich oder konkludent
  5. Subjektives Rechtfertigungselement
    bei KV 6. kein Verstoß gegen § 228
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4
Q

Schema: Notwehr

A
  1. Notwehrlage
    - rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff
  2. Notwerhandlung
    - erforderlich & geboten
  3. subjektives Rechtfertigungselement
    - (-) bei Absichtsprovokation
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5
Q

gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (Notwehr)

A

Angriff = Handlung eines Menschen, die ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzten droht oder verletzt

rechtswidrig = Angriff ist seinerseits nicht gerechtfertigt

gegenwärtig = unmittelbar bevorstehend, stattfinden, andauernd

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6
Q

Erforderlich (Notwehr)

A

geeignet = Handlung ist objektiv in der Lage den Angriff abzuwehren oder zu erschweren

notwendig = relativ mildestes Mittel, von mehren gleich geeigneten ist das mildeste zu wählen, wenn dies dem Täter zeitlich-situativ zumutbar ist

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7
Q

Gebotenheit (Notwehr)

A

= sozialethische Schranke der Notwehr

  • Bagatellfälle
  • Geltungsangriff
  • enge Beziehungen (str)
  • menschenunwürdige Behandlung
  • schuldlos handelnde
  • Verursachen der Notwehrlage

ggf. Notwehrrecht in Stufen: Flucht, Schutzwehr, Trutzwehr

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8
Q

Schema: Rechtfertigender Notstand

A
  • zivilrechtliche Notstände sind spezieller
  • nach Notwehr nur prüfen, wenn Angriff (-)
  1. Notstandslage
    - gegenwärtige Gefahr
  2. Notstandshandlung
    a) Erforderlich
    aa) geeignet
    bb) relativ mildestes Mittel
    b) Interessenabwägung
    c) Angemessenheit
  3. Subjektiver Tatbestand
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9
Q

Gefahr

A

Zustand in dem der Eintritt eines Schadens bei natürlicher Weiterentwicklung ernstlich zu erwarten ist

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10
Q

gegenwärtig (Notstand)

A

Schadenseintritt höchst wahrscheinlich & es muss damit gerechnet werden, sodass warten Sie Abwehrchancen verringert

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11
Q

Erforderlich (Notstand)

A

Geeignet die Gefahr abzuwenden & von mehreren gleich wirksamen das mildeste Mittel

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12
Q

Interessenabwägung (Notstand

A

Geschütztes Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen

  • Personen vor Sachwerten
  • Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
  • Rang des RG (nicht: Leben gegen Leben)
  • Größe der Rettungschance
  • wenn gleichwertig auch immaterielle Interessen
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13
Q

Angemessenheit (Notstand)

A

(+), wenn das Verhalten des Notstandtäters auch nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage erscheint

(-) bei:

  • Nötigungsnotstand (dann Schuld (-))
  • Gefahr ist Folge einer gesetzlichen Regelung
  • rechtliches Verfahren zur Gefahrabwendung vorhanden
  • Eingriff verletzt Menschenwürde/unantastbare Freiheitsrechte/fundamentale Prinzipen
  • Beseitigung ist Aufgabe der Sozialgemeinschaft
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14
Q

Schema: Aggressivnotstand (§ 904 BGB)

A
  1. Notstandslage
    - gegenwärtige Gefahr
  2. Notstandshandlung
    a) Einwirkung auf eine fremde Sache
    b) notwendig (geeignet & mildestes Mittel)
    c) Verhältnismäßigkeit
    • drohender Schäden muss ggü. enstehendem unverhältnismäßig groß)
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
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15
Q

Schema: Defensivnotstand (§ 228 BGB)

A
  1. Notstandslage
    a) drohende Gefahr für ein RG
    b) Gefahr geht unmittelbar von einer fremden Sache aus
  2. Notstandshandlung
    a) Beschädigen/Zerstören der Sache von der die Gefahr ausgeht
    b) Erforderlich (geeignet & mildestes Mittel)
    c) Verhältnismäßigkeit
    • drohender Schaden an geschütztem RG steht nicht außer Verhältnis zu Sachschaden
  3. subjektives Rechtfertigungselement
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16
Q

Drohende Gefahr

A

Tatsächliche Umstände begründen die Wahrscheinlichkeit eines Schadens

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17
Q

Schema: Selbsthilferecht (§§ 229, 230 BGB)

A
  1. Selbsthilfelage
    a) fälliger, einredefreier zivilrechtlicher Anspruch
    b) keine rechtzeitige Obrigkeitshilfe
    c) Gefährdung der Anspruchsverwirklichung
  2. Selbsthilfehandlung
    a) Wegnehmen/Beschädigen/Zerstören einer Sache dort Festhalten des Schuldners/Brechen des Widerstands
    b) Erforderlich (§ 230)
  3. Subjektives Rechtfertigungselement
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18
Q

Schema: Festnahmerecht (§ 127 I StPO)

A
  1. Festnahmelage
    a) Täter auf frischer Tat betroffen/verfolgt
    • str: genügt dringender Tatverdacht?
      b) Fluchtgefahr
      c) Identität unbekannt
  2. Rechtmäßigkeit der Handlung
    = Festnahme & notwendigerweise einhergehende Beeinträchtigung
    - (-): schwerwiegende KV & Tötung
    - Schusswaffen nur zur Drohung
  3. subjektives Rechtfertigungselement
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19
Q

actio libera in causa (alic)

A
  • > mehraktiges Geschehen
    1. Täter setzt eine Ursache für die Handlung (beraubt sich der Schuldfähigkeit)
    2. Tathandlung im Zustand der Schuldfähigkeit

Meinungsstreit:

  1. Unvereinbarkeitstheorie
    - alic ist mit geltendem Recht nicht vereinbar, Bestrafung nach § 323c
  2. Ausnahmemodell
    - keine Anwendung von § 20
  3. Tatbestandslösung (hM)
    - Berauschen ist der Beginn der Tatbestandsverwirklichung, Ausnahme von § 20
    a) Vorverlagerungstheorie: Tathandlung beginnt mit Betrinken
    b) Unrechtsmodell: zum materiellen Unrecht gehört vorausgehendes
    c) Ausdehnungsmodell: § 20 ist weit auszulegen
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20
Q

Schema: Unechtes Unterlassungsdelikt

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand 
    a) Taterfolg
    b) Tathandlung = Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung trotz psychisch-realer Handlungsmöglichkeit
   c) Hypothetische Kausalität
   d) objektive Zurechnung
   e) Garantenstellung (§ 13 I)
 2. Subjektiver Tatbestand
 - Vorsatz und ggf. subjektive TBM
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
21
Q

Unmittelbares Ansetzen

A

Täter nimmt objektiv Handlungen vor, die unmittelbar, ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen
& überschreitet subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-gehts-los”

22
Q

gemäßigt-subjektive Theorie (BGH)

Täterschaft Teilnahme

A

Täter ist, wer die Tat als eigene will (animus auctoris) und nicht nur fremdes Tun veranlassen oder fördern will (animus socii)

Hauptkriterien:

  • Interesse am Taterfolg
  • Umfang der Tatbeteiligung
  • Wille zur Tatherrschaft
  • > wertende Gesamterbrachtung
23
Q

Tatherrschaftslehre (hL)

Täterschaft Teilnahme

A

Täter ist, wer das tatbestandsmäßige Geschehen beherrscht, indem er die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann

Hauptkriterien:
Täter: Handlungsherrschaft
Mittäter: funktionelle Handlungsherrschaft
Mittelbarer Täter: Wissens- oder Willensherrschaft

  • > gemäßigte: Minus im Ausführungsstadium kann durch gewichtiges Plus im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden
  • > strenge: objektive Mitwirkung im Ausführungsstadium nötig
24
Q

Täterschaft Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt

A

hM: Tatherrschaftslehre
Rspr: subjektive Theorie

aA: immer Täter
aA: immer Gehilfe
aA: Beschützergarant = Täter, Überwachungsgarant = Teilnehmer
aA: Vorbereitungsstadium = Beihilfe; Ausführungsstadium = Täter

25
Q

Unterlassenskausalität

A

die rechtlich erwartete Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele

26
Q

Mittäterschaft (§ 25 II)

A

gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

27
Q

Schema: ETBI

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Irrtumsdiagnose: Vorliegen einer ETBI
1. Stellt sich T eine Sachlage vor, bei deren Vorliegen sein Verhalten gerechtfertigt wäre
= hypothetische Rechtfertigungsprüfung
2. Nein: Verbotsirrtum (§ 17) prüfen

  1. Rechtsfolgen des ETBI ?
    a) Vorsatztheorie
    Vorsatz (-), § 16 I 1; Pro: kein Unrechtsbewusstsein
b) strenge Schuldtheorie
§ 17; Contra: T ist keine rechtsfeindliche Gesinnung, nur mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen

c) eingeschränkte Schuldtheorien (Rechtsfolgen § 16)
  aa) Lehre von den negativen TBM
  § 16 I; Pro: Nicht-Rechtfertigung = TBM, welches Täter   nicht kennt

 bb) eingeschränkte Schuldtheorie ieS
 § 16 I analog; Pro: kein Handlungsunwert einer vorsätzlichen Tat

cc) rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (§ 16 I analog)
28
Q

Schema: Mittäterschaft (§ 25 II) Getrennte Prüfung

A

A. Strafbarkeit des Tatnächsten A
B. Strafbarkeit des anderen B
-> Sonderdelikt? Wenn Täterqualifikation fehlt nur Teilnahme möglich
I. objektiver Tatbestand
1. Taterfolg
2. Tathandlung
-> Zurechnung der Tathandlung des A gem. § 25 II
a) gemeinsamer Tatplan
= Einverständnis jedes Beteiligten in die gemeinsame Begehung einer Straftat
- hL: bis Vollendung möglich
- Rspr: bis Beendigung möglich
b) gemeinsame Ausführungshandlung
= förderlicher Tatbeitrag auf Grund & im Rahmen des gemeinsamen Tatplans
- hM: - im Ausführungsstadium kann durch + im Vorbereitungsstadium ausgelichen werden
c) Abgrenzung zur Beihilfe
- Tatherrschaftslehre (Lit) & gemäßigt subjektive Theorie (BGH)
II. subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. ggf subjektive TBM -> Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II
III. Rechtswidrigkeit & Schuld

29
Q

Schema: Mittäterschaft (§ 25 II) Gemeinsame Prüfung

A

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
2. gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II
a) gemeinsamer Tatplan
= Einverständnis jedes Beteiligten in die gemeinsame Begehung einer Straftat
- hL: bis Vollendung möglich
- Rspr: bis Beendigung möglich
b) gemeinsame Ausführungshandlung
= förderlicher Tatbeitrag auf Grund & im Rahmen des gemeinsamen Tatplans
- hM: - im Ausführungsstadium kann durch + im Vorbereitungsstadium ausgelichen werden
c) Abgrenzung zur Beihilfe
- Tatherrschaftslehre (Lit) & gemäßigt subjektive Theorie (BGH)
II. subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
2. ggf subjektive TBM -> Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II
III. Rechtswidrigkeit & Schuld

30
Q

Bestimmen (Anstiftung, § 26)

A

Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts.

  • hM: kommunikativer Kontakt nötig
  • aA: jedes kausale Handeln

->unmöglich beim omnimido facturus (= zur konkreten Tat fest entschlossener Täter), dann § 30

31
Q

Hilfeleisten (Beihilfe, § 27)

A

Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglich, erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt

32
Q

Fehlgeschlagener Versuch

A

Wenn der Täter (subjektiv) erkennt, dass er den tatbestandsmäßigen Erfolg mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitlich Zäsur herbeiführen kann

33
Q

Schema: Versuch und Rücktritt

A
Vorprüfung
  1. keine Vollendung
  2. Strafbarkeit des Versuchs
I. Tatentschluss
-> Vorsatz bzgl Verwirklichung der objektiven TBM und ggf. subjektive TBM
II. Unmittelbares Ansetzen
III. Rechtswidrigkeit & Schuld
IV. Rücktritt
   1. kein fehlgeschlagener Versuch
   2. Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch
   3. § 24 I 1 Var. 1 bzw. Var. 2
34
Q

Unbeendeter Versuch

A

Täter glaubt noch nicht alles erforderliche getan zu haben um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen

35
Q

Beendeter Versuch

A

Täter glaubt alles erforderliche getan zu haben um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen und hält den Erfolgseintritt für möglich

36
Q

Aufgeben (§ 24, Rücktritt)

A

Abstand nehmen von der weiteren Realisierung des Entschlusses des Tatbestand zu verwirklichen auf Grund eines entsprechenden Gegenentschlusses

37
Q

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

A

Täter missachtet die objektiv anzuwendende Sorgfaltspflicht, deren Einhaltung von einem besonnenen & gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage & sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten gewesen wäre

“Sonderwissen” des Täters erhöht die Anforderungen
eA: ebenso “Sonderkönnen”

38
Q

Objektive Vorhersehbarkeit

A

Eintritt des Erfolgs & der wesentliche Kausalverlauf müssen für den Täter objektiv vorhersehbar gewesen sein

= Folgen-/Erfolgseintritt darf nicht so außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste

39
Q

Objektive Zurechnung (Fahrlässigkeit)

A

Objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen Tathandlung und Eintritt des Erfolgs/Folge

Problematisch können sein:

  • Schutzzweck der Norm
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang (im konkreten Erfolg har sich gerade die rechtlich missbilligte Gefahr realisiert)
40
Q

Subjetive Sorgfaltspflichtverletzung

A

Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten & dem Maß seines individuellen Könnens in der Lage gewesen sein die objektive Sorgfaltspflicht einzuhalten & den drohenden Schaden zu erkennen

41
Q

Subjektive Vorhersehbarkeit

A

Erfolg/Folge & wesentlicher Kausalverlauf müssen für den Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten subjektiv vorhersehbar sein

42
Q

Theorien bei mehraktigen Tatgeschehen Versuch

A

Einzelakttheorie: Jede auf Herbeiführung des Taterfolgs gerichteter Einzelakt ist ein selbstständiger Versuch

Gesamtbetrachtungstheorie: Alle auf einen Taterfolg gerichtete Teilakte, die in engem räumlichen & zeitlichen Zusammenhang Stegen, werden als ein einheitlicher Versuch beurteilt

43
Q

Beschützergaranten

A

ihm obliegen besondere Obhutspflichten für ein Rechtsgut, das er gegen alle oder bestimmte von außen kommende Gefahren beschützen muss

  • > Entstehungsgründe:
  • Familiäre Verbundenheit
  • Enge persönliche Lebensbeziehung
  • Gefahrengemeinschaft
  • Vertrag & tatsächliche Übernahme
  • Amtsträger
44
Q

Überwachungsgaranten

A

-> besondere Sicherungspflichten für bestimmte Gefahrenquellen

  • > Entstehungsgründe:
  • Verantwortlichkeit für dingliche Gefahrenquellen (Tiere, Sachen,..)
  • Verantwortlichkeit für räumliche Gefahrenquellen
  • Verantwortlichkeit für gefährliche Produkte
  • Verantwortlichkeit für Personen als Gefahrenquellen
  • Ingerenz = aus vorangegangenem pflichtwidrigen Tun wurde eine Gefahr für RG Dritter geschaffen & dadurch die naheliegende Gefahr eine Rechtsgutverletzung hervorgerufen
45
Q

Gesetzeskonkurrenz

A

-> ein Delikt tritt hinter einem anderen zurück, weil der Unrechtsgehalt bereits enthalten ist

  1. Spezialität
    = ein Delikt enthält alle TBM eines anderen & mind ein weiteres
    - zB: § 249 I ggü. §§ 242 I, 240 I
  2. Subsidiarität
    = eine verwirklichte Straftat ist anwendbar, wenn nicht eine andere eingreift
    - zB: § 323c ggü. §§ 212, 13
  3. Konsumtion
    = ein Delikt ist in einem anderen nicht notwendig enthalten, aber die Tat trifft regelmäßig & typischerweise mit der Begehung eines anderen zusammen
    - zB: § 244 I Nr. 3 ggü. §§ 123, 303 I
46
Q

Handlungseinheit & Handlungsmehrheit

A
  • > Eine Handlung verwirklicht mehrere Delikte = Handlungseinheit
  • > Mehrere Handlungen verwirklichen mehrere Delikte = Handlungsmehrheit
  • > Handlungseinheit löst Tateinheit us (§ 52 I), Handlungsmehrheit löst Tatmehrheit aus (§ 53 I)
  • nicht bei Gesetzeskonkurrenz
47
Q

Unmittelbarkeitszusammenhang (erfolgsqualifizierte Delikte)

A

Gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr hat sich in der schweren Folge niedergeschlagen

48
Q

Leichtfertigkeit

A

= besonders hoher Grad von Fahrlässigkeit;

Täter handelt aus besonderer Gleichgültigkeit oder Unachtsamkeit heraus