BT II - Körperverletzungsdelikte (§§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 231, 340) Flashcards
Schema: Körperverletzung (§ 223)
-> Erfolgsdelikt
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) körperliche Misshandlung b) Gesundheitsschädigung c) Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand - mind. dolus eventualis II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Prozessvoraussetzungen - § 230 I 1: rechtzeitiger (§ 77b) Strafantrag (§ 158 II StPO) des Verletzten (§ 77 I) nötig - oder öffentliches Interesse
körperliche Misshandlung (Körperverletzung, § 223)
= jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung (Körperverletzung, § 223)
= Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden, krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art
Meinungsstreit: Ärztlicher Heileingriff = Körperverletzung?
Tatbestandslösung: Tatbestand der KV (-)
Erfolgstheorie: wenn RG beeinträchtigt KV (+), wenn Arzt Verbesserung herbeiführt/keine Verschlechterung obj TB (+)
eA: KV (-) wenn Verbesserung/neutral ohne wesentliche Substanzverluste
Lex-Artis-Theorie: KV (+) nur bei fehlerhaftem Heileingriff
-> TB (+), Selbstbestimmungsrecht des Patienten muss geschützt werden
Gift (Gefährliche Körperverletzung, § 224)
= jeder organische oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag
Andere gesundheitsschädliche Stoffe (Gefährliche Körperverletzung, § 224)
wirken mechanisch oder thermisch
Beibringen (Gefährliche Körperverletzung, § 224)
= wenn der Täter das Gift/den Stoff derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann
Waffe (Gefährliche Körperverletzung, § 224)
= Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und hiernach oder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen gebrauch, Menschen körperlich zu verletzen
- Waffe muss funktionsfähig sein (Mitführen von Munition genügt)
Andere gefährliche Werkzeuge (Gefährliche Körperverletzung, § 224)
= Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder der Art ihrer Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
- hM: nur bewegliche Gegenstände
Hinterlistiger Überfall (Gefährliche Körperverletzung, § 224)
Überfall = jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen
Hinterlistig = wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren
Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Gefährliche Körperverletzung, § 224)
= wenn bei der KV mind. zwei Personen durch einverständliches, aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen
- Teilnahme genügt
- (-), wenn 2. Person keine Bereitschaft zum verletzenden Eingriff erkennen lässt
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Gefährliche Körperverletzung, § 224)
= wenn die Handlung im konkreten Fall abstrakt geeignet war, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
Schema: Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt (§ 225 I) b) besonderes Schutzverhältnis (Nr. 1-4) c) Tathandlung 2. Subjektiver Tatbestand - mind. dolls eventualis II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Qualifikationen (§ 225 III)
Wehrlos (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)
= wer sich gegen eine Beeinträchtigung seiner psychischen oder psychischen Integrität nicht zur Wehr setzen kann
- muss auf Gebrechlichkeit oder Krankheit beruhen
Gebrechlichkeit (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)
= eingeschränkte körperliche Bewegungsfähigkeit infolge von hohem Alter, Krankheit oder Behinderung
Krankheit (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)
= jeder, auch vorübergehender, pathologischer Zustand, unabhängig von seiner Entstehungsursache
Quälen (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)
= Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art
Roh (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)
= Misshandlung, die einer gefühllosen, fremden Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichen Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert