7 | Bewertung von Betriebsvermögen Flashcards

1
Q

Zähle die Bewertungsgrundsätze auf, nach denen man Betriebsvermögen bewertet (5)

Nenne auch in welchem § diese Grundsätze im UGB / EStG zu finden sind!

A

Bewertungsstetigkeit
§ 201 (2) Z1. UGB vs. § 6 EStG

Stichtagsprinzip
§ 201 (2) Z3. UGB vs. § 4 (1) EStG

Einzelbewertung
§ 201 (2) Z3. UGB vs. § 6 EStG

Vorsichtsprinzip
§ 201 (2) Z4. UGB vs. § 6 EStG

Going-Concern Prinzip
§ 201 (3) UGB vs. § 6 EStG

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2
Q

Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:

  • Stichtagsprinzip
A
  • Die Verhältnisse AM BILANZSTICHTAG sind ausschlaggebend
  • wertbegründend vs. werterhellend
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3
Q

Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:

  • Einzelbewertung
A
  • Schulden und Vermögen sind einzeln zu bewerten
  • Saldierungsverbot
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4
Q

Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:

  • Bewertungsstetigkeit
A
  • einmal gewählte Methode der Bewertung sowie Gliederung sind beizubehalten
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5
Q

Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:

  • Vorsichtsprinzip

Aus welchen Teilprinzipien setzt sich dieses zusammen?

A

Anschaffungskosten-Prinzip
- Bewertung zu max. den fortgeschriebenen AK

Realisations-Prinzip
- nur tatsächlich realisierte Gewinne sollen berücksichtigt werden

Imparitäts-Prinzip
- mögliche Risiken und Verluste sollen berücksichtigt werden

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6
Q

Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:

  • Going Concern Prinzip

Mit welchen Bewertungsmaßstäben erfolgt die Bewertung bei Unternehmensfortführung bzw. bei keiner Unternehmensfortführung?

A
  • Bei der Bewertung von Betriebsvermögen geht man davon aus, dass das Unternehmen fortgeführt wird.

Bewertung zu AK / bzlZW bei Unternehmenfortführung

Wenn keine Unternehmensfortführung –> Bewertung zu Liquidationswerten

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7
Q

Zähle die Bewertungsmaßstäbe auf, nach denen man Betriebsvermögen bewertet (5)

Nenne auch in welchem § diese Grundsätze im UGB / EStG zu finden sind!

A
  • Anschaffungskosten
    § 203 (2) UGB vs. ESt-RL 2164 ff.
  • Herstellungskosten
    § 203 (3) UGB vs. § 6 Z 2a. EStG
  • beizulegender Zeitwert (UGB) vs. Teilwert (SR)
    § 189a Z3. UGB vs. § 6 Z1. EStG
  • gemeiner Wert
    § 10 (2) BewG
  • Fremdvergleichswert
    § 6 Z6. EStG
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8
Q

Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsmaßstab:

  • Anschaffungskosten
A

= Aufwendungen die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einem betriebsbereiten Zustand zu versetzen

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9
Q

Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:

  • Herstellungskosten
A

Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes oder seiner Erweiterung wesentliche Verbesserungen entstehen

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10
Q

Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:

  • Teilwert bzw. beizulegender Zeitwert
A

= der Betrag den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG zahlen würde. Dabei ist von der Unternehmensfortführung auszugehen

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11
Q

Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:

  • gemeiner Wert
A

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei einer Einzelveräußerung zu erzielen wäre

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12
Q

Was versteht man unter dem folgenden Bewertungsgrundsatz:

  • Fremdvergleichswert
A
  • Bei Überführung von WG in eine eigene Betriebsstätte im Ausland, sind diese WG mit dem Wert anzusetzen, der im Falle einer Lieferung an Dritte angesetzt worden wäre
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13
Q

Aus welchen Kalkulationsbestandteilen setzen sich rechnerisch gesehen der Bewertungsmaßstab “Anschaffungskosten” zusammen?

A

unmittelbarer Kaufpreis
+ unmittelbare Anschaffungsnebenkosten (GrESt, NoVa, Vermittlungshonorare)
+ nachträgliche AK (bei Kaufpreisstreitigkeiten)
- Anschaffungskostenminderungen (Rabatte, Skonti)
+ anschaffungskostennaher Erhaltungsaufwand (nur bei wesentlichem Ausmaß)
+ Betriebsbereitstellungskosten (Montage)
= Anschaffungskosten

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14
Q

Was versteht man unter Herstellungskosten, wann fallen diese an?

Aus welchen Kalkulationsbestandteilen setzen sich rechnerisch gesehen der Bewertungsmaßstab “Herstellungskosten” zusammen?

Wie sind VwVt-Kosten im UR bzw. SR zu behandeln? Nenne auch die §!

A

HSK fallen bei Eigenbearbeitung/Erschaffung im eigenen Betrieb an.
- Schaffung eines neuen WG
- Erweiterung des bestehenden WG
- Änderung der Wesensart

Kalkulation:
MEK
+ FEK
+ angemessene Teile der fixen/variablen MGK%
+ angemessene Teile der fixen/variablen FGK%
= HSK Mindestansatz (im UR / SR gleich)

+ FkZi
+ Sozialaufwand
= HSK Höchstansatz (im UR / SR gleich)

+ VwVt Kosten bei lfr. Auftragsfertigung
= HSK Maximalansatz (nur UR)

VwVt im UGB:
- Ansatz erlaubt bei Erfüllung der Voraussetzungen einer lfr. Auftragsfertigung gem. § 206 (3) UGB

VwVt im SR:
- Ansatzverbot gem. § 6 Z 2a. EStG

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15
Q

Welchen Wert wird in folgenden Fällen für den Teilwert herangezogen?

  • Bewertung von nicht abnutzbaren Anlagevermögen
  • Bewertung von abnutzbaren Anlagevermögen
  • Bewertung von Umlaufvermögen
A

beschaffungsmarktorientiert:
nicht abnutzbares AV –> TW= historische AK/HSK,

abnutzbares AV –> TW= AK/HSK abzgl. Afa/Abschreibung

Umlaufvermögen –> TW = Wiederbeschaffungskosten

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16
Q

Was ist der Unterschied zwischen dem Teilwert und dem gemeinen wert? Nenne ein Beispiel!

A

Spielwarenhändler von Hello Kitty.
Der Teilwert ist der Wert des Hauses, wenn man von Unternehmensfortführung ausgeht.
Wenn man es als Teilwert des Unternehmens verkauft, hat es tendenziell einen höheren Wert als der gemeine Wert hätte

UNTERSCHEIDUNG TEILWERT / GEMEINER WERT
Beim laufenden Betrieb muss mit dem Teilwert bewertet werden
Bein aufzulösenden Betrieb muss mit dem gemeinen Wert bewertet werden

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17
Q

Unter welchem Begriff ist der gemeine Wert ebenfalls bekannt?

Ist der gemeine Wert beschaffungs/absatz - marktorientiert?

A

gemeiner Wert gem. § 10 (2) BewG = Marktwert

Absatzmarktorientierung
z.B. Verkaufspreis, Liquidationswert, Zerschlagungswert, Verkehrswert

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18
Q

Wie ist nicht abnutzbares AV unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW niedriger ist als der Buchwert bei einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung?

Welche Ausnahme gibt es jedoch unternehmensrechtlich zwecks der Wertminderung?

A

Es kommt das gemilderte Niederstwertprinzip zur Anwendung bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung

UR:
§ 204 (2) UGB | Abwertungspflicht

Ausnahme: Abwertungswahlrecht für FAV bei nicht dauerhafter Wertminderung

SR:
§ 6 Z2. a) EStG | Abwertungswahlrecht

UR MUSS
SR KANN
–> bei §5 Ermittler somit UR-Bestimmung maßgeblich

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19
Q

Wie ist nicht abnutzbares AV unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW höher ist als der Buchwert?

A

In diesem Fall handelt es sich um eine Werterholung, welche per Zuschreibung erfolgt.

UR:
§ 208 UGB | Zuschreibungspflicht
Obergrenze: max. AK

SR:
§ 6 Z2. a) EStG | Zuschreibungswahlrecht
Obergrenze: max. AK

UR MUSS
SR KANN
–> bei §5 Ermittler ist somit das UR maßgeblich

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20
Q

Wie ist abnutzbares AV unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW niedriger ist als der Buchwert bei einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung?

A

UR:
§ 204 (2) UGB | Abwertungspflicht

SR:
§ 6 Z1. EStG | Abwertungswahlrecht
Wertansatz: Das niedrigere von beiden –> Teilwert vs. fortgeschriebene AK

UR MUSS
SR KANN
–> bei §5 Ermittler ist somit das UR maßgeblich

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21
Q

Wie ist abnutzbares AV unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW höher ist als der Buchwert bei einer Werterholung?

Welche Ausnahme gibt es jedoch unternehmensrechtlich zwecks der Werterholung?

A

UR:
§ 208 UGB | Zuschreibungspflicht
Obergrenze: max. fortgeschriebene AK

Ausnahme: § 208 (2) UGB | Firmenwert

SR:
§ 6 Z1. EStG | Zuschreibungsverbot

UR MUSS
SR MUSS
–> bei § 5 Ermittler keine Maßgeblichkeit, sondern +/- MWR

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22
Q

In welchem § ist die Abschreibung nach UGB bzw. die Absetzung für Abnutzung nach EStG geregelt?

A

§ 204 (1) UGB | Abschreibung

§ 7 (1) EStG | AfA

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23
Q

In welchem § ist die Halbjahresregelung der AfA geregelt?

A

§ 7 (2) EStG

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24
Q

In welchem § des EStG sind die gesetzlich definierten Nutzungsdauern für die AfA geregelt?

A

§ 8 EStG

25
Q

Was versteht man unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer? Welche Hilfsmittel gibt es zur Bestimmung der ND

A

= Zeitraum der objektiven Möglichkeit zur Nutzung mittels Schätzung durch den Unternehmer

  • als Hilfsmittel kann die deutsche AfA-Tabelle herangezogen werden
26
Q

Nenne die gesetzliche Nutzungsdauerfiktion für folgende Positionen und nenne dabei auch den §!

  • Gebäude allgemein
  • Gebäude für Wohnzwecke
  • Firmenwert LuF, Gewerbebetriebe
  • PKW
A

§ 8 EStG

(1) Gebäude allgemein
ND: 40 Jahre
AfA: 2,5 %

(1) Gebäude für Wohnzwecke
ND: 66,67 Jahre
AfA: 1,5 %

(3) Firmenwert LuF, Gewerbebetriebe
ND: 15 Jahre
AfA: 6,67 %

(6) PKW
ND: 8 Jahre
AfA: 12,5%

Berechnung:
100 / 2,5% = 40 (% –> Jahre)
100 / 15 = 6,67% ( Jahre –> Prozent)

27
Q

in welchem § des EStG ist die degressive AfA geregelt?

Wann ist eine degressive Afa nicht möglich?

A

§ 7 (1a) EStG
AfA kann in fallenden Jahresbeträgen mit einem veränderlichen Steuersatz von höchstens 30% erfolgen
Der Prozentsatz ist auf den jew. Restbuchwert anzuwenden

Z1.
a) WG die gem. § 8 EStG Sonderform der Afa unterliegen (§8 EStG gesetzliche ND-fiktion)

b) unkörperliche WG

c) gebrauchte WG

d) Förderung oder Transport von fossilen Energieträgern

28
Q

Ist der Übergang von dregressiver AfA zur linearer Afa möglich? In welchem § steht das und wie verhält es sich in die umgekehrte Richtung?

A

§ 7 (1a) Z2.
Übergang von degressiver zu linearer Afa:
- nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig
- Weiterführung AfA anhand RBW bzw. RND

ein umgekehrter Übergang (linear -> degressiv) ist NICHT MÖGLICH!

29
Q

Welche Besonderheit gibt es bei der degressiven AfA bei Gebäuden? In welchem § steht das?

Kann die Halbjahresregelung gem. § 7 (2) EStG angewendet werden?

A

§ 8 (1a) EStG
bei erstmaliger Berücksichtigung der AfA beträgt diese im
1. Jahr –> höchstens das Dreifache
2. Jahr –> höchstens das Zweifache
des jeweiligen Prozentsatzes gem. § 8 (1) EstG

Beispiel an Betriebsgebäude:
1. Jahr 2,5% x 3 = 7,5 % AfA
2. Jahr 2,5 %x 2 = 5% AfA
3. Jahr = 2,5% AfA

29
Q

Welche Besonderheit gibt es bei der degressiven AfA bei Gebäuden? In welchem § steht das?

Kann die Halbjahresregelung gem. § 7 (2) EStG angewendet werden?

A

§ 8 (1a) EStG
bei erstmaliger Berücksichtigung der AfA beträgt diese im
1. Jahr –> höchstens das Dreifache
2. Jahr –> höchstens das Zweifache
des jeweiligen Prozentsatzes gem. § 8 (1) EstG

Beispiel an Betriebsgebäude:
1. Jahr 2,5% x 3 = 7,5 % AfA
2. Jahr 2,5 %x 2 = 5% AfA
3. Jahr 2,5% AfA

30
Q

Warum muss ein Aktivposten bei Leasingaufwänden gebildet werden? In welchem § steht das?

A

§ 8 (6) Z2. EStG

  • Ansatz des Leasingaufwands verteilt über den Leasingzeitraum
  • Umgehung der gesetzlichen Mindest-ND von PKW gem. § 8 EstG beim Kauf nicht möglich, aufgrund der Pflicht zur Bildung eines Aktivpostens für alles was unter die 8 Jahre Mindest-ND hinausgeht

Erklärung, wann und warum ein Aktivposten gebildet werden muss:

Wenn der Pkw steuerlich dem Leasingnehmer zuzuordnen ist, muss er auch im Anlagevermögen ausgewiesen werden. Beim Finanzierungsleasing wird davon ausgegangen, dass die Amortisation des Fahrzeugs in der Leasingrate enthalten ist. Die enthaltene Abschreibungskomponente ist allerdings steuerrechtlich nur mit 12,5 % (aufgrund der Nutzungsdauer von 8 Jahren) abzugsfähig. Der übersteigende Betrag muss jährlich dem steuerlichen Gewinn zugerechnet werden. Konkret heißt das: Übersteigt der Leasingaufwand die steuerliche Abschreibung, muss der Leasingaufwand reduziert werden und es wird ein Aktivposten gebildet.

31
Q

In welchem § sind die GWG geregelt?

Wie hoch ist die GWG-Grenze ?

In welchen Ausnahmen können GWG’s dennoch nicht als solche deklariert werden?

Wie sieht hier die steuerrechtliche Abschreibung aus?

A

§ 13 EStG
* Abnutzbare Anlagen
* Mit Anschaffungskosten unter 800€ netto (wenn keine Steuer dann sind die 800€ brutto)
* KANN-Bestimmung  Man kann zur Gänze Sofortabschreibung machen

Ausnahmen:
* Wirtschaftliche Sachgesamtheiten (z.B. PC+Monitor, Seminarraumbestuhlung)
* Überlassung an Dritte gegen Entgelt

32
Q

Wie lautet die Definition von Umlaufvermögen und in welchem § ist es definiert?

A

§ 198 (4) UGB
Als UV sind Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen

33
Q

Wie ist UV unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW kleiner ist als der Buchwert bei einer Wertminderung von Dauer/nicht von Dauer
?

A

Anwendung des strengen Niederstwertprinzip bei UV
Gleiche Vorgehensweise unabhängig von der Dauer der Wertminderung

wenn bzlW/TW kleiner ist als der Buchwert, dann:

UR:
§ 207 UGB | Abwertungspflicht

SR:
§ 6 Z2. a) EStG | Abwertungswahlrecht

UR MUSS
SR KANN
–> bei § 5 Ermittler ist das UR maßgeblich, keine MWR

34
Q

Wie ist UV unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW größer ist als der Buchwert bei einer Werterholung?

Wo liegt die Obergrenze für die Werterholung

A

wenn bzlW/TW kleiner ist als der Buchwert, dann:

UR:
§ 208UGB | Zuschreibungspflicht

SR:
§ 6 Z2. a) EStG | Zuschreibungswahlrecht

Obergrenze im UR/SR jeweils die max. AK.

UR MUSS
SR KANN
–> bei § 5 Ermittler ist das UR maßgeblich, keine MWR

35
Q

In welchem § des UGB/EStG werden jeweils die AK/HSK des Umlaufvermögens definiert?

A

§ 206 UGB Nennwert bei Forderungen

§ 6 Z2. a) EStG Nennwert bei Forderungen

36
Q

In welchem § des UGB/EStG werden Verbindlichkeiten definiert und mit welchen Wert angesetzt?

A

§ 211 (1) UGB
Verbindlichkeiten sind zu ihrem “Erfüllungsbetrag” anzusetzen

§ 6 Z3. EStG
Verbindlichkeiten sind mit den AK/Nennwert anzusetzen

37
Q

Wie sind Verbindlichkeiten unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW kleiner ist als der Buchwert ?

Welches Prinzip kommt zur Anwendung?

Welche Untergrenze für die Bewertung besteht?

A

Anwendung des Vorsichtsprinzips

wenn blZW/TW kleiner als Buchwert, dann kommt es zu einer Werterholung

§ 201 (2) Z4. UGB | Abwertungspflicht

§ 6 Z2. a) EStG | Abwertungswahlrecht

UR MUSS
SR KANN
–> bei §5-Ermittler ist das UR maßgeblich

Die Untergrenze stellen die historischen AK dar bzw. der historische Rückzahlungsbetrag

38
Q

Wie sind Verbindlichkeiten unternehmensrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bewerten, wenn der beizulegende Wert/TW größer ist als der Buchwert ?

Welches Prinzip kommt zur Anwendung?

A

Anwendung des strengen Höchstwertprinzips

wenn blZW/TW größer ist als der Buchwert:

§ 201 (2) Z4. UGB | Aufwertungspflicht

§ 6 Z2. a) EStG | Zuschreibungswahlrecht

UR MUSS
SR KANN
–> bei §5-Ermittler ist das UR maßgeblich

39
Q

Aus welchen Größen errechnet sich der Disagio? Wann entsteht ein Disagio und was versteht man darunter?

A

Darlehensbetrag (150€) - Auszahlungsbetrag (130€) = Disagio (20€)

Ein Disagio entsteht, wenn der Auszahlungsbetrag geringer ist als der zurückzuzahlende Verbindlichkeitsbetrag.

Somit sind Disagios die einbehaltenen Zinsen von der Bank

40
Q

Wie ist der Disagio unternehmensrrechtlich/steurrechtlich zu behandeln? Nenne auch die §!

A

Es wird jeweils im UR/SR eine ARA gebildet für den Unterschiedsbetrag (Disagio) zwischen Auszahlungsbetrag und zurückzuzahlendem Verbindlichkeitsbetrag.

Die ARA wird dann durch jährliche Abschreibungen über die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit abgeschrieben

UR:
§ 198 (7) Z4. UGB | Aktivierungspflicht

SR:
§ 6 Z3. EStG | Aktivierungspflicht

UR MUSS
SR MUSS
–> gleiche Bestimmung, somit keine Unterschiede

41
Q

Was versteht man unter GBK? Nenne 1 Beispiel!

Wie sind GBK unternehmesrechtlich/steuerrechtlich zu behandeln? Nenne auch die §!

A

Unter GBK versteht man alle Aufwendungen iZm. mit der Entstehung von Verbindlichkeiten
z.B. Rechtsgeschäftsgebühr, Verwaltungskosten

GBK sind von der LFZ unabhängig und sind als Aufwand anzusetzen in UGB
Im SR sind GBK wenn größer als 900€ auf die LFZ zu verteilen

UR:
kein § im UGB | zwingender Aufwand

SR:
§ 6 Z3. EStG iVm. RZ 2464 ESt-RL |
Aktivierungspflicht, wenn GBK größer als 900€ sind (Verteilung auf Laufzeit)
zwingender Aufwand, wenn GBK kleiner als 900€ sind

42
Q

In welchem § des UGB sind Rückstellungen geregelt?

A

§ 198 (8) UGB

43
Q

Was versteht man unter Rückstellungen? Welches Prinzip der GoB’s ist hier anzuwenden?

A

RST sind Verbindlichkeiten, die dem Grunde und der Höhe nach ungewiss sind und ihre wirtschaftliche Ursache in einer abgelaufenen Periode haben

Anwendung des Vorsichtsprinzips bei RST

44
Q

Bei welchen Arten von RST besteht eine Bildungspflicht im UGB? Nenne auch den §!

Bei welchen Arten von RST besteht ein Bildungswahlrecht im EStG? Nenne auch den §

Was hat dies zur Folge?

A

UR:
§ 198 (8) UGB | Bildungs-Pflicht
Z1. ungewisse Verbindlichkeiten ggü. Dritten
Z1. Drohverluste aus schwebenden Geschäften
Z4. Sozialkapital-RST

SR:
§ 9 (1) EStG | Bildungs-Wahlrecht
Z3. für ungewisse Verb. ggü. Dritten
Z4. Drohverluste aus schwebenden Geschäften
Z1. Abfertigung/Pensions-RST

UR MUSS
SR KANN
–> Dies hat in den obenstehenden Fällen zur Folge, dass beim § 5 Ermittler das UR maßgeblich ist .

45
Q

Bei welchen Arten von RST besteht eine Bildungswahlrecht und Bildungsverbot im UGB? Nenne auch den §!

Bei welchen Arten von RST besteht ein Bildungsverbot im EStG? Nenne auch den §

Was hat die zur Folge?

A

UR:
§ 198 (8) UGB | Bildungs-Wahlrecht
Z2. für Aufwands-RST

§ 198 (8) UGB | BildungsVerbot
Z3. für nicht im UGB definierte Sachverhalte

SR:
§ 9 EStG | Bildungs-Verbot
(3) für Aufwands-RST
(3) für pauschale RST
(4) für Firmenjubiläum

Folge am Beispiel der Aufwands-RST:
UR KANN
SR MUSS
–> SR zwingend anzuwenden, es kann zur MWR kommen

46
Q

Wie sind langfristige Verbindlichkeiten & Drohverlustrückstellungen im UGB / EStG zu bewerten?

A

UR:
Der Erfüllungsbetrag/absehbarer Verlust gem. § 211(1) UGB ist ab einer Laufzeit von über 12 Monaten am Bilanzstichtag mit dem marktüblichen Zinssatz gem. § 211 (2) UGB abzuzinsen

SR:
Der Teilwert/absehbarer Verlust ist ab einer Laufzeit von über 12 Monaten am Bilanzstichtag mit einem fixen Zinssatz iHv. 3,5% gem. § 9 (5) EStG abzuzinsen

MWR möglich

47
Q

Wie werden Sozialkapitalrückstellungen unternehmensrechtliche/steuerrechtlich bewertet?

A

UR:
§ 211 (1) + (2) UGB
- Für langfristig fällige Verpflichtungen kann der Betrag auch durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt werden
- Es kann für langfristig fällige Verpflichtungen ein durchschnittlicher Marktzinssatz angewendet werden der sich bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt

SR:
§ 14 EStG
Befolgung der Bewertungsvorschriften

MWR möglich

47
Q

Wie werden Sozialkapitalrückstellungen unternehmensrechtliche/steuerrechtlich bewertet?

A

UR:
§ 211 (1) + (2) UGB
- Für langfristig fällige Verpflichtungen kann der Betrag auch durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt werden
- Es kann für langfristig fällige Verpflichtungen ein durchschnittlicher Marktzinssatz angewendet werden der sich bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt

SR:
§ 14 EStG
Befolgung der Bewertungsvorschriften

MWR möglich

48
Q

In welchem § des EStG sind Entnahmen definiert? Nenne 2 Arten von Entnahmen!

A

§ 4 (1) EStG
Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten

  • Nutzung von Betriebsvermögen/Leistungen für private Zwecke
  • Entnahme von Betriebsvermögen
49
Q

Mit welchem Wert sind Entnahmen lt. UGB / EStG zu bewerten? Nenne auch den §!

A

§ 202 (1) UGB
Entnahmen sind mit jenem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist.

§ 6 Z4. EStG
Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten

50
Q

In welchem § des EStG sind Einlagen definiert? Nenne 2 Arten von Einlagen!

A

§ 4 (1) EStG
Einlagne sind alle Zuführungen von WG aus dem außerbetrieblichen Bereich

z.B.
- Einlage von Maschinen, Liegenschaften usw.
- Einlage von Beteiligungen usw.

51
Q

Mit welchem Wert sind Einlagen lt. UGB / EStG zu bewerten? Nenne auch den §!

A

UR:
§ 202 (1) UGB
Die Einlage ist mit jenem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist

SR:
§ 6 Z5. EStG
Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten

52
Q

In welchem § ist das Tauschgeschäft geregelt?

A

§ 6 Z14. EStG | Bewertung von Tauschgeschäften
Beim Tausch von WG liegt jeweils eine “Anschaffung” und eine “Veräußerung” vor. Als Veräußerungspreis ist jeweils der “gemeine Wert des hingegebenen WG” anzusetzen.

Bei einem Tausch von Wirtschaftsgütern liegen immer 2 Geschäftsfälle vor.
Wenn man was tauscht, dann hat man einmal eine Veräußerung und einmal einen Anschaf-fung verwirklicht. Der Preis des Geschäfts ist immer der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschafsgutes

53
Q

Was versteht man unter einem geldwerten Vorteil? Wie wird dieser wieder rechnerisch neutralisiert?

A

z.B. Firmenauto mit dem man auch privat fahren darf –> SBW muss abgezogen werden im Rahmen der Lohnverrechnung

54
Q

In welchem § sind explizit Arten von Betriebsausgaben genannt?

Gibt es eine gesetzliche Definition für Betriebseinnahmen?

A

§ 4 EStG für Betriebsausgaben

Betriebseinnahmen haben keine Definition im EStG

55
Q

In welchem § werden die Verpflegungsgeldmehraufwendungen geregelt?

A

§ 4 (5) iVm. § 26 Z4. EStG | Verpflegungsmehraufwendungen

km Geld: 0,42€/km

Tagesgelder:
-max. 26,40€ (für 24Std.)
-oder 2,20 € (pro angefangener Std)

  • erst ab einer Reisedauer von aufgerundet 3Std. und einer Fahrtstrecke > 25km.
  • Beachte: Einsatzortregelung bzw. 5-15 Tage Regelung lt. LSt-RL

Nächtigungsgelder:
max. 15€ pro Nacht inkl. Frühstück

56
Q

Was versteht man unter nicht abzugsfähigen Aufwänden im Steuerrecht?

In welchem § ist das geregelt?

Nenne mind. 3 Beispiele!

A

Nicht abzugsfähige Aufwendungen im Steuerrecht sind Ausgaben, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht berücksichtigt werden dürfen und somit steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Es handelt sich um Aufwendungen, die nicht betrieblich veranlasst sind oder die nicht den Voraussetzungen entsprechen, die das Steuerrecht für den Abzug von Ausgaben vorsieht.

Somit erfolgt im UR eine Betriebsausgabe und im SR keine. Dadurch ergibt sich eine Positive MWR

§ 20 (1) EStG | nicht abzugsfähige Aufwendungen
Z1. Haushaltskosten bzw. Unterhaltskosten
Z2. unangemessene Lebensführung und Luxusgüter (PKW Luxustangente)
Z3. Repräsentationsaufwendungen (50% abzugsfähig bei Prämisse der Geschäftsanbahnung)
Z4. freiwillige Zuwendungen (wenn Gegenleistung weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes beträgt
Z5. Strafen
Z6. Personensteuern (Betriebssteuern sind abzugsfähig (GrESt, DZ, KommSt)
Z7. Managementgehälter (wenn es 500k übersteigt)

§ 20 (2) EStG
Kein ABzug von Aufwendungen wenn diese im unmittelbarem Zusammenhang stehen mit

TS 1- nicht steuerpflichtigen Einnahmen (z.B. Zuschuss zu Ausbildungskosten)

TS 2- Einkünfte mit besonderen Steuersatz gem. § 27a (1) EStG
z.B. Kein Werbungskostenansatz bei EK aus KV, sofern ein begünstigter Steuersatz anwendbar ist

TS3 - Einkünfte mit besonderen Steuersatz gem. § 30a (1) EStG
Kein Werbungskostenansatz bei EK aus Grundstücksveräußerungen, sofern ein begünstigter Steuersatz angewendet wird

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Q

Was ist die Luxustangente? Wo ist sie geregelt? Zeige das Berechnunggschema vor!

A

Mit der Luxustangente wird der Luxusanteil von PKW’s besteuert.

§ 20 (1) Z2. b) iVm. § 1 PKW AngVO

Berechnungsschema:
AK netto
+ USt (unabhängig vom VSt-Abzug)
+ Sonderausstattung (nicht selbstständig bewertbar)
= max. bis zu 40.000€ (= Normalauto im SR)

tatsächliche AK
- SR Normalauto
= Luxusaufwand

Luxusaufwand : tatsächliche AK = Luxustangente

Der Luxusaufwand ist nicht im SR anerkannt, und wird durch die Luxustangente berechnet und dann mittels + MWR übergeleitet.