7 | Bewertung von Betriebsvermögen Flashcards
Zähle die Bewertungsgrundsätze auf, nach denen man Betriebsvermögen bewertet (5)
Nenne auch in welchem § diese Grundsätze im UGB / EStG zu finden sind!
Bewertungsstetigkeit
§ 201 (2) Z1. UGB vs. § 6 EStG
Stichtagsprinzip
§ 201 (2) Z3. UGB vs. § 4 (1) EStG
Einzelbewertung
§ 201 (2) Z3. UGB vs. § 6 EStG
Vorsichtsprinzip
§ 201 (2) Z4. UGB vs. § 6 EStG
Going-Concern Prinzip
§ 201 (3) UGB vs. § 6 EStG
Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:
- Stichtagsprinzip
- Die Verhältnisse AM BILANZSTICHTAG sind ausschlaggebend
- wertbegründend vs. werterhellend
Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:
- Einzelbewertung
- Schulden und Vermögen sind einzeln zu bewerten
- Saldierungsverbot
Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:
- Bewertungsstetigkeit
- einmal gewählte Methode der Bewertung sowie Gliederung sind beizubehalten
Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:
- Vorsichtsprinzip
Aus welchen Teilprinzipien setzt sich dieses zusammen?
Anschaffungskosten-Prinzip
- Bewertung zu max. den fortgeschriebenen AK
Realisations-Prinzip
- nur tatsächlich realisierte Gewinne sollen berücksichtigt werden
Imparitäts-Prinzip
- mögliche Risiken und Verluste sollen berücksichtigt werden
Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:
- Going Concern Prinzip
Mit welchen Bewertungsmaßstäben erfolgt die Bewertung bei Unternehmensfortführung bzw. bei keiner Unternehmensfortführung?
- Bei der Bewertung von Betriebsvermögen geht man davon aus, dass das Unternehmen fortgeführt wird.
Bewertung zu AK / bzlZW bei Unternehmenfortführung
Wenn keine Unternehmensfortführung –> Bewertung zu Liquidationswerten
Zähle die Bewertungsmaßstäbe auf, nach denen man Betriebsvermögen bewertet (5)
Nenne auch in welchem § diese Grundsätze im UGB / EStG zu finden sind!
- Anschaffungskosten
§ 203 (2) UGB vs. ESt-RL 2164 ff. - Herstellungskosten
§ 203 (3) UGB vs. § 6 Z 2a. EStG - beizulegender Zeitwert (UGB) vs. Teilwert (SR)
§ 189a Z3. UGB vs. § 6 Z1. EStG - gemeiner Wert
§ 10 (2) BewG - Fremdvergleichswert
§ 6 Z6. EStG
Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsmaßstab:
- Anschaffungskosten
= Aufwendungen die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einem betriebsbereiten Zustand zu versetzen
Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:
- Herstellungskosten
Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes oder seiner Erweiterung wesentliche Verbesserungen entstehen
Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:
- Teilwert bzw. beizulegender Zeitwert
= der Betrag den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG zahlen würde. Dabei ist von der Unternehmensfortführung auszugehen
Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:
- gemeiner Wert
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei einer Einzelveräußerung zu erzielen wäre
Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:
- Fremdvergleichswert
- Bei Überführung von WG in eine eigene Betriebsstätte im Ausland, sind diese WG mit dem Wert anzusetzen, der im Falle einer Lieferung an Dritte angesetzt worden wäre
Aus welchen Kalkulationsbestandteilen setzen sich rechnerisch gesehen der Bewertungsmaßstab “Anschaffungskosten” zusammen?
unmittelbarer Kaufpreis
+ unmittelbare Anschaffungsnebenkosten (GrESt, NoVa, Vermittlungshonorare)
+ nachträgliche AK (bei Kaufpreisstreitigkeiten)
- Anschaffungskostenminderungen (Rabatte, Skonti)
+ anschaffungskostennaher Erhaltungsaufwand (nur bei wesentlichem Ausmaß)
+ Betriebsbereitstellungskosten (Montage)
= Anschaffungskosten
Was versteht man unter Herstellungskosten, wann fallen diese an?
Aus welchen Kalkulationsbestandteilen setzen sich rechnerisch gesehen der Bewertungsmaßstab “Herstellungskosten” zusammen?
Wie sind VwVt-Kosten im UR bzw. SR zu behandeln? Nenne auch die §!
HSK fallen bei Eigenbearbeitung/Erschaffung im eigenen Betrieb an.
- Schaffung eines neuen WG
- Erweiterung des bestehenden WG
- Änderung der Wesensart
Kalkulation:
MEK
+ FEK
+ angemessene Teile der fixen/variablen MGK%
+ angemessene Teile der fixen/variablen FGK%
= HSK Mindestansatz (im UR / SR gleich)
+ FkZi
+ Sozialaufwand
= HSK Höchstansatz (im UR / SR gleich)
+ VwVt Kosten bei lfr. Auftragsfertigung
= HSK Maximalansatz (nur UR)
VwVt im UGB:
- Ansatz erlaubt bei Erfüllung der Voraussetzungen einer lfr. Auftragsfertigung gem. § 206 (3) UGB
VwVt im SR:
- Ansatzverbot gem. § 6 Z 2a. EStG
Welchen Wert wird in folgenden Fällen für den Teilwert herangezogen?
- Bewertung von nicht abnutzbaren Anlagevermögen
- Bewertung von abnutzbaren Anlagevermögen
- Bewertung von Umlaufvermögen
beschaffungsmarktorientiert:
nicht abnutzbares AV –> TW= historische AK/HSK,
abnutzbares AV –> TW= AK/HSK abzgl. Afa/Abschreibung
Umlaufvermögen –> TW = Wiederbeschaffungskosten
Was ist der Unterschied zwischen dem Teilwert und dem gemeinen wert? Nenne ein Beispiel!
Spielwarenhändler von Hello Kitty.
Der Teilwert ist der Wert des Hauses, wenn man von Unternehmensfortführung ausgeht.
Wenn man es als Teilwert des Unternehmens verkauft, hat es tendenziell einen höheren Wert als der gemeine Wert hätte
UNTERSCHEIDUNG TEILWERT / GEMEINER WERT
Beim laufenden Betrieb muss mit dem Teilwert bewertet werden
Bein aufzulösenden Betrieb muss mit dem gemeinen Wert bewertet werden
Unter welchem Begriff ist der gemeine Wert ebenfalls bekannt?
Ist der gemeine Wert beschaffungs/absatz - marktorientiert?
gemeiner Wert gem. § 10 (2) BewG = Marktwert
Absatzmarktorientierung
z.B. Verkaufspreis, Liquidationswert, Zerschlagungswert, Verkehrswert
Wie ist nicht abnutzbares AV unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW niedriger ist als der Buchwert bei einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung?
Welche Ausnahme gibt es jedoch unternehmensrechtlich zwecks der Wertminderung?
Es kommt das gemilderte Niederstwertprinzip zur Anwendung bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung
UR:
§ 204 (2) UGB | Abwertungspflicht
Ausnahme: Abwertungswahlrecht für FAV bei nicht dauerhafter Wertminderung
SR:
§ 6 Z2. a) EStG | Abwertungswahlrecht
UR MUSS
SR KANN
–> bei §5 Ermittler somit UR-Bestimmung maßgeblich
Wie ist nicht abnutzbares AV unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW höher ist als der Buchwert?
In diesem Fall handelt es sich um eine Werterholung, welche per Zuschreibung erfolgt.
UR:
§ 208 UGB | Zuschreibungspflicht
Obergrenze: max. AK
SR:
§ 6 Z2. a) EStG | Zuschreibungswahlrecht
Obergrenze: max. AK
UR MUSS
SR KANN
–> bei §5 Ermittler ist somit das UR maßgeblich
Wie ist abnutzbares AV unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW niedriger ist als der Buchwert bei einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung?
UR:
§ 204 (2) UGB | Abwertungspflicht
SR:
§ 6 Z1. EStG | Abwertungswahlrecht
Wertansatz: Das niedrigere von beiden –> Teilwert vs. fortgeschriebene AK
UR MUSS
SR KANN
–> bei §5 Ermittler ist somit das UR maßgeblich
Wie ist abnutzbares AV unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW höher ist als der Buchwert bei einer Werterholung?
Welche Ausnahme gibt es jedoch unternehmensrechtlich zwecks der Werterholung?
UR:
§ 208 UGB | Zuschreibungspflicht
Obergrenze: max. fortgeschriebene AK
Ausnahme: § 208 (2) UGB | Firmenwert
SR:
§ 6 Z1. EStG | Zuschreibungsverbot
UR MUSS
SR MUSS
–> bei § 5 Ermittler keine Maßgeblichkeit, sondern +/- MWR
In welchem § ist die Abschreibung nach UGB bzw. die Absetzung für Abnutzung nach EStG geregelt?
§ 204 (1) UGB | Abschreibung
§ 7 (1) EStG | AfA
In welchem § ist die Halbjahresregelung der AfA geregelt?
§ 7 (2) EStG