BT I - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242, 244, 244a, 246, 248b) Flashcards

1
Q

Schema: Diebstahl (§ 242)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = fremde, bewegliche Sache
b) Tathandlung = Wegnahme
aa) Bruch fremden Gewahrsams
bb) Begründen neuen Gewahrsams
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
- mind. dolus eventualis
- muss sich nicht auf ein bestimmtes Tatobjekt
beziehen
b) Zueignungsabsicht im Wegnahmezeitpunkt
aa) Aneignungskomponente (zumind.
vorübergehend)
- dolus directus 1. Grades
bb) Enteignungskomponente
- mind. dolus eventualis
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
- obj. TBM, wegen Zueignung im subj. TB prüfen
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung (Besonders schwerer Fall, § 243)
1. Objektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
2. Subjektiver Verwirklichung
3. Kein Ausschluss der Indizwirkung
IV. Prozessvoraussetzungen -> Antragserfordernis
1. Diebstahl geringwertiger Sachen gem. § 248a (> 50€)
- gilt nicht bei den Qualifikationen des §§ 244, 244a
2. Haus- und Familiendiebstahl gem. § 247

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2
Q

Sachen (Diebstahl, § 242)

A

= körperliche Gegenstände, ungeachtet ihres Werts oder Aggregatzustands, sofern sie von der Außenwelt abgrenzbare sind

  • auch abgetrennte Körperteile (zB. Fingernägel, Haare, Organe)
  • Tiere
  • Gase/Flüssigkeiten in Gefäßen
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3
Q

Beweglich (Diebstahl, § 242)

A

= alle Sachen, die von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden können

  • auch wenn erst durch Einwirkung des Täters möglich
  • zB abgerissener Zaunpfahl
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4
Q

Fremd (Diebstahl, § 242)

A

= sache, die weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist

  • Tatzeitpunkt entscheidend
  • Leiche (und dazugehörige Teile) sind herrenlos bis Angehörige Anspruch erheben
  • illegal erworbene BtM können Tatobjekt sein
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5
Q

Wegnahme (Diebstahl, § 242)

A

= Bruch fremden und begründen neuen Gewahrsams

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6
Q

Gewahrsam (Diebstahl, § 242)

A

= tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite nach der Anschauung des täglichen Lebens bestimmt wird

  • an verlorene Sachen bleibt Gewahrsam bestehen, wenn man weiß wo (zB HS3)
  • vergessene Sache in fremden Gewahrsamsbereich (zB Kino) kann Mitgewahrsam auslösen (zB des Kinobetreibers)
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7
Q

Bruch fremden Gewahrsams (Diebstahl, § 242)

A

= Aufhebung des Gewahrsams zumindest ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers

  • erschlichenes Einverständnis ist wirksam
  • (-) bei Diebesfalle
  • Mitgewahrsamsbruch nur bei gleichrangigem oder “von unten nach oben” möglich
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8
Q

Begründen neuen Gewahrsams (Diebstahl, § 242)

A

= Täter oder ein Dritter erlangt die Sachherrschaft über das Tatobjekt derart, dass er sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben kann und
der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen

  • Apprehesionstheorie :
    bei kleinen, leicht fortzuschaffenden oder verbergenden Gegenständen Vollendung schon mit Ergreifen, Festhalten, Einstecken (Körpergewahrsam, Gewahrsamssklave)
  • Ablationstheorie:
    bei größeren, schwer fortzuschaffenden oder verbergenden Gegenständen Vollendung erst, wenn Täter den fremden räumlichen Herrschaftsbereich verlässt

-> Beendigung, wenn begründeter Gewahrsam eine gewisse Festigung und Sicherheit erreicht hat

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9
Q

Zueignung (Diebstahl, § 242)

A

= Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt über die Sache zum Zeitpunkt der Wegnahme durch Aneignungs- und Enteignungskomponente

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10
Q

Aneignung (Diebstahl, § 242)

A

= Bestreben, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Täters oder eines Dritten einzuverleiben

(-) insbes. bei Sachbeschädigung (Wegnehmen um zu zerstören) und Sachentziehung
(+) bei verwenden der Sache (zB essen)

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11
Q

Enteignung (Diebstahl, § 242)

A

= vom Täter gewollte, dauerhafte, faktische Verdrängung des Berechtigten aus seiner Sachherrschaftsposition

  • (-) bei ernsthaften Rückführungswillen im Tatzeitpunkt
  • wesentliche Wertminderung genügt (zB zurückbringen eines Taschenbuchs nach dem lesen)
  • (+) bei Rückveräußerung an den Eigentümer oder Rückgabe, wenn vorher Ersatzbeschaffung nötig war
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12
Q

Zueignungsgegenstand (Diebstahl, § 242)

A

Vereinigungstheorie (hM)
Sachsubstanz oder der ihr innewohnende Sachwert (zB Forderung im Sparbuch); nur spezifischer Wert der Sache, nicht was bei Veräußerung erzielt werden kann

modifizierte Substanztheorie
Inanspruchnahme der der Sache innewohnenden Verwendungsmöglichkeit gehört auch zur Substanz

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13
Q

Drittzueignung (Diebstahl, § 242)

A

-> weggenommener Gegenstand wird zur An- und Enteignung an einen Dritten weitergegeben

  • keine tatsächliche Übergabe nötig
  • unerheblich ob Dritter sich selbst zueignet oder weitergeben möchte
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14
Q

Rechtswidrigkeit der Zueignung (Diebstahl, § 242)

A

(-), wenn der Täter (bei einer Stückschuld) einen fälligen und einredefreien zivilrechtlichen Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat
- bei Irrtum über bestehen eines Anspruchs TBI, § 16 I

(+) bei Gattungsschuld , Auswahl- und Kronkretisierungsrecht (§ 243 II BGB) des Schuldners verletzt
- bei Irrtum über Befugnis zur Wegnahme § 16 I (BGH)

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15
Q

Umschlossener Raum (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= jedes Raumgebilde, das mit (zumind. teilweise) künstlichen Vorrichtungen zum Schutz vor unbefugtem Zutritt versehen und zum Betreten von Menschen bestimmt ist

  • zB Fahrgastkabine eines Pkw
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16
Q

Gebäude (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= durch Wände und Dach begrenztes und fest mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte Fernhalten soll

17
Q

Einbrechen (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= jedes gewaltsame, nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung

  • nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung nötig
  • herausholen der Sache genügt (kein Betreten nötig)
18
Q

Einsteigen (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= jedes Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben

  • Täter muss nicht mit dem ganzen Körper rein, ein Stützpunkt der die Wegnahme ermöglicht genügt
19
Q

Falscher Schlüssel (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= jeder mechanische oder elektronische Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr (Entwidmung) zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist

  • zB: nachgemachte, entwendete, verlorene
  • nicht: Fristablauf, Untersagung der Benutzung für einen bestimmten Fall
20
Q

anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= kann den Mechanismus eines Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung setzten

  • zB: Dietrich, Drahtschlinge, Zangen
21
Q

Eindringen mit falschem Schlüssel/anderem Werkzeug (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= Betreten des Geschützen Bereiches

  • ein Stützpunkt im Raum genügt
22
Q

Sichverborgenhalten (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= jedes Verstecken, das den Täter den Blicken arglos Eintretender entzieht

  • unabhängig von Art und Weise des hineingelangen
23
Q

Schutzvorrichtung (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= jede Einrichtung, die nach ihrer Art geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren

  • zB: Alarmanlage, Fahrradschloss, Wegfahrsperre
  • nicht, wenn Sache nur zusammengehalten werden soll, zur Wiedererkennung, um Verlust zu verhindern
24
Q

Behältnis (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden

  • > muss im Tatzeitpunkt tatsächlich verschlossen sein (= gegen unbefugte Öffnung und ungewollten Zugriff besonders gesichert)
  • zB: Truhe, Kassette, Kofferraum eines Pkw
25
Q

Hilflos (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= wer sich ohne Hilfe anderer gegen eine Verletzung des Eigentums nicht wehren kann

  • kann auch durch Opfer selbst herbeigeführt sein
26
Q

Unglücksfall (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= ein plötzliches äußeres Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen und Sachen mit sich bringt

27
Q

Gemeine Gefahr (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für Leib, Leben oder einen bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen nahe liegt

  • zB Erdbeben, Überschwemmung,…
28
Q

Ausnutzen (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= Wegnahme wurde durch die vorherige Gewahrsamslockerung ermöglicht oder erleichtert

29
Q

Gewerbsmäßig (Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243)

A

= handelt, wer sich aus einer wiederholten Tatbegehung eine fortdauernde Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will

  • Eigennützlichkeit nötig (nicht für einen Dritten)
30
Q

Meinungsstreit: genügt die subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 243 (“Versuch” eines Regelbeispiels)

A

-> versuch eines Regelbeispiels begrifflich nicht möglich, § 22 fordert Tatbestand, nicht Strafzumessungsvorschrift

Lit: Wirkung des § 243 nur bei vollständiger Verwirklichung (Wortlaut des § 22, Analogiverbot)

Rspr zu § 243: Regelbeispiele sind wie TBM zu behandeln -> § 243 (+)

Rspr zu §§ 177 II, 263 III: vollständige Verwirklichung nötig, “Versuch” kann als unbenannter besonders schwerer Fall gewürdigt werden

31
Q

Häusliche Gemeinschaft (Haus- und Familiendiebstahl = Antrag erforderlich, § 247)

A

= neben dem gemeinsam geführten Haushalt von Familienmitgliedern jede frei gewählte Wohn- und Lebensgemeinschaft, die auf eine gewisse Dauer angelegt und ernstlich von dem Willen getragen ist, die aus der persönlichen Bindung folgenden Verpflichtungen zu übernehmen

  • WG, Klostergemeinschaft, Internat, Altenheime
  • nicht: Strafanstalt, Asylbewerberheim, Soldaten in Kaserne