BT II - Brandstiftung (§§ 306, 306a, 306b, 306c, 306d, 306f) Flashcards
Schema: Brandstiftung (§ 306 = Spezialfall der Sachbeschädigung)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = fremdes Tatobjekt gem. Nr. 1-6
b) Tathandlung
aa) In Brand gesetzt
bb) durch Brandlegung ganz/teilw. zerstört
- Kausalität und objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tätige Reue (§ 306e I, III)
fremd (Brandstiftung, § 306)
= ein Sache, die weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
Gebäude (Brandstiftung, § 306)
= ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das dem Aufenthalt von Menschen zu dienen geeignet ist
- auch Rohbauten
Hütten (Brandstiftung, § 306)
= Bauwerke, die ein selbstständiges Ganzes bilden, eine nicht geringfügige Bodenfläche bedecken und gegen äußere Einwirkungen dauerhaft und fest geschützt sind
- zB auf Blöcken stehender Bauwagen
nicht: Wohnwagen auf Rädern
Betriebsstätten (Brandstiftung, § 306)
= räumlich abgeschlossene und auf Dauer angelegte Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen
Technische Einrichtungen (Brandstiftung, § 306)
= (auch ortsveränderliche) Sachen, die der Produktion in einem Betrieb dienen
- zB Maschinen
Warenlager und Warenvorräte
Waren = Sachen, die zum gewerblichen Umsatz bestimmt sind
Warenlager = Räumlichkeiten, die der Lagerung von Waren dienen
Warenvorräte = Gesamtheit der eigelagerten Waren
Kraftfahrzeuge (Brandstiftung, § 306)
= mit Maschienenkraft bewegbare Landfahrezuge
Schienenfahrzeug (Brandstiftung, § 306)
= Transportmitte, die sich aus einen Schienenstrang durch Motorkraft oder mechanisch bewegen
Luftfahrzeuge (Brandstiftung, § 306)
= für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte und Flugkörper soweit sie den Luftraum nutzen
Wasserfahrzeuge (Brandstiftung, § 306)
= Gesamtheit aller für die See- und Binnenfahrt genutzte Fahrzeuge (unabhängig von ihrer Größe)
Wald (Brandstiftung, § 306)
= besteht aus dem auf einer Bodenfläche wachsendem Holz und dem Waldboden mit den diesen bedeckenden Walderzeugnissen (Strauchwerk, Gras, Moos, Laub,..)
Heide (Brandstiftung, § 306)
= offene Landschaft, die überwiegend aus niedriger Vegetation besteht
Moore (Brandstiftung, § 306)
= dauerhaft feuchte Gebiete, die mit niedriger Vegetation bewachsen sind (insbes. Torfmoore)
(land-, ernährungs-, oder forstwirtschaftliche)
Anlage (Brandstiftung, § 306)
= auf Dauer angelegte Funktionseinheit von nicht ganz unerheblichen Ausmaßen, die der Erzeugung und Verarbeitung von Produkten der bezeichneten Wirtschaftszweige dient
(land-, ernährungs-, oder forstwirtschaftliche)
Erzeugnisse (Brandstiftung, § 306)
= Sachen, die ihren unmittelbaren Produktionsprozess durchlaufen haben, aber kein Endprodukt sind
- zB Getreide (nicht Müsli)
in Brand setzen (Brandstiftung)
= wenn zumindest ein wesentlicher Bestandteil des Tatobjekts derart vom Feuer erfasst ist, dass er unabhängig vom verwendeten Zündstoff selbstständig weiterbrennen kann