BT II - Rechtspflegedelikte (§§ 258, 164, 145d) Flashcards
Schema: Strafvereitelung (§ 258)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Verfolgungsvereitelung (Abs. 1) aa) Vortat bb) Vereitelungshandlung b) Vollstreckungsvereitelung (Abs. 2) aa) Vortat bb) Vereitelungshandlung 2. Subjektiver Tatbestand - dolus directus 1. oder 2. Grades nötig II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Strafausschließungsgründe 1. § 258 V - wer zugleich eine eigene Bestrafung verhindern will 2. § 258 VI - zugunsten eines Angehörigen (§ 11 I Nr. 1)
Ganz vereitelt (Strafvereitelung, § 258)
= wenn durch die Handlung des Täters eine geraume zeitliche Verzögerung bei der Realisierung des staatlichen Strafanspruchs entsteht
- Kausalität nötig
Meinungsstreit: Maßstab der Verzögerung bei § 258 ?
hM: geraume Verzögerung; mind. 3 Wochen (vgl. § 229 I StPO)
(bzw. aA: 10 Tage/2 Wochen)
aA: dauerhafte Vereitelung nötig
aA: jede Verzögerung genügt
Teilvereitelung (Strafvereitelung, § 258)
= Vortätet wird besser gestellt, als es der materiellen Rechtslage entspricht
Wann ist Handeln des Strafverteidigers eine Strafvereitelung ?
(-) = prozessrechtlich zulässige Handlungen
zB: Rat zur Aussageverweigerung, Widerruf des Geständnisses (str.)
(+) = prozessual unzulässige Mittel
zB: Anstiftung zur Falschaussage, Benennung von Zeugen für wissentlich falsche Tatsachen
Meinungsstreit: Zahlung einer Geldstrafe für einen anderen = Strafvereitelung ?
hM: (-), nur Eingriffe in den äußeren Vollstreckungsvorgang sind erfasst
aA: (+), Geldstrafe soll den Vortätet persönlich treffen
Meinungsstreit: Schutzzweck des § 164 ?
hM: innerstaatliche Rechtspflege und Schutz des einzelnen
- > keine rechtfertigende Einwilligung möglich
- > Falsche Verdächtigung auch ggü. ausländischen Behörden möglich
aA: Schutz der Rechtspflege
- > keine rechtfertigende Einwilligung möglich
- > keine Falsche Verdächtigung ggü. ausländischen Behörden möglich
aA: Schutz des Einzelnen
- > rechtfertigende Einwilligung möglich
- > Falsche Verdächtigung auch ggü. ausländischen Behörden möglich
Schema: Falsche Verdächtigung (§ 164)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
aa) Verdächtigen eines anderen (Abs. 1)
bb) Aufstellen einer tatsächlichen Behauptung sonstiger Art (Abs. 2)
b) Falschheit der Verdächtigung
c) Tatgegenstand = rechtswidrige Tat (§ 11 I Nr. 5) oder Dienstpflichtverletzung
d) Adressat = Behörde, zuständiger Amtsträger, militärischer Vorgesetzter, öffentlich
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus directs 2. Grades bzgl. Falschheit
- mind. dolus directs 2. Grades bzgl. Verfahren/Maßnhame (aA: 1. Grades nötig)
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung
- § 158 analog (hM; aA: keine planwidrige Lücke)
Verdächtigen (Falsche Verdächtigung, § 164)
= Hervorrufen, Umlenken oder Bestärken eines Verdacht
- ausdrücklich, konkludent, Schaffen einer verdächtigen Beweislage
- Beachte Schweigerecht und Selbstbegünstigungsprivileg ( wenn nur Täter und noch einer in Betracht kommen darf er den anderen Beschuldigen)
Anderer (Falsche Verdächtigung, § 164)
= eine bestimmte lebende Person
- keine namentliche Bezeichnung nötig
Ermittlung muss auf Grund der Angaben möglich sein - (-): Beschuldigung eines toten, sich selbst , Anzeige gegen Unbekannt
tatsächliche Behauptung sonstiger Art (Falsche Verdächtigung, § 164)
- muss geeignet sein ein Verfahren oder sonstige Maßnahme einzuleiten oder fortzuführen
- Schaffung einer falschen Beweislage allein genügt nicht
Falsch (Falsche Verdächtigung, § 164)
= wenn die Verdächtigung in ihrem wesentlichen Inhalt objektiv nicht mit der Wahrheit übereinstimmt
Meinungsstreit: Worauf kommt es bzgl. der Unwahrheit an ?
hM: Unschuld des Verdächtigen
aA: Unwahrheit der Verdachtstatsache
Schema: Vortäuschen einer Straftat (§ 145d)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatadressat b) Tathandlung 2. Subjektiver Tatbestand - mind. doulus eventualis bzgl. der zuständigen Stelle - mind. dolus directs 2. Grades bzgl. Täuschungshandlung II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Vortäuschen (Vortäuschen einer Straftat, § 145d)
= Erregen oder Verstärken des Verdachts der Tatbegehung
- falsches Verdachtsmaterial schadet nicht
- Tatsachenbehauptung (ausdrücklich oder konkludent), Schaffung einer unrichtigen Verdachtslage, irreführendes Verhalten
- muss geeignet sein Behörde zum Einschreiten zu Veranlassen (muss nicht wirklich passieren)