BT II - Körperverletzungsdelikte (§§ 223, 224, 225, 226, 227, 229, 231, 340) Flashcards

1
Q

Schema: Körperverletzung (§ 223)

A

-> Erfolgsdelikt

I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
     a) körperliche Misshandlung
     b) Gesundheitsschädigung
     c) Kausalität und objektive Zurechnung
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Prozessvoraussetzungen
- § 230 I 1: rechtzeitiger (§ 77b) Strafantrag (§ 158 II StPO) des Verletzten (§ 77 I) nötig
- oder öffentliches Interesse
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2
Q

körperliche Misshandlung (Körperverletzung, § 223)

A

= jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt

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3
Q

Gesundheitsschädigung (Körperverletzung, § 223)

A

= Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden, krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art

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4
Q

Meinungsstreit: Ärztlicher Heileingriff = Körperverletzung?

A

Tatbestandslösung: Tatbestand der KV (-)

Erfolgstheorie: wenn RG beeinträchtigt KV (+), wenn Arzt Verbesserung herbeiführt/keine Verschlechterung obj TB (+)

eA: KV (-) wenn Verbesserung/neutral ohne wesentliche Substanzverluste

Lex-Artis-Theorie: KV (+) nur bei fehlerhaftem Heileingriff

-> TB (+), Selbstbestimmungsrecht des Patienten muss geschützt werden

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5
Q

Gift (Gefährliche Körperverletzung, § 224)

A

= jeder organische oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag

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6
Q

Andere gesundheitsschädliche Stoffe (Gefährliche Körperverletzung, § 224)

A

wirken mechanisch oder thermisch

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7
Q

Beibringen (Gefährliche Körperverletzung, § 224)

A

= wenn der Täter das Gift/den Stoff derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann

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8
Q

Waffe (Gefährliche Körperverletzung, § 224)

A

= Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und hiernach oder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen gebrauch, Menschen körperlich zu verletzen

  • Waffe muss funktionsfähig sein (Mitführen von Munition genügt)
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9
Q

Andere gefährliche Werkzeuge (Gefährliche Körperverletzung, § 224)

A

= Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder der Art ihrer Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

  • hM: nur bewegliche Gegenstände
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10
Q

Hinterlistiger Überfall (Gefährliche Körperverletzung, § 224)

A

Überfall = jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen

Hinterlistig = wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren

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11
Q

Mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Gefährliche Körperverletzung, § 224)

A

= wenn bei der KV mind. zwei Personen durch einverständliches, aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen

  • Teilnahme genügt
  • (-), wenn 2. Person keine Bereitschaft zum verletzenden Eingriff erkennen lässt
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12
Q

Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Gefährliche Körperverletzung, § 224)

A

= wenn die Handlung im konkreten Fall abstrakt geeignet war, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen

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13
Q

Schema: Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
     a) Tatobjekt (§ 225 I)
     b) besonderes Schutzverhältnis (Nr. 1-4)
     c) Tathandlung
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolls eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Qualifikationen (§ 225 III)
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14
Q

Wehrlos (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)

A

= wer sich gegen eine Beeinträchtigung seiner psychischen oder psychischen Integrität nicht zur Wehr setzen kann

  • muss auf Gebrechlichkeit oder Krankheit beruhen
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15
Q

Gebrechlichkeit (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)

A

= eingeschränkte körperliche Bewegungsfähigkeit infolge von hohem Alter, Krankheit oder Behinderung

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16
Q

Krankheit (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)

A

= jeder, auch vorübergehender, pathologischer Zustand, unabhängig von seiner Entstehungsursache

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17
Q

Quälen (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)

A

= Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art

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18
Q

Roh (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)

A

= Misshandlung, die einer gefühllosen, fremden Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichen Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert

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19
Q

Böswillig (Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225)

A

handelt, wer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt

20
Q

Verlust des Sehvermögens (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= Aufhebung der Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen

  • ca. 5-10% bleibendes Sehvermögen genügt
21
Q

Verlust des Gehörs (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= Aufhebung der Fähigkeit artikulierte Laute zu verstehen

  • ein Ohr genügt nur, wenn anderes vorher schon taub
22
Q

Verlust des Sprechvermögens (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= Aufhebung der Fähigkeit zu artikuliertem Reden

  • völlige Stimmlosigkeit ist nicht nötig
  • bloßes stottern genügt nicht
23
Q

Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= Aufhebung der Fähigkeit sich zu reproduzieren

  • Abstellen auf potenzielle Fortpflanzungsfähigkeit
24
Q

Verlust {eines wichtigen Glieds} (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= völlige Abtrennung vom Körper

25
Q

dauernde Unbrauchbarkeit {eines wichtigen Glieds} (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= Glied ist als teil des Körpers zwar weiterhin vorhanden, aber fortwährend funktionsunfähig

26
Q

Meinungsstreit: was ist ein “Körperglied” iSd § 226

A

hM: in sich geschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Organismus und mit dem Körper durch Gelenk verbunden

aA: nach außen in Erscheinung tretende Körperteile mit in sich geschlossener Existenz und besondereFunktion im Gesamtorganismus

aA: in sich abgeschlossene Körperteile mit Aufgaben im Organismus (auch Organe)

27
Q

Meinungsstreit: Kriterien für Wichtigkeit des Glieds (§ 226)

A

hM: generelle Bedeutung für den Gesamtorganismus

aA: auch individuelle Körpereigenschaften (zB nur eine Hand)

aA: auch individuelle Verhältnisse (zB Pianist)

28
Q

Dauernd erheblich entstellt (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

Entstellt ist eine Person, wenn ihr äußerliches Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung beeinträchtigt wird

Erheblich, wenn sie ihrem Gewicht nach mit den anderen aus § 226 I vergleichbar ist
- muss nicht ständig sichtbar sein (zB am Bauch)

Dauernd = bleibende oder unbestimmt langwierige Beeinträchtigung
- (-), wenn zumutbare Schönheits-OP üblich

29
Q

Siechtum (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der geistigen und körperlichen Kräfte zur Folge hat

30
Q

Lähmung (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit zumindest eines Körperteils, die den gesamten Körper in Mitleidenschaft zieht

31
Q

Geistige Krankheiten (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= seelische Störungen, d.h.
alle nicht mehr im Rahmen eines verstehbaren Erlebniszusammenhangs liegende psychischen Anomalien, die somatisch-pathologisch bedingt sind

32
Q

geistige Behinderungen (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= jede nicht nur unerhebliche, nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit, die nicht schon geistige Krankheit ist

33
Q

Verfallen (Schwere Körperverletzung, § 226)

A

= Körper wird insgesamt und chronisch beeinträchtigt und es ist nicht sicher ob Beseitigung möglich ist

34
Q

Schema: Schwere Körperverletzung (§ 226)

A

-> erfolgsqualifiziertes Delikt

I. Tatbestand
  1. Grunddelikt (§ 223)
  2. Eintritt der schweren Folge
  3. Kausalität zw. Grunddelikt und Folge
  4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  5. Objektive Vorhersehbarkeit
  6. Objektive Zurechnung
  7. Unmittelbarkeitszusammenhang (§ 18)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
   1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
   2. Subjektive Vorhersehbarkeit
35
Q

Schema: Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)

A

-> erfolgsqualifiziertes Delikt

I. Tatbestand
  1. Grunddelikt (§ 223)
  2. Eintritt der schweren Folge
  3. Kausalität zw. Grunddelikt und Folge
  4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  5. Objektive Vorhersehbarkeit
  6. Objektive Zurechnung
  7. Unmittelbarkeitszusammenhang (§ 18)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
   1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
   2. Subjektive Vorhersehbarkeit
36
Q

Meinungsstreit: Anknüpfungspunkt des Unmittelbarkeitszusammenhangs bei § 227

A

hM: Körperverletzungshandlung

  • bewirkende und begleitende Ausführungshandlungen
  • besondere Wahrscheinlichkeit für die Todesfolge und/oder (aA) typische Verknüpfung nötig

Letalitätslehre: Körperverletzungserfolg
- im Tod hat sich die Gefahr realisiert, die von Art und Schwere der Verletzungen herrührt

  • > kein Ausschluss durch mutursächliche Vorschädigungen des Opfers
  • > greifen Dritte ein nur (-) bei mind. grober Fahrlässigkeit
  • > selbstschädigendes Verhalten erfasst, wenn Reaktionen dem Selbsterhaltungstrieb entspringen und der vom Täter geschaffenen psychischen Ausnahmesituation zuzuordnen sind
  • > (-) bei eigenverantwortlicher Gefährdung oder Angriff beendet
37
Q

Schema: Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)

A

I. Tatbestand
1. Körperverletzungserfolg
= körperliche Misshandlung und/oder
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
2. Kausalität
3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
4. Objektive Vorhersehbarkeit
5. Objektive Zurechnung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
2. Subjetive Vorhersehbarkeit

38
Q

Schema: Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
     a) Schlägerei oder von mehreren geübter Angriff
     b) Beteiligung
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolus eventualis 
 3. Objektive Strafbarkeitsbedingung
 = Tod oder schwere Körperverletzung
 - Kausalität der Schlägerei/Angriff von mehreren genügt
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
39
Q

Schlägerei (Beteiligung an einer Schlägerei, § 231)

A

= Streit mit gegenseitiger Körperverletzung zwischen mindestens drei Personen

40
Q

von mehreren verübter Angriff (Beteiligung an einer Schlägerei, § 231)

A

= unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung in feindliche Willensrichtung durch mindestens zwei Personen

41
Q

Beteiligung (Beteiligung an einer Schlägerei, § 231)

A

Beteiligt ist, wer am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung aktiv an den gegen andere gerichtete Tätlichkeiten teilnimmt

  • hM: irrelevant wann Tod/Schwere Körperverletzung eintritt
42
Q

Schema: Körperverletzung im Amt (§ 340)

A

-> Qualifikation zu § 223

I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
    a) Tatsubjekt = Amtsträger (§ 11 I Nr. 2) oder Offiziere
    b) Tathandlung = Begehen/Begehenlassen einer KV
    c) Zusammenhang mit dem Dienst 
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Qualifikation (§ 340 III)
43
Q

Begehen (Körperverletzung im Amt, § 340)

A

Eine KV begeht, wer sie als Allein- oder Mittäter verübt

44
Q

Begehenlassen Körperverletzung im Amt, § 340)

A

durch mittelbare Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe oder pflichtwidriges Unterlassen

45
Q

Während der Dienstausübung (Körperverletzung im Amt, § 340)

A

= wenn zwischen der KV und der Dienstausübung ein sachlicher Zusammenhang besteht

  • KV muss gerade missbrauch der Amtsgewalt sein
  • nicht zB Kollegen Ohrfeigen
  • Amtsträger muss nicht nach außen als solcher auftreten ( zB verdeckter Ermittler)
46
Q

In Beziehung auf einen Dienst (Körperverletzung im Amt, § 340)

A

= wenn die Tat zwar nicht äußerlich einen Teil der Diensthandlung darstellt, aber dennoch durch diese in erkennbarer Weise veranlasst ist

  • sachlicher Zusammenhang mit Diensthandlung nötig