BT II - Brandstiftung (§§ 306, 306a, 306b, 306c, 306d, 306f) Flashcards
Schema: Brandstiftung (§ 306 = Spezialfall der Sachbeschädigung)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = fremdes Tatobjekt gem. Nr. 1-6
b) Tathandlung
aa) In Brand gesetzt
bb) durch Brandlegung ganz/teilw. zerstört
- Kausalität und objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tätige Reue (§ 306e I, III)
fremd (Brandstiftung, § 306)
= ein Sache, die weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
Gebäude (Brandstiftung, § 306)
= ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das dem Aufenthalt von Menschen zu dienen geeignet ist
- auch Rohbauten
Hütten (Brandstiftung, § 306)
= Bauwerke, die ein selbstständiges Ganzes bilden, eine nicht geringfügige Bodenfläche bedecken und gegen äußere Einwirkungen dauerhaft und fest geschützt sind
- zB auf Blöcken stehender Bauwagen
nicht: Wohnwagen auf Rädern
Betriebsstätten (Brandstiftung, § 306)
= räumlich abgeschlossene und auf Dauer angelegte Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen
Technische Einrichtungen (Brandstiftung, § 306)
= (auch ortsveränderliche) Sachen, die der Produktion in einem Betrieb dienen
- zB Maschinen
Warenlager und Warenvorräte
Waren = Sachen, die zum gewerblichen Umsatz bestimmt sind
Warenlager = Räumlichkeiten, die der Lagerung von Waren dienen
Warenvorräte = Gesamtheit der eigelagerten Waren
Kraftfahrzeuge (Brandstiftung, § 306)
= mit Maschienenkraft bewegbare Landfahrezuge
Schienenfahrzeug (Brandstiftung, § 306)
= Transportmitte, die sich aus einen Schienenstrang durch Motorkraft oder mechanisch bewegen
Luftfahrzeuge (Brandstiftung, § 306)
= für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte und Flugkörper soweit sie den Luftraum nutzen
Wasserfahrzeuge (Brandstiftung, § 306)
= Gesamtheit aller für die See- und Binnenfahrt genutzte Fahrzeuge (unabhängig von ihrer Größe)
Wald (Brandstiftung, § 306)
= besteht aus dem auf einer Bodenfläche wachsendem Holz und dem Waldboden mit den diesen bedeckenden Walderzeugnissen (Strauchwerk, Gras, Moos, Laub,..)
Heide (Brandstiftung, § 306)
= offene Landschaft, die überwiegend aus niedriger Vegetation besteht
Moore (Brandstiftung, § 306)
= dauerhaft feuchte Gebiete, die mit niedriger Vegetation bewachsen sind (insbes. Torfmoore)
(land-, ernährungs-, oder forstwirtschaftliche)
Anlage (Brandstiftung, § 306)
= auf Dauer angelegte Funktionseinheit von nicht ganz unerheblichen Ausmaßen, die der Erzeugung und Verarbeitung von Produkten der bezeichneten Wirtschaftszweige dient
(land-, ernährungs-, oder forstwirtschaftliche)
Erzeugnisse (Brandstiftung, § 306)
= Sachen, die ihren unmittelbaren Produktionsprozess durchlaufen haben, aber kein Endprodukt sind
- zB Getreide (nicht Müsli)
in Brand setzen (Brandstiftung)
= wenn zumindest ein wesentlicher Bestandteil des Tatobjekts derart vom Feuer erfasst ist, dass er unabhängig vom verwendeten Zündstoff selbstständig weiterbrennen kann
“wesentlicher Bestandteil” (in Brand setzen, Brandstiftung)
- Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung
- bei Gebäuden: Gebäudeteile, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind
- zB: Wohnungstür, Fußboden, Fensterrahmen, Wände, Treppen
- nicht: Inventar/Mobilliar
Meinungsstreit: Brandstiftung an bereits brennenden Gebäuden ?
-> unstreitig (+) bei Schaffung eines neuen Bandherdes (an einer anderen Stelle)
- > P: Intensivierung eines Brandes
- hM: Beihilfe (Wortlaut)
- aA: (+)
Brandlegung (Brandstiftung)
= Handlung, durch die eine Sache in Brand gesetzt werden soll
ganz zerstört (Brandstiftung)
= Tatobjekt ist vernichtet oder hat seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren
teilweise zerstört (Brandstiftung)
= für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile des Tatobjekts sind unbrauchbar geworden
- “einiges Gewicht” nötig (bei Wohnung genügt 1 Nacht)
Schema: Schwere Brandstiftung (§ 306a I = Grundtatbestand)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt = Nr. 1-3 b) Tathandlung aa) In Brand gesetzt bb) durch Brandlegung ganz/teilw. zerstört - Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand - mind. dolus eventualis II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Tätige Reue (§ 306e I, III)
Räumlichkeit (Schwere Brandstiftung, § 306a)
= ein nach allen Seiten und nach oben abgeschlossener Raum
- zB Zugwaggon, Wohnwagen
- nicht: PKW (Mindestmaß an Bewegungsfreiheit nötig)
der Wohnung von Menschen dient (Schwere Brandstiftung, § 306a)
= von einem Menschen tatsächlich, zumindest vorübergehend, als Mittelpunkt des Lebens genutzt
- Entwirrung durch jeden Bewohner nötig
- auch unbefugtes Wohnen
- monatliche Abwesenheit schadet nicht (zB Ferienhaus)
der Religionsausübung dienen (Schwere Brandstiftung, § 306a)
= Gebäude, wenn es zu diesem Zweck tatsächlich benutzt wird
Meinungsstreit: Täter vergewissert sich, dass sich niemand in der “Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient” aufhält (§ 306a I Nr. 3)
- hM: TB (-), wenn sich Täter durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahme vergewissert hat, dass die Gefährdung sicher nicht eintreten kann (nur bei 1 Raum möglich, auf einen Blick)
- aA: abstraktes Gefährdungsdelikt, immer (+)
Meinungsstreit: Gemischt-genutzte Räume, wobei nur der nicht unter § 306a I Nr. 1-3 fallende Teil in Brand gesetzt wird
- Rspr: Tatobjekt (+), wenn einheitliches, zusammenhängendes Gebäude und ein Übergreifen auf den geschützten Bereich nicht ausgeschlossen werden kann
- Lit (hM): geschützter Teil muss angezündet werden
Schema: Gesundheitsgefährdende Brandstiftung (§ 306a II = Grundtatbestand)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt gem. § 306 I Nr. 1-6 b) Tathandlung aa) In Brand gesetzt bb) durch Brandlegung ganz/teilw. zerstört - Kausalität und objektive Zurechnung c) Konkrete Gesundheitsgefährdung d) Gefahrverwirklichungszusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand - mind. dolus eventualis II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Tätige Reue (§ 306e I, III)
Konkrete Gesundheitsgefährdung (Gesundheitsgefährdende Brandstiftung, § 306a II)
Gesundheitsschädigung = hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden, krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art
konkrete Gefahr = Schaffung einer Situation, in der es letztlich vom Zufall abhängt, ob das Opfer eine Gesundheitsschädigung erleidet oder nicht
Meinungsstreit: Zurechnung von Retterschäden
eA: jede Gesundheitsgefährdung des Retters ist dem Täter zuzurechnen
- > hM: restriktive Zurechnung; Zurechnung (+), wenn:
- Rspr: Rettung nicht von vornherein sinnlos und Motiv nachvollziehbar
- Einwilligungslösung: Retter frei von Willensmängeln gehandelt hat
- Retter sich in einer mit § 35 vergleichbaren Notstandslage befand
Schema: Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b I = Erfolgsqualifikation)
I. Tatbestand
1. Verwirklichung des Grunddelikt (§§ 306, 306a)
2. Eintritt der schweren Folge
a) schwere Gesundheitsschädigung
b) Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen
3. Kausalität zw. Grunddelikt und Folge
4. objektive Sorgfaltspflichtverletzung
5. Objektive Vorhersehbarkeit
6. Objektive Zurechnung
7. Unmittelbarkeitszusammenhang (§ 18)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung
2. Subjektive Vorhersehbarkeit
IV. Tätige Reue (§ 306e I, III)
Schwere Gesundheitsschädigung (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b I)
= einschneidende oder nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit
- zB: ernsthafte Störungen der körperlichen Funktionen, langwierige ernsthafte Krankheiten, erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft für lange Zeit
große Anzahl von Menschen (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b I)
-> tatbestandsspezifische Auslegung; muss der schweren Schädigung einer Person entsprechen
BGH: 14
Lit: 10, 20, 50
Schema: Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b II = Qualifikation)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Grunddelikt (§ 306 a)
b) Qualifikationstatbestand gem. Nr. 1-3
2. Subjektiver Tatbestand
a) mind. dolus eventualis bei Nr. 1 und 3
b) Absicht bzgl. der Straftat, mind. dolus eventualis bzgl. objektive TBM bei Nr. 2
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tätige Reue (§ 306e I, III)
konkrete Todesgefahr (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II)
= vom Täter geschaffene Situation in der es vom Zufall abhängt, ob ein Mensch zu Tode kommt oder nicht
-> Gefahrzusammenhang nötig (im Erfolg schlägt sich gerade das der Brandstiftung innewohnende Risiko nieder
Verhindern des Löschens (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II)
= wenn die Brandbekämpfung, wegen einer Handlung des Täters, tatsächlich ausgeschlossen ist
- Handlung muss kausal für das Ausbleiben der Löscharbeiten und das Weiterbrennen sein
Erschweren des Löschens (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II)
= Löscharbeiten können nur zeitlich verzögert oder weniger effektiv durchgeführt werden
Meinungsstreit: Anforderungen an die andere Straftat bei Ermöglichungsabsicht (Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II)
- Rspr: Absicht bei der Brandstiftung später zB einen Versicherungsbetrug zu begehen genügt
- Lit: nur Fälle erfasst in denen der Täter gerade die Brandsituation ausnutzen will (zB Ausnutzen von Panik und Verwirrung)
Schema: Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c = Erfolgsqualifikation)
I. Tatbestand 1. Grunddelikt (§§ 306, 306a, 306b) 2. Eintritt der schweren Folge 3. Kausalität 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 5. Objektive Vorhersehbarkeit 6. Objektive Zurechnung 7. Unmittelbarkeitszusammenhang II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung 2. Subjektive Vorhersehbarkeit
Schema: Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d)
I. Tatbestand 1. Erfolgseintritt 2. Kausalität 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 4. Objektive Vorhersehbarkeit 5. Objektive Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung 2. Subjektive Vorhersehbarkeit IV. Tätige Reue (§ 306e I, III)
Schema: Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f)
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Abs. 1
a) fremdes Tatobjekt gem. Nr. 1-4
b) Tathandlung = Schaffung einer konkreten Brandgefahr für das Tatobjekt
c) Konkrete Brandgefahr- Kausalität und objektive Zurechnung
- Objektiver Tatbestand des Abs. 2
a) Tatobjekt gem. Abs. 1 Nr. 1-4 (nicht nötigerweise
fremd)
b) Tathandlung (s.o.)
c) Konkrete Brand- und Rechtsgutsgefahr - Subjektiver Tatbestand Abs. 1 und 2
- mind. dolus eventualis - Tatbestand des Abs. 3 Alt. 1
a) fremdes Tatobjekt gem. Abs. 1 Nr. 1-4
b) Tathandlung (s.o.)
c) konkrete Brandgefahr
d) objektive Sorgfaltspflichtverletzung
e) objektive Vorhersehbarkeit
f) objektive Zurechnung - Tatbestand des Abs. 3 Alt. 2
a) vorsätzliche Verwirklichung des Brandgefahr
b) konkrete Rechtsgutsgefahr
c) Kausalität
d) objektive Sorgfaltspflichtverletzung
e) objektive Vorhersehbarkeit
f) objektive Zurechnung
II. Rechtswidrigkeit III. Schuld - bei Abs. 3: 1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung 2. Subjektive Vorhersehbarkeit
Feuergefährdet (Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f)
= Betriebe oder Anlagen, die einer erhöhten (= über das gewöhnliche Maß hinausragenden) Brandgefahr ausgesetzt sind, weil die vorhandenen Materialen oder Gegenstände sich leicht von selbst entzünden oder Feuer fangen
- zB: Tankstelle, Sprengstofffabrik, Theater, Kino