BT I - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242, 244, 244a, 246, 248b) Flashcards
Schema: Diebstahl (§ 242)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = fremde, bewegliche Sache
b) Tathandlung = Wegnahme
aa) Bruch fremden Gewahrsams
bb) Begründen neuen Gewahrsams
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
- mind. dolus eventualis
- muss sich nicht auf ein bestimmtes Tatobjekt
beziehen
b) Zueignungsabsicht im Wegnahmezeitpunkt
aa) Aneignungskomponente (zumind.
vorübergehend)
- dolus directus 1. Grades
bb) Enteignungskomponente
- mind. dolus eventualis
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
- obj. TBM, wegen Zueignung im subj. TB prüfen
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung (Besonders schwerer Fall, § 243)
1. Objektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
2. Subjektiver Verwirklichung
3. Kein Ausschluss der Indizwirkung
IV. Prozessvoraussetzungen -> Antragserfordernis
1. Diebstahl geringwertiger Sachen gem. § 248a (> 50€)
- gilt nicht bei den Qualifikationen des §§ 244, 244a
2. Haus- und Familiendiebstahl gem. § 247
Sachen (Diebstahl, § 242)
= körperliche Gegenstände, ungeachtet ihres Werts oder Aggregatzustands, sofern sie von der Außenwelt abgrenzbare sind
- auch abgetrennte Körperteile (zB. Fingernägel, Haare, Organe)
- Tiere
- Gase/Flüssigkeiten in Gefäßen
Beweglich (Diebstahl, § 242)
= alle Sachen, die von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden können
- auch wenn erst durch Einwirkung des Täters möglich
- zB abgerissener Zaunpfahl
Fremd (Diebstahl, § 242)
= sache, die weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist
- Tatzeitpunkt entscheidend
- Leiche (und dazugehörige Teile) sind herrenlos bis Angehörige Anspruch erheben
- illegal erworbene BtM können Tatobjekt sein
Wegnahme (Diebstahl, § 242)
= Bruch fremden und begründen neuen Gewahrsams
Gewahrsam (Diebstahl, § 242)
= tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite nach der Anschauung des täglichen Lebens bestimmt wird
- an verlorene Sachen bleibt Gewahrsam bestehen, wenn man weiß wo (zB HS3)
- vergessene Sache in fremden Gewahrsamsbereich (zB Kino) kann Mitgewahrsam auslösen (zB des Kinobetreibers)
Bruch fremden Gewahrsams (Diebstahl, § 242)
= Aufhebung des Gewahrsams zumindest ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers
- erschlichenes Einverständnis ist wirksam
- (-) bei Diebesfalle
- Mitgewahrsamsbruch nur bei gleichrangigem oder “von unten nach oben” möglich
Begründen neuen Gewahrsams (Diebstahl, § 242)
= Täter oder ein Dritter erlangt die Sachherrschaft über das Tatobjekt derart, dass er sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben kann und
der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen
- Apprehesionstheorie :
bei kleinen, leicht fortzuschaffenden oder verbergenden Gegenständen Vollendung schon mit Ergreifen, Festhalten, Einstecken (Körpergewahrsam, Gewahrsamssklave) - Ablationstheorie:
bei größeren, schwer fortzuschaffenden oder verbergenden Gegenständen Vollendung erst, wenn Täter den fremden räumlichen Herrschaftsbereich verlässt
-> Beendigung, wenn begründeter Gewahrsam eine gewisse Festigung und Sicherheit erreicht hat
Zueignung (Diebstahl, § 242)
= Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt über die Sache zum Zeitpunkt der Wegnahme durch Aneignungs- und Enteignungskomponente
Aneignung (Diebstahl, § 242)
= Bestreben, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Täters oder eines Dritten einzuverleiben
(-) insbes. bei Sachbeschädigung (Wegnehmen um zu zerstören) und Sachentziehung
(+) bei verwenden der Sache (zB essen)
Enteignung (Diebstahl, § 242)
= vom Täter gewollte, dauerhafte, faktische Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition
- (-) bei ernsthaften Rückführungswillen im Tatzeitpunkt
- wesentliche Wertminderung genügt (zB zurückbringen eines Taschenbuchs nach dem lesen)
- (+) bei Rückveräußerung an den Eigentümer oder Rückgabe, wenn vorher Ersatzbeschaffung nötig war
Zueignungsgegenstand (Diebstahl, § 242)
Vereinigungstheorie (hM)
Sachsubstanz oder der ihr innewohnende Sachwert (zB Forderung im Sparbuch); nur spezifischer Wert der Sache, nicht was bei Veräußerung erzielt werden kann
modifizierte Substanztheorie
Inanspruchnahme der der Sache innewohnenden Verwendungsmöglichkeit gehört auch zur Substanz
Drittzueignung (Diebstahl, § 242)
-> weggenommener Gegenstand wird zur An- und Enteignung an einen Dritten weitergegeben
- keine tatsächliche Übergabe nötig
- unerheblich ob Dritter sich selbst zueignet oder weitergeben möchte
Rechtswidrigkeit der Zueignung (Diebstahl, § 242)
(-), wenn der Täter (bei einer Stückschuld) einen fälligen und einredefreien zivilrechtlichen Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat
- bei Irrtum über bestehen eines Anspruchs TBI, § 16 I
(+) bei Gattungsschuld , Auswahl- und Kronkretisierungsrecht (§ 243 II BGB) des Schuldners verletzt
- bei Irrtum über Befugnis zur Wegnahme § 16 I (BGH)
Umschlossener Raum (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)
= jedes Raumgebilde, das mit (zumind. teilweise) künstlichen Vorrichtungen zum Schutz vor unbefugtem Zutritt versehen und zum Betreten von Menschen bestimmt ist
- zB Fahrgastkabine eines Pkw