BT II - Hausfriedensbruch & Delikte gegen die Ehre (§§ 123, 185, 186, 187) Flashcards

1
Q

Schema: Hausfriedensbruch (§ 123)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt = Wohnung, Geschäftsräume, Befriedetes Besitztum, zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt
b) Tathandlung = Eindringen/sich nicht entfernen trotz Aufforderung
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventually
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Prozessvoraussetzungen
§ 123 II: rechtzeitiger (§ 77b) Strafantrag (§ 158 II StPO) des Verletzten (§ 77 I) erforderlich

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2
Q

Wohnung (Hausfriedensbruch, § 123)

A

= Räumlichkeiten, die einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft dienen oder zur Benutzung frei stehen. Auch Nebenräume

  • zB: Keller, Treppenhaus, Waschraum
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3
Q

Geschäftsräume (Hausfriedensbruch, § 123)

A

= Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß für gewerbliche, berufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden

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4
Q

Befriedetes Besitztum (Hausfriedensbruch, § 123)

A

= Grundstück, wenn es durch zusammenhängende, nicht notwendigerweise lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das beliebige Betreten durch andere geschützt ist

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5
Q

Zum öffentlichen Dienst bestimmte (Hausfriedensbruch, § 123)

A

= Räume, in denen Tätigkeiten erledigt werden, die zumindest mittelbar im öffentlichen Interesse liegen

  • zB: Gerichtssäle, Kirchen, Schulen, Behördenräume
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6
Q

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt (Hausfriedensbruch, § 123)

A

= Räume, die dem allgemein zugänglichen Personen- oder Güterverkehr dienen

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7
Q

Eindringen (Hausfriedensbruch, § 123)

A

= Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten

  • entgegenstehender Wille kann sich aus den Umständen ergeben oder erklärt werden
  • mind. ein Körperteil muss im Raum sein; bloßes hineingreifen genügt nicht
  • erschlichenes Einverständnis ist nach hM wirksam
  • bei Geschäfts- und Diensträumen hypothetischer Türsteher entscheidend
  • wenn 2 Personen Hausrecht haben muss einer Erlaubnis des anderen dulden soweit zumutbar
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8
Q

Sich-Nicht-Entfernen trotz Aufforderung (Hausfriedensbruch, § 123)

A

= Täter leistet einer konkludenten oder ausdrücklichen Aufforderung des Berechtigten sich zu entfernen nicht unverzüglich Folge

  • tritt subsidiär hinter dem Eindringen zurück
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9
Q

Allgemeines zu den Delikten gegen die Ehre

A
  • > Beleidigungsfähig sind:
  • natürliche lebende Personen
  • verstorbene nur bei § 189
  • Personengesamtheiten = Kollektivbeleidigung ; Vss: Personengesamtheit kann einen einheitlichen Willen bilden und hat eine rechtlich anerkannte Funktion in der Gesellschaft (zB Bundeswehr, DRK)
  • Einzelperson unter Kollektivbezeichnung; Vss: Personkreis zahlenmäßig überschaubaren zugehörigen Personen individualisierbar (Frankfurter Polizei)
  • > Kundgabe nötig (nicht: Selbstgespräch/Tagebuch)
  • hM: Sinn muss nicht erfasst werden (sonst wären Behinderte/Kinder nicht geschützt)
  • > Äußerungen im engsten Familien-/Freundeskreis über nicht anwesenden nicht erfasst
  • > 185 = Auffangtatbestand
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10
Q

Schema: Beleidigung (§ 185)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
= Beleidigung
- Tatsachenbehauptung ggü. Betroffenen
- Werturteile ggü. Betroffenen oder Dritten
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193)
a) Vorliegen berechtigter Interessen
= in § 193 genannten sowie sonstige Interessen die von der Rechtsordnung als schutzwürdig angesehen werden
b) Verhältnismäßigkeit
aa) geeignet = dient der Interessenswahrnehmung
bb) erforderlich = kein milderes Mittel
cc) angemessen = Interessenswahrnehmung überwiegt den Ehrenschutz des Opfers
c) Subjektives Rechtfertigungselement
III. Schuld
IV. Qualifikation (§ 185 HS. 2)
- hM: Tätlichkeit muss nicht erfolgreich sein
(zB: Opfer weicht dem Schlag aus)
V. Prozessvoraussetzungen
- § 194 I: Antrag nötig
- Ausnahme: § 194 I 2, II 2

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11
Q

Beleidigung (Beleidigung, § 185)

A

= Kundgabe einer Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung ggü. einem anderen

  • > durch ehrenrührige Tatsachenbehauptung (“du hast mein Buch geklaut”) ggü. dem Betroffenen oder
  • > herabsetzende Werturteile (“Idiot”) ggü. dem Betroffenen oder einem Dritten
  • Weiter-/Wiedergabe (X hat gesagt Y ist ein Idiot) nur erfasst, wenn Täter sie sich inhaltlich zu eigen macht (X hat Recht, Y ist ein Idiot)
  • wahre Tatsachen sind erfasst, wenn es sich aus der Form und den Umständen ergibt
  • ggf. durch Auslegung ermitteln, Abgrenzen: Unhöflichkeit, Scherz, Taktlosigkeit
  • ausdrücklich, symbolisch, konkludent
  • durch Unterlassen; zB: Täter verhindert absenden eines von ihm verfassten Briefes nicht
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12
Q

Tatsachen (Beleidigung, 185)

A

= konkrete Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind

  • nur ggü. Betroffenen
  • muss unwahr sein (außer Beleidigung ergibt sich aus den Umständen)
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13
Q

Werturteile (Beleidigung, § 185)

A

= Äußerungen, die subjektive Elemente von Meinungen und Wertungen enthalten und daher nur nach persönlicher Ansicht des Einzelnen richtig/falsch, wahr/unwahr sein können

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14
Q

Schema: Üble Nachrede (§ 186)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
    a) Tatmittel = ehrenrührige Tatsache
    b) Tathandlung = Behaupten/Verbreiten ggü. Dritten
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolus eventualis
  - bzgl. Unwahrheit nicht nötig 
  3. Objektive Strafbarkeitsbedingung
  = Tatsache nicht erweislich wahr
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Prozessvoraussetzungen 
- Antrag nötig (§ 194)
IV. Qualifikation
- §§ 186 HS. 2, 188 I
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15
Q

ehrenrührig (Üble Nachrede, § 186)

A

Tatsache bringt Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung des Ehrenträgers zum Ausdruck

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16
Q

Behaupten (Üble Nachrede, § 186)

A

= eine Tatsache wird nach eigener Überzeugung als wahr hingestellt

  • unabhängig davon ob der Behauptende sie selbst wahrgenommen oder anders erfahren hat
  • Äußern eines Verdachts genügt
17
Q

Verbreiten (Üble Nachrede, § 186)

A

= Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens

  • fremde Mitteilung muss tatsächlich gemacht worden sein
  • weitergäbe als Gerücht schadet nicht; (-) nur, wenn T sich ernsthaft und eindeutig vom Inhalt differenziert
18
Q

Schema: Verleumdung (§ 187)

A
I. Tatbestand 
  1. Objektiver Tatbestand
     a) Verleumdung ieS (Alt. 1)
     b) Kreditgefährdung (Alt. 2) 
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolus directus 2. Grades bzgl. Unwahrheit
  - mind. dolus eventualis bzgl. dem rest   
II. Rechtswidrigkeit und Schuld 
III. Prozessvoraussetzungen 
- Antrag nötig (§ 194)
IV. Qualifikation
§§ 187 HS. 2, 188 II iVm 188 I