BT II - Freiheitsdelikte (§§ 239, 240, 113, 239a, 241, 238) Flashcards

1
Q

Schema: Freiheitsberaubung (§ 239)

A

-> Dauerdelikt, Vollendung mit Freieheitsverlust, Beendet mit Wiederaufhebung

I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
     a) Tatobjekt = anderer Mensch
     b) Tathandlung 
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolus eventualis 
  - völlige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit muss angestrebt werden
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Qualifikation (§ 239 III Nr. 1)
IV. Erfolgsqualifikation (§ 239 III Nr. 2, IV)
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2
Q

Meinungsstreit: Fortbewegungswille im Tatzeitpunkt nötig ? (Freiheitsberaubung, § 239)

A
  • > relevant insbes. bei bewusstlosen/schlafenden
  • hM: potentieller Wille nötig; entscheidend ob sich Betroffener fortbewegen könnte, wenn er wollte
  • aA: aktueller Fortbewegungswille nötig

-aA: es genügt, wenn sich die Aktualisierung des potentiellen Fortbewegungswillen nicht mit Sicherheit ausschließen lässt;
nach Willen des Täters soll sich volle Wirkung entfalten, wenn Bewusstsein des Opfers zurückkehrt

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3
Q

Einsperren (Freiheitsberaubung, § 239)

A

= Hinderung am Verlassen eines, auch beweglichen, Raumes durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen

-> Bagatellgrenze: kurzfristige Eingriffe sind nicht genug (Faustformel RGSt: Dauer eines Vater Unser)

  • keine räumliche Trennung zum Täter nötig
    (zB Versperren/Bewachen/Unkenntnis eines Ausgangs)
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4
Q

Auf sonstige Weise seiner Freiheit beraubt (Freiheitsberaubung, § 239)

A

= ein Mensch wenn und solange er, wenn auch vorübergehend, daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort frei zu verlassen

-> Bagatellgrenze: kurzfristige Eingriffe sind nicht genug (Faustformel RGSt: Dauer eines Vater Unser)

  • zB: Festhalten, Festbinden, Betäuben, Hypnose, Wegnahme einer Leiter, schnelles Fahren mit einem Fahrzeug, Wegnehmen des Rollstuhls/Krücke
  • Lüge (Vorspiegelung der Unmöglichkeit den Ort zu verlassen) kann taugliches Mittel sein
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5
Q

Schema: Nötigung (§ 240)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = Person, die in der Lage ist einen Handlungswillen zu bilden
b) Tathandlung = Einsatz eines Nötigungsmittels
aa) Gewalt
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
c) Nötigungserfolg = Handeln, Tun oder Unterlassen
d) nötigungsspezifischer Zusammenhang
= Kausalität und objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Verwerflichkeit iSv § 240 II (Mittel-Zweck-Relation)
III. Schuld
IV. Strafzumessung (§ 240 IV)
1. Objektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
2. Subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
3. Kein Ausschluss der Indizwirkung

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6
Q

Zweite-Reihe-Rechtssprechung (Nötigung, § 240)

A

Behinderung der ersten Reihe nur durch Anwesenheit der Täter, Zwang ist nur psychischer Natur

Ab der zweiten Reihe besteht durch die Autos davor eine physische Zwangswirkung -> Nötigungsopfer!

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7
Q

Gewalt (Nötigung, § 240)

A

= feindselig-aggressives Verhalten des Täters, durch das beim Opfer ein als gegenwärtiges Übel empfundener Zustand in Gestalt zumindest (erheblichen) psychischen Zwangs hervorgerufen wird

  • auch gegen eine Sache möglich (zB Wasser Abstellen)
  • auch gegen Dritte zulässig; nötigungsverhalten ggü. Dritten muss mittelbar ggü. Genötigten eine Zwangswirkung auslösen können
  • wenn Zwang körperliche Angstreaktionen auslöst (körperlich empfunden wird) kann Gewalt bejaht werden
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8
Q

Vis absolute und vis compulsiva (Nötigung, § 240)

A
  • vis absoluta = macht dem Opfer Willensbildung/Willensbetätigung unmöglich
    (zB: Bewusstlosschlagen, Fesseln, Einsperren…)
  • vis compulsiva = willensbeugende Gewalt
    (zB: Zufügen von Schmerzen)
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9
Q

Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung, § 240)

A

Drohung = ausdrückliches oder schlüssiges Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt

Empfindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem durch den Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen

-hM: auch rechtmäßige Mittel möglich (zB Anzeige, Enterbung, Selbstmord)

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10
Q

Meinungsstreit: Drohung mit einem Unterlassen (Nötigung, § 240)

A
  • > zB: keine Unterstützungszahlungen oder sonstige Hilfe, keine Waren mehr kaufen
  • hM: auch rechtmäßiges Unterlassen kann Drohung sein
  • aA: nur eine Drohung, wenn Rechtspflicht zum Handeln (iSd § 13) besteht
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11
Q

Verwerflich iSv § 240 II

A

= was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonders hohem Maß zu missbilligen ist

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12
Q

Missbrauch der Befugnis als Amtsträger (besonders schwerer Fall der Nötigung § 240 IV)

A

= wenn dieser, im Außenverhältnis wirksam, seine dienstlichen Befugnis überschreitet, sich dabei aber innerhalb seiner Zuständigkeit bewegt

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13
Q

Missbrauch der Stellung als Amtsträger (besonders schwerer Fall der Nötigung § 240 IV)

A

= wenn dieser außerhalb seiner Zuständigkeit die Möglichkeiten ausnutzt, die ihm durch sein Amt gegeben sind

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14
Q

Schema: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatsubjekt = jeder Mensch (muss nicht Adressat der Vollstreckung sein)
b) Tatobjekt
aa) Amtsträger (§ 11 I Nr. 2), Bundeswehr und Nato Soldaten, ausländische Amtsträger
bb) Zur Vollstreckung berufen
c) Tatsituation = bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung
d) Tathandlung
= Widerstandleisten/tätlicher Angriff
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
3. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
-> Tat ist nicht strafbar, wenn Diensthandlung rw. war
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung (§ 113 II)
1. Objektive Verwirklichung
2. Subjektive Verwirklichung
3. Kein Ausschluss der Indizwirkung

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15
Q

Zur Vollstreckung berufen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113)

A

= wer die Befugnis besitzt, im Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen

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16
Q

Vollstreckungshandlung (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113)

A

= jede Tätigkeit einer dazu berufenen Person, die zur Regelung eines Einzelfalls auf die Vollziehung der in § 113 I genannten Rechtsnormen oder Hoheitsakte gerichtet ist und damit die Verwirklichung des notfalls zwangsweise durchgesetzten Staatswillen bezweckt

  • > Vollzugshandlung muss unmittelbar bevorstehen oder begonnen und noch nicht beendet sein
  • nicht beendet, solange nach natürlicher Auffassung noch unmittelbarer Zusammenhang
  • bereits konkretisierten Staatswille
  • auch Handlungen, die Vollzugshandlung unmittelbar vorbereiten, abwickeln oder absichern
  • nicht: bloße Gesetzesausführung (zB Streifefahren, Vernehmung, Kontrollgang)
17
Q

Widerstandleisten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113)

A

= jedes aktive Verhalten, das darauf gerichtet ist, die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zumindest zu erschweren (kein Erfolg nötig)

-> durch Anwendung oder drohen mit Gewalt

18
Q

Tätlicher Angriff (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113)

A

= jede in feindliche Willensrichtig unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung (kein KV Erfolg nötig)

19
Q

Meinungsstreit: Bewertungsmaßstab der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113)

A

Wirksamkeitslehre:
Vollstreckungsakt ist rm., wenn er nach den, für den Erlass geltenden Vorschriften, wirksam ist

materieller Rechtmäßigkeitsbegriff:
Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts nach der materiellen Rechtslage

hM: spezifisch strafrechtlicher Vollstreckungsbegriff

rm. , wenn Amtsträger/Soldat
(1) sachlich und örtlich zuständig
(2) wesentlichen Formvorschriften (insbes. zum Schutz des Betroffenen) beachtet
(3) ggf. Ermessen pflichtgemäß ausgeübt
(4) verbindliche Weisungen im Vertrauen auf ihre Rechtmäßigkeit befolgt

20
Q

Beisichführen (besonders schwerer Fall des (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 II)

A

= Gegenstand steht dem Beteiligten zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung so zur Verfügung, dass er sich dessen ohne Schwierigkeiten bedienen kann

21
Q

Gewalttätig (besonders schwerer Fall des (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 II)

A

= die Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen eine Person durch aggressives positives Tun von einiger Erheblichkeit

22
Q

Vorüberlegungen zur Unterscheidung §§ 239a und 239b

A
  1. Schritt:
    - Tatziel § 239a: Bereicherung mittels Erpressung
    - Tatziel § 239b: Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
  2. Schritt:
    - Alt. 1: Entführung-/Sichbemächtigungstatbestand (Absicht im Zeitpunkt der Entführung/Sichbemächtigung)
    - Alt. 2: Ausnutzungstatbestand (keine Absicht zur Tatzeit, später Situation ausgenutzt)
23
Q

Schema: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (§ 239 a,b)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Entführungs- bzw. Sichbemächtigungstatbestand
aa) Tatobjekt = lebender Mensch
bb) Tathandlung = Entführen oder Sichbemächtigen
b) Ausnutzungstatbestand (Auffangtatbestand)
aa) Tatobjekt = lebender Mensch
bb) Tathandlung = Ausnutzen einer bereits geschaffenen Entführung- oder Sichbemächtigenlage
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis bzgl objektiver TBM
- Alt. 1: Erpressung- bzw. Nötigungsabsicht
- Alt. 2: Absicht zur rechtswidrigen Bereicherung
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Erfolgsqualifikation
- § 239a III bzw. § 239b II iVm § 239a III
IV. Tätige Reue
- § 239a IV bzw. § 239b II iVm § 239a III
- muss nicht freiwillig sein

24
Q

Entführen (Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, § 239 a,b)

A

= Herbeiführen einer Ortsveränderung des Opfers, sodass es der Handlungsherrschaft des Täters schutzlos ausgeliefert ist

  • Ortsveränderung muss gegen den Willen des Opfers sehen
  • auch durch List oder Drohung möglich
25
Q

Sichbemächtigen (Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, § 239 a,b)

A

= wenn der Täter die physische Gewalt über das Opfer erlangt oder eine schon bestehende Verfügungsgewalt derart intensiviert, dass die bisherige Geborgenheit des Opfers zugunsten der Herrschaftsmacht des Täters erheblich gemindert ist

  • zB:Festhalten, Fesseln, Drohen mit Waffe
  • gegen den Willen des Opfers
  • bei 2 Personenverhältnis (Entführungsopfer = Nötigungsopfer): stabilisierte Lage zw. Entführung und Nötigung nötig; § 239 a,b entfallen, wenn nur eine Handlung
26
Q

Schema: Bedrohung (§ 241)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Bedrohungstatbestand (Abs. 1)
aa) Tatobjekt = Opfer oder nahestehende Person
bb) Tathandlung = Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 12 I)
b) Vortäuschungstatbestand (Abs. 2)
aa) Tatobjekt = Opfer oder nahestehende Person
bb) Tathandlung = Vortäuschen
2. Subjektiver Tatbestand
a) Abs. 1: mind. dolus eventualis
b) Abs. 2: dolus directus 2. Grades bzgl Nichtbevorstehen eines Verstehens; bzgl Tatobjekt mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld

27
Q

Nahestehende Person (Bedrohung, § 241)

A

= Personen, die dem Bedrohungsopfer so verbunden sind, dass es eine Gefahr für sie auch für sich selbst als Drucksituation empfindet

28
Q

Vortäuschen (Bedrohung, § 241)

A

= zur Irreführung bestimmtes Gesamtverhalten, das auf die Erregung oder Unterhaltung des Irrtums gerichtet ist, die Begehung eines Verbrechens stehe bevor