BT II - Hausfriedensbruch & Delikte gegen die Ehre (§§ 123, 185, 186, 187) Flashcards
Schema: Hausfriedensbruch (§ 123)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = Wohnung, Geschäftsräume, Befriedetes Besitztum, zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt
b) Tathandlung = Eindringen/sich nicht entfernen trotz Aufforderung
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventually
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Prozessvoraussetzungen
§ 123 II: rechtzeitiger (§ 77b) Strafantrag (§ 158 II StPO) des Verletzten (§ 77 I) erforderlich
Wohnung (Hausfriedensbruch, § 123)
= Räumlichkeiten, die einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft dienen oder zur Benutzung frei stehen. Auch Nebenräume
- zB: Keller, Treppenhaus, Waschraum
Geschäftsräume (Hausfriedensbruch, § 123)
= Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, berufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden
Befriedetes Besitztum (Hausfriedensbruch, § 123)
= Grundstück, wenn es durch zusammenhängende, nicht notwendigerweise lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das beliebige Betreten durch andere geschützt ist
Zum öffentlichen Dienst bestimmte (Hausfriedensbruch, § 123)
= Räume, in denen Tätigkeiten erledigt werden, die zumindest mittelbar im öffentlichen Interesse liegen
- zB: Gerichtssäle, Kirchen, Schulen, Behördenräume
Zum öffentlichen Verkehr bestimmt (Hausfriedensbruch, § 123)
= Räume, die dem allgemein zugänglichen Personen- oder Güterverkehr dienen
Eindringen (Hausfriedensbruch, § 123)
= Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten
- entgegenstehender Wille kann sich aus den Umständen ergeben oder erklärt werden
- mind. ein Körperteil muss im Raum sein; bloßes hineingreifen genügt nicht
- erschlichenes Einverständnis ist nach hM wirksam
- bei Geschäfts- und Diensträumen hypothetischer Türsteher entscheidend
- wenn 2 Personen Hausrecht haben muss einer Erlaubnis des anderen dulden soweit zumutbar
Sich-Nicht-Entfernen trotz Aufforderung (Hausfriedensbruch, § 123)
= Täter leistet einer konkludenten oder ausdrücklichen Aufforderung des Berechtigten sich zu entfernen nicht unverzüglich Folge
- tritt subsidiär hinter dem Eindringen zurück
Allgemeines zu den Delikten gegen die Ehre
- > Beleidigungsfähig sind:
- natürliche lebende Personen
- verstorbene nur bei § 189
- Personengesamtheiten = Kollektivbeleidigung ; Vss: Personengesamtheit kann einen einheitlichen Willen bilden und hat eine rechtlich anerkannte Funktion in der Gesellschaft (zB Bundeswehr, DRK)
- Einzelperson unter Kollektivbezeichnung; Vss: Personkreis zahlenmäßig überschaubaren zugehörigen Personen individualisierbar (Frankfurter Polizei)
- > Kundgabe nötig (nicht: Selbstgespräch/Tagebuch)
- hM: Sinn muss nicht erfasst werden (sonst wären Behinderte/Kinder nicht geschützt)
- > Äußerungen im engsten Familien-/Freundeskreis über nicht anwesenden nicht erfasst
- > 185 = Auffangtatbestand
Schema: Beleidigung (§ 185)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
= Beleidigung
- Tatsachenbehauptung ggü. Betroffenen
- Werturteile ggü. Betroffenen oder Dritten
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193)
a) Vorliegen berechtigter Interessen
= in § 193 genannten sowie sonstige Interessen die von der Rechtsordnung als schutzwürdig angesehen werden
b) Verhältnismäßigkeit
aa) geeignet = dient der Interessenswahrnehmung
bb) erforderlich = kein milderes Mittel
cc) angemessen = Interessenswahrnehmung überwiegt den Ehrenschutz des Opfers
c) Subjektives Rechtfertigungselement
III. Schuld
IV. Qualifikation (§ 185 HS. 2)
- hM: Tätlichkeit muss nicht erfolgreich sein
(zB: Opfer weicht dem Schlag aus)
V. Prozessvoraussetzungen
- § 194 I: Antrag nötig
- Ausnahme: § 194 I 2, II 2
Beleidigung (Beleidigung, § 185)
= Kundgabe einer Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung ggü. einem anderen
- > durch ehrenrührige Tatsachenbehauptung (“du hast mein Buch geklaut”) ggü. dem Betroffenen oder
- > herabsetzende Werturteile (“Idiot”) ggü. dem Betroffenen oder einem Dritten
- Weiter-/Wiedergabe (X hat gesagt Y ist ein Idiot) nur erfasst, wenn Täter sie sich inhaltlich zu eigen macht (X hat Recht, Y ist ein Idiot)
- wahre Tatsachen sind erfasst, wenn es sich aus der Form und den Umständen ergibt
- ggf. durch Auslegung ermitteln, Abgrenzen: Unhöflichkeit, Scherz, Taktlosigkeit
- ausdrücklich, symbolisch, konkludent
- durch Unterlassen; zB: Täter verhindert absenden eines von ihm verfassten Briefes nicht
Tatsachen (Beleidigung, 185)
= konkrete Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind
- nur ggü. Betroffenen
- muss unwahr sein (außer Beleidigung ergibt sich aus den Umständen)
Werturteile (Beleidigung, § 185)
= Äußerungen, die subjektive Elemente von Meinungen und Wertungen enthalten und daher nur nach persönlicher Ansicht des Einzelnen richtig/falsch, wahr/unwahr sein können
Schema: Üble Nachrede (§ 186)
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatmittel = ehrenrührige Tatsache b) Tathandlung = Behaupten/Verbreiten ggü. Dritten 2. Subjektiver Tatbestand - mind. dolus eventualis - bzgl. Unwahrheit nicht nötig 3. Objektive Strafbarkeitsbedingung = Tatsache nicht erweislich wahr II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Prozessvoraussetzungen - Antrag nötig (§ 194) IV. Qualifikation - §§ 186 HS. 2, 188 I
ehrenrührig (Üble Nachrede, § 186)
Tatsache bringt Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung des Ehrenträgers zum Ausdruck