BT II - Brandstiftung (§§ 306, 306a, 306b, 306c, 306d, 306f) Flashcards

1
Q

Schema: Brandstiftung (§ 306 = Spezialfall der Sachbeschädigung)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = fremdes Tatobjekt gem. Nr. 1-6
b) Tathandlung
aa) In Brand gesetzt
bb) durch Brandlegung ganz/teilw. zerstört
- Kausalität und objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tätige Reue (§ 306e I, III)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

fremd (Brandstiftung, § 306)

A

= ein Sache, die weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Gebäude (Brandstiftung, § 306)

A

= ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das dem Aufenthalt von Menschen zu dienen geeignet ist

  • auch Rohbauten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Hütten (Brandstiftung, § 306)

A

= Bauwerke, die ein selbstständiges Ganzes bilden, eine nicht geringfügige Bodenfläche bedecken und gegen äußere Einwirkungen dauerhaft und fest geschützt sind

  • zB auf Blöcken stehender Bauwagen
    nicht: Wohnwagen auf Rädern
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Betriebsstätten (Brandstiftung, § 306)

A

= räumlich abgeschlossene und auf Dauer angelegte Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Technische Einrichtungen (Brandstiftung, § 306)

A

= (auch ortsveränderliche) Sachen, die der Produktion in einem Betrieb dienen

  • zB Maschinen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Warenlager und Warenvorräte

A

Waren = Sachen, die zum gewerblichen Umsatz bestimmt sind

Warenlager = Räumlichkeiten, die der Lagerung von Waren dienen

Warenvorräte = Gesamtheit der eigelagerten Waren

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Kraftfahrzeuge (Brandstiftung, § 306)

A

= mit Maschienenkraft bewegbare Landfahrezuge

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Schienenfahrzeug (Brandstiftung, § 306)

A

= Transportmitte, die sich aus einen Schienenstrang durch Motorkraft oder mechanisch bewegen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Luftfahrzeuge (Brandstiftung, § 306)

A

= für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte und Flugkörper soweit sie den Luftraum nutzen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Wasserfahrzeuge (Brandstiftung, § 306)

A

= Gesamtheit aller für die See- und Binnenfahrt genutzte Fahrzeuge (unabhängig von ihrer Größe)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Wald (Brandstiftung, § 306)

A

= besteht aus dem auf einer Bodenfläche wachsendem Holz und dem Waldboden mit den diesen bedeckenden Walderzeugnissen (Strauchwerk, Gras, Moos, Laub,..)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Heide (Brandstiftung, § 306)

A

= offene Landschaft, die überwiegend aus niedriger Vegetation besteht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Moore (Brandstiftung, § 306)

A

= dauerhaft feuchte Gebiete, die mit niedriger Vegetation bewachsen sind (insbes. Torfmoore)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

(land-, ernährungs-, oder forstwirtschaftliche)

Anlage (Brandstiftung, § 306)

A

= auf Dauer angelegte Funktionseinheit von nicht ganz unerheblichen Ausmaßen, die der Erzeugung und Verarbeitung von Produkten der bezeichneten Wirtschaftszweige dient

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

(land-, ernährungs-, oder forstwirtschaftliche)

Erzeugnisse (Brandstiftung, § 306)

A

= Sachen, die ihren unmittelbaren Produktionsprozess durchlaufen haben, aber kein Endprodukt sind

  • zB Getreide (nicht Müsli)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

in Brand setzen (Brandstiftung)

A

= wenn zumindest ein wesentlicher Bestandteil des Tatobjekts derart vom Feuer erfasst ist, dass er unabhängig vom verwendeten Zündstoff selbstständig weiterbrennen kann

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

“wesentlicher Bestandteil” (in Brand setzen, Brandstiftung)

A
  • Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung
  • bei Gebäuden: Gebäudeteile, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind
  • zB: Wohnungstür, Fußboden, Fensterrahmen, Wände, Treppen
  • nicht: Inventar/Mobilliar
19
Q

Meinungsstreit: Brandstiftung an bereits brennenden Gebäuden ?

A

-> unstreitig (+) bei Schaffung eines neuen Bandherdes (an einer anderen Stelle)

  • > P: Intensivierung eines Brandes
  • hM: Beihilfe (Wortlaut)
  • aA: (+)
20
Q

Brandlegung (Brandstiftung)

A

= Handlung, durch die eine Sache in Brand gesetzt werden soll

21
Q

ganz zerstört (Brandstiftung)

A

= Tatobjekt ist vernichtet oder hat seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren

22
Q

teilweise zerstört (Brandstiftung)

A

= für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile des Tatobjekts sind unbrauchbar geworden

  • “einiges Gewicht” nötig (bei Wohnung genügt 1 Nacht)
23
Q

Schema: Schwere Brandstiftung (§ 306a I = Grundtatbestand)

A
I. Tatbestand 
  1. Objektiver Tatbestand
     a) Tatobjekt = Nr. 1-3
     b) Tathandlung
        aa) In Brand gesetzt
        bb) durch Brandlegung ganz/teilw. zerstört
         - Kausalität und objektive Zurechnung
  2. Subjektiver Tatbestand
   - mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tätige Reue (§ 306e I, III)
24
Q

Räumlichkeit (Schwere Brandstiftung, § 306a)

A

= ein nach allen Seiten und nach oben abgeschlossener Raum

  • zB Zugwaggon, Wohnwagen
  • nicht: PKW (Mindestmaß an Bewegungsfreiheit nötig)
25
Q

der Wohnung von Menschen dient (Schwere Brandstiftung, § 306a)

A

= von einem Menschen tatsächlich, zumindest vorübergehend, als Mittelpunkt des Lebens genutzt

  • Entwirrung durch jeden Bewohner nötig
  • auch unbefugtes Wohnen
  • monatliche Abwesenheit schadet nicht (zB Ferienhaus)
26
Q

der Religionsausübung dienen (Schwere Brandstiftung, § 306a)

A

= Gebäude, wenn es zu diesem Zweck tatsächlich benutzt wird

27
Q

Meinungsstreit: Täter vergewissert sich, dass sich niemand in der “Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient” aufhält (§ 306a I Nr. 3)

A
  • hM: TB (-), wenn sich Täter durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahme vergewissert hat, dass die Gefährdung sicher nicht eintreten kann (nur bei 1 Raum möglich, auf einen Blick)
  • aA: abstraktes Gefährdungsdelikt, immer (+)
28
Q

Meinungsstreit: Gemischt-genutzte Räume, wobei nur der nicht unter § 306a I Nr. 1-3 fallende Teil in Brand gesetzt wird

A
  • Rspr: Tatobjekt (+), wenn einheitliches, zusammenhängendes Gebäude und ein Übergreifen auf den geschützten Bereich nicht ausgeschlossen werden kann
  • Lit (hM): geschützter Teil muss angezündet werden
29
Q

Schema: Gesundheitsgefährdende Brandstiftung (§ 306a II = Grundtatbestand)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand 
     a) Tatobjekt gem. § 306 I Nr. 1-6
     b) Tathandlung
       aa) In Brand gesetzt
       bb) durch Brandlegung ganz/teilw. zerstört
        - Kausalität und objektive Zurechnung
     c) Konkrete Gesundheitsgefährdung
     d) Gefahrverwirklichungszusammenhang
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolus eventualis 
II. Rechtswidrigkeit und Schuld 
III. Tätige Reue (§ 306e I, III)
30
Q

Konkrete Gesundheitsgefährdung (Gesundheitsgefährdende Brandstiftung, § 306a II)

A

Gesundheitsschädigung = hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden, krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art

konkrete Gefahr = Schaffung einer Situation, in der es letztlich vom Zufall abhängt, ob das Opfer eine Gesundheitsschädigung erleidet oder nicht

31
Q

Meinungsstreit: Zurechnung von Retterschäden

A

eA: jede Gesundheitsgefährdung des Retters ist dem Täter zuzurechnen

  • > hM: restriktive Zurechnung; Zurechnung (+), wenn:
  • Rspr: Rettung nicht von vornherein sinnlos und Motiv nachvollziehbar
  • Einwilligungslösung: Retter frei von Willensmängeln gehandelt hat
  • Retter sich in einer mit § 35 vergleichbaren Notstandslage befand
32
Q

Schema: Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b I = Erfolgsqualifikation)

A

I. Tatbestand
1. Verwirklichung des Grunddelikt (§§ 306, 306a)
2. Eintritt der schweren Folge
a) schwere Gesundheitsschädigung
b) Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen
3. Kausalität zw. Grunddelikt und Folge
4. objektive Sorgfaltspflichtverletzung
5. Objektive Vorhersehbarkeit
6. Objektive Zurechnung
7. Unmittelbarkeitszusammenhang (§ 18)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung
2. Subjektive Vorhersehbarkeit
IV. Tätige Reue (§ 306e I, III)

33
Q

Schwere Gesundheitsschädigung (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b I)

A

= einschneidende oder nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit

  • zB: ernsthafte Störungen der körperlichen Funktionen, langwierige ernsthafte Krankheiten, erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft für lange Zeit
34
Q

große Anzahl von Menschen (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b I)

A

-> tatbestandsspezifische Auslegung; muss der schweren Schädigung einer Person entsprechen

BGH: 14
Lit: 10, 20, 50

35
Q

Schema: Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b II = Qualifikation)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Grunddelikt (§ 306 a)
b) Qualifikationstatbestand gem. Nr. 1-3
2. Subjektiver Tatbestand
a) mind. dolus eventualis bei Nr. 1 und 3
b) Absicht bzgl. der Straftat, mind. dolus eventualis bzgl. objektive TBM bei Nr. 2
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tätige Reue (§ 306e I, III)

36
Q

konkrete Todesgefahr (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II)

A

= vom Täter geschaffene Situation in der es vom Zufall abhängt, ob ein Mensch zu Tode kommt oder nicht

-> Gefahrzusammenhang nötig (im Erfolg schlägt sich gerade das der Brandstiftung innewohnende Risiko nieder

37
Q

Verhindern des Löschens (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II)

A

= wenn die Brandbekämpfung, wegen einer Handlung des Täters, tatsächlich ausgeschlossen ist

  • Handlung muss kausal für das Ausbleiben der Löscharbeiten und das Weiterbrennen sein
38
Q

Erschweren des Löschens (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II)

A

= Löscharbeiten können nur zeitlich verzögert oder weniger effektiv durchgeführt werden

39
Q

Meinungsstreit: Anforderungen an die andere Straftat bei Ermöglichungsabsicht (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II)

A
  • Rspr: Absicht bei der Brandstiftung später zB einen Versicherungsbetrug zu begehen genügt
  • Lit: nur Fälle erfasst in denen der Täter gerade die Brandsituation ausnutzen will (zB Ausnutzen von Panik und Verwirrung)
40
Q

Schema: Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c = Erfolgsqualifikation)

A
I. Tatbestand
  1. Grunddelikt (§§ 306, 306a, 306b)
  2. Eintritt der schweren Folge 
  3. Kausalität 
  4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  5. Objektive Vorhersehbarkeit
  6. Objektive Zurechnung
  7. Unmittelbarkeitszusammenhang
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
   1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
   2. Subjektive Vorhersehbarkeit
41
Q

Schema: Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d)

A
I. Tatbestand
  1. Erfolgseintritt
  2. Kausalität
  3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  4. Objektive Vorhersehbarkeit
  5. Objektive Zurechnung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
  1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  2. Subjektive Vorhersehbarkeit
IV. Tätige Reue (§ 306e I, III)
42
Q

Schema: Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f)

A

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand des Abs. 1
    a) fremdes Tatobjekt gem. Nr. 1-4
    b) Tathandlung = Schaffung einer konkreten Brandgefahr für das Tatobjekt
    c) Konkrete Brandgefahr
    • Kausalität und objektive Zurechnung
  2. Objektiver Tatbestand des Abs. 2
    a) Tatobjekt gem. Abs. 1 Nr. 1-4 (nicht nötigerweise
    fremd)
    b) Tathandlung (s.o.)
    c) Konkrete Brand- und Rechtsgutsgefahr
  3. Subjektiver Tatbestand Abs. 1 und 2
    - mind. dolus eventualis
  4. Tatbestand des Abs. 3 Alt. 1
    a) fremdes Tatobjekt gem. Abs. 1 Nr. 1-4
    b) Tathandlung (s.o.)
    c) konkrete Brandgefahr
    d) objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    e) objektive Vorhersehbarkeit
    f) objektive Zurechnung
  5. Tatbestand des Abs. 3 Alt. 2
    a) vorsätzliche Verwirklichung des Brandgefahr
    b) konkrete Rechtsgutsgefahr
    c) Kausalität
    d) objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    e) objektive Vorhersehbarkeit
    f) objektive Zurechnung
II. Rechtswidrigkeit 
III. Schuld 
- bei Abs. 3: 
  1.  Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  2. Subjektive Vorhersehbarkeit
43
Q

Feuergefährdet (Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f)

A

= Betriebe oder Anlagen, die einer erhöhten (= über das gewöhnliche Maß hinausragenden) Brandgefahr ausgesetzt sind, weil die vorhandenen Materialen oder Gegenstände sich leicht von selbst entzünden oder Feuer fangen

  • zB: Tankstelle, Sprengstofffabrik, Theater, Kino