BT II - Freiheitsdelikte (§§ 239, 240, 113, 239a, 241, 238) Flashcards
Schema: Freiheitsberaubung (§ 239)
-> Dauerdelikt, Vollendung mit Freieheitsverlust, Beendet mit Wiederaufhebung
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt = anderer Mensch b) Tathandlung 2. Subjektiver Tatbestand - mind. dolus eventualis - völlige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit muss angestrebt werden II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Qualifikation (§ 239 III Nr. 1) IV. Erfolgsqualifikation (§ 239 III Nr. 2, IV)
Meinungsstreit: Fortbewegungswille im Tatzeitpunkt nötig ? (Freiheitsberaubung, § 239)
- > relevant insbes. bei bewusstlosen/schlafenden
- hM: potentieller Wille nötig; entscheidend ob sich Betroffener fortbewegen könnte, wenn er wollte
- aA: aktueller Fortbewegungswille nötig
-aA: es genügt, wenn sich die Aktualisierung des potentiellen Fortbewegungswillen nicht mit Sicherheit ausschließen lässt;
nach Willen des Täters soll sich volle Wirkung entfalten, wenn Bewusstsein des Opfers zurückkehrt
Einsperren (Freiheitsberaubung, § 239)
= Hinderung am Verlassen eines, auch beweglichen, Raumes durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen
-> Bagatellgrenze: kurzfristige Eingriffe sind nicht genug (Faustformel RGSt: Dauer eines Vater Unser)
- keine räumliche Trennung zum Täter nötig
(zB Versperren/Bewachen/Unkenntnis eines Ausgangs)
Auf sonstige Weise seiner Freiheit beraubt (Freiheitsberaubung, § 239)
= ein Mensch wenn und solange er, wenn auch vorübergehend, daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort frei zu verlassen
-> Bagatellgrenze: kurzfristige Eingriffe sind nicht genug (Faustformel RGSt: Dauer eines Vater Unser)
- zB: Festhalten, Festbinden, Betäuben, Hypnose, Wegnahme einer Leiter, schnelles Fahren mit einem Fahrzeug, Wegnehmen des Rollstuhls/Krücke
- Lüge (Vorspiegelung der Unmöglichkeit den Ort zu verlassen) kann taugliches Mittel sein
Schema: Nötigung (§ 240)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = Person, die in der Lage ist einen Handlungswillen zu bilden
b) Tathandlung = Einsatz eines Nötigungsmittels
aa) Gewalt
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
c) Nötigungserfolg = Handeln, Tun oder Unterlassen
d) nötigungsspezifischer Zusammenhang
= Kausalität und objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Verwerflichkeit iSv § 240 II (Mittel-Zweck-Relation)
III. Schuld
IV. Strafzumessung (§ 240 IV)
1. Objektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
2. Subjektive Verwirklichung eines Regelbeispiels
3. Kein Ausschluss der Indizwirkung
Zweite-Reihe-Rechtssprechung (Nötigung, § 240)
Behinderung der ersten Reihe nur durch Anwesenheit der Täter, Zwang ist nur psychischer Natur
Ab der zweiten Reihe besteht durch die Autos davor eine physische Zwangswirkung -> Nötigungsopfer!
Gewalt (Nötigung, § 240)
= feindselig-aggressives Verhalten des Täters, durch das beim Opfer ein als gegenwärtiges Übel empfundener Zustand in Gestalt zumindest (erheblichen) psychischen Zwangs hervorgerufen wird
- auch gegen eine Sache möglich (zB Wasser Abstellen)
- auch gegen Dritte zulässig; nötigungsverhalten ggü. Dritten muss mittelbar ggü. Genötigten eine Zwangswirkung auslösen können
- wenn Zwang körperliche Angstreaktionen auslöst (körperlich empfunden wird) kann Gewalt bejaht werden
Vis absolute und vis compulsiva (Nötigung, § 240)
- vis absoluta = macht dem Opfer Willensbildung/Willensbetätigung unmöglich
(zB: Bewusstlosschlagen, Fesseln, Einsperren…) - vis compulsiva = willensbeugende Gewalt
(zB: Zufügen von Schmerzen)
Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigung, § 240)
Drohung = ausdrückliches oder schlüssiges Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
Empfindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem durch den Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen
-hM: auch rechtmäßige Mittel möglich (zB Anzeige, Enterbung, Selbstmord)
Meinungsstreit: Drohung mit einem Unterlassen (Nötigung, § 240)
- > zB: keine Unterstützungszahlungen oder sonstige Hilfe, keine Waren mehr kaufen
- hM: auch rechtmäßiges Unterlassen kann Drohung sein
- aA: nur eine Drohung, wenn Rechtspflicht zum Handeln (iSd § 13) besteht
Verwerflich iSv § 240 II
= was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonders hohem Maß zu missbilligen ist
Missbrauch der Befugnis als Amtsträger (besonders schwerer Fall der Nötigung § 240 IV)
= wenn dieser, im Außenverhältnis wirksam, seine dienstlichen Befugnis überschreitet, sich dabei aber innerhalb seiner Zuständigkeit bewegt
Missbrauch der Stellung als Amtsträger (besonders schwerer Fall der Nötigung § 240 IV)
= wenn dieser außerhalb seiner Zuständigkeit die Möglichkeiten ausnutzt, die ihm durch sein Amt gegeben sind
Schema: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatsubjekt = jeder Mensch (muss nicht Adressat der Vollstreckung sein)
b) Tatobjekt
aa) Amtsträger (§ 11 I Nr. 2), Bundeswehr und Nato Soldaten, ausländische Amtsträger
bb) Zur Vollstreckung berufen
c) Tatsituation = bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung
d) Tathandlung
= Widerstandleisten/tätlicher Angriff
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
3. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
-> Tat ist nicht strafbar, wenn Diensthandlung rw. war
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung (§ 113 II)
1. Objektive Verwirklichung
2. Subjektive Verwirklichung
3. Kein Ausschluss der Indizwirkung
Zur Vollstreckung berufen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113)
= wer die Befugnis besitzt, im Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen