6 | Betriebsvermögensvergleich [ §4(1) + § 5 ] Flashcards

1
Q

Wie ist der Begriff “Wirtschaftsgüter” bzw. “Betriebsvermögen” definiert?

A

Wirtschaftsgüter / Betriebsvermögen
- selbstständig bewertbare Güter jeder Art
- die im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten dem Betrieb dienen und zur Einkünfteerzielung verwendet werden
- und im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stehen

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2
Q

Was versteht man darunter, wenn Wirtschaftsgüter bzw. Betriebsvermögen selbstständig bewertbar sind?

A

selbstständig bewertbar
= alles wofür man ein gesondertes Entgelt ansetzen kann
z.B. PC mit einem Fixpreis
Eine Tür im Bürogebäude fällt nicht rein, eine fix montierte Heizungsanlage fällt nicht rein

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3
Q

Was versteht man unter dem Begriff “Güter aller Art” im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern?

A

Sachen, egal ob körperliche Gegenstände oder auch rechtliche Zustände

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4
Q

Was versteht man darunter, wenn man das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut hat?

A

wirtschaftliches Eigentum
= wenn man die Möglichkeit hat, Herrschaft über das Wirtschaftsgut auszuüben

z.B. Leasing - Auto wird überlassen, dass man nutzen darf. Als Leasingnehmer ist man der wirtschaftliche Eigentümer
auch bei Eigentumsvorbehalt ist man der wirtschaftliche Eigentümer, sobald man die Sache benutzt. Somit gehört es in das eigene Betriebsvermögen

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5
Q

Was versteht man darunter, wenn man das zivilrechtliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut hat?

A

= der Eigentümer kann nach Belieben verfahren und andere von der Sache ausschließen

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6
Q

Was ist der Unterscheid zwischen dem wirtschaftlichen Eigentum und dem zivilrechtlichen Eigentum?

A

Das zivilrechtliche Eigentum bezieht sich auf das formale Recht, Eigentum an einem Gegenstand zu haben und diesen zu kontrollieren. Dieses Recht ergibt sich aus dem Zivilgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Bestimmungen und gibt dem Eigentümer das Recht, den Gegenstand zu verkaufen, zu vermieten, zu übertragen oder anderweitig darüber zu verfügen.

Das wirtschaftliche Eigentum hingegen bezieht sich auf die tatsächliche Kontrolle und Nutzung eines Gegenstandes, unabhängig davon, ob man auch das formale Eigentum daran hat oder nicht. Das wirtschaftliche Eigentum kann auch von einem anderen Inhaber als dem formellen Eigentümer ausgeübt werden, beispielsweise durch einen Pächter, der ein Grundstück pachtet und es nutzen und kontrollieren kann, aber kein zivilrechtliches Eigentum daran hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das zivilrechtliche Eigentum die rechtliche Kontrolle über einen Gegenstand bezeichnet, während das wirtschaftliche Eigentum die tatsächliche Kontrolle und Nutzung des Gegenstands beschreibt.

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7
Q

Nenne jeweils 1 Beispiel, welches sich anhand der Einordnung des Betriebsvermögens bzw. der Einteilung von Wirtschaftsgütern feststellen lässt!

  • abnutzbar vs. nicht abnutzbar
  • bewegliche vs. unbewegliche
  • Aktive vs. Passive
  • Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen
  • selbstständige vs. unselbstständige
  • körperliche vs. unkörperliche
  • gebrauchte vs. ungebrauchte
  • angeschafft vs. hergestellt vs. eingelegt
A
  • abnutzbar vs. nicht abnutzbar
    (Gebäude / Grund&Boden)
  • bewegliche vs. unbewegliche
    ( LKW / Grund&Boden)
  • Aktive vs. Passive
    (Besitzposten / Schuldposten)
  • Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen
    ( BGA / Handelswaren )
  • selbstständige vs. unselbstständige
    ( Laptop / Tür in einem Gebäude )
  • körperliche vs. unkörperliche
    ( Maschine / Patente )
  • gebrauchte vs. ungebrauchte
    ( Gebrauchtwagen / Neuwagen )
  • angeschafft vs. hergestellt vs. eingelegt
    ( Maschine / Büroeinrichtung / Laptop )
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8
Q

Welche Arten von Betriebsvermögen/Privatvermögen/Wirtschaftsgüter gibt es? (4)

A
  • gewillkürtes BV
  • notwendiges BV
  • notwendiges PV
  • gemischt genutzte WG
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9
Q

Was versteht man unter gewillkürten Betriebsvermögen?

A
  • objektiv keine eindeutige Zuordnung zum Betriebs- oder Privatbereich
  • subjektive Zuordnung –> durch Aufnahme in Bücher
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10
Q

Was versteht man unter notwendigem Betriebsvermögen?

A
  • objektiv erkennbar
  • zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt und diesem tatsächlich dienend
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11
Q

Was versteht man unter notwendigem Privatvermögen?

A
  • objektiv erkennbar
  • ausschließlich zur privaten Bedürfnisbefriedigung
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12
Q

Was versteht man unter gemischt genutzten Wirtschaftsgütern?

Ab welchem Nutzungsanteil sind diese vorrangig dem BV / PV zuzuordnen?

Gibt es Ausnahmen dieser Regelung?

A

Bei gemischt genutzten WG erfolgt die Nutzung sowohl im Betrieb als auch privat.
Für die Zuordnung ist die überwiegende Nutzung ausschlaggebend.
Wenn überwiegend betriebliche Nutzung (>50%), –> BV
Wenn überwiegend private Nutzung (>50%) —> PV

Es gibt jedoch eine Ausnahme dieser Regelung der überwiegenden Nutzung.
Bei Grundstücken kommt nämlich die 80/20 Regelung zum Einsatz

Wenn betriebliche Nutzung > über 80% –> BV 100%

Wenn betriebliche Nutzung zwischen 20% - 80% –> tatsächlicher BV-Nutzungsanteil

Wenn betriebliche Nutzung unter 20% –> PV 100%

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13
Q

Wenn ein gemischt genutztes WG überwiegend betrieblich genutzt wird, dann erfolgt eine 100%ige Zuordnung zum BV.

Wie wird eine private Nutzung berücksichtigt?

Was bedeutet das für den Veräußerungserlös von WG’s?

A

private Nutzung bei 100% BV
–> anteilige Nutzungsentnahme (gewinnerhöhend)

Veräußerungserlös ist zu 100% Betriebseinnahme

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14
Q

Wenn ein gemischt genutztes WG überwiegend privat genutzt wird, dann erfolgt eine 100%ige Zuordnung zum PV.

Wie wird eine betriebliche Nutzung berücksichtigt?

Was bedeutet das für den Veräußerungserlös von WG’s?

A

betriebliche Nutzung bei 100% PV
- anteilige Nutzungseinlage (gewinnmindernd)

Veräußerungserlös:
nicht steuerpflichtig (Ausnahme : § 31 EStG Spekulationsgeschäfte)

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15
Q

Warum ist die Definition von „Betriebsvermögen“ so wichtig?

A

Bewertung:
* NUR WG meines BV werden im Betriebsvermögensvergleich berücksichtigt  Bewertung

Betriebs- Einnahmen/Ausgaben
* NUR Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit meinem BV gelten als Betirebseinnahmen/ausgaben

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