2 | Einführung Einkommenssteuer + 3| Grundlagen der EST Flashcards

1
Q

Welche Verordnungen kennen Sie in der ESt? (3)

A

Zweitwohnsitz - VO
Liebhaberei - VO
PKW Angemessenheits - VO

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2
Q

Was regelt ein Doppelbesteuerungs-Abkommen?

A

Wie mit einer Person umzugehen ist, die in 2 Ländern besteuert wird

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3
Q

Welche Rechtserkenntnisquellen gibt es generell? (4)

A
  • Rechtssprechung der Gerichte
  • Erlässe
  • Richtlinien
  • Literatur
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4
Q

Welche 3 Grundprinzipien sind in der ESt verankert?

A
  1. Leistungsfähigkeitsprinzip
  2. Prinzip der synthetischen Ermittlung
  3. Technisches Besteuerungsprinzip
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5
Q

Was versteht man unter dem Leistungsfähigkeitsprinzip? Welche 4 Merkmale sind darin enthalten?

A
  1. persönlcihe Universalität
  2. sachliche Universalität
  3. subjektives Nettoprinzip
  4. objektives Nettoprinzip
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6
Q

Was versteht man unter persönlicher Universalität im Bezug auf das Leistungsfähigkeitsprinzip?

A

persönliche Universalität
* keine persönlichen Steuerbefreiungen
* z.B. „weil rote Haare keine Steuern zahlen“

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7
Q

Was versteht man unter sachlicher Universalität im Bezug auf das Leistungsfähigkeitsprinzip?

A
  • gleichmäßige und vollständige Erfassung aller am Markt erwirtschafteten Einkünfte
  • z.B. „Alles und jeder ist zu besteuern“
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8
Q

Was versteht man unter dem subjektiven Nettoprinzip im Bezug auf das Leistungsfähigkeitsprinzip?

A

subjektives Nettoprinzip
* steuerfreies Existenzminimum (11.000€ steuerfrei jährlich) § 33 EStG
* + Berücksichtigung persönlicher und familiärer Umstände, welche die Steu-ern senken (Kinder, Krankheit, etc..)

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9
Q

Was versteht man unter dem objektiven Nettoprinzip im Bezug auf das Leistungsfähigkeitsprinzip? Welche Ausnahme gibt es hier?

A

objektives Nettoprinzip
* Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (Betriebsausgaben + Werbungkosten)

Ausnahme: Durchbrechung bei Kapitalerträgen und Immobilienveräußerungen
* Man besteuert den Gewinn, also das was unter dem Strich übrigbleibt

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10
Q

Was versteht man unter dem Prinzip der synthetischen Ermittlung?

Welche Ausnahme führt zu einer Durchbrechung dieses Prinzips, nenne auch ein paar Beispiele?

A
  • Zusammenrechnung aller Einkünfte (inkl. Verlustausgleich)
  • Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes (=Progressiver Steuersatz §33)
  • „jeder zahlt für alles nur eine einzige Steuer“

Ausnahme: Schedulensystem
ACHTUNG: mittlerweile zahlreiche Durchbrechungen z.B.:
* Verlustausgelichsverbote
* Endbesteuerung bei Kapitalerträgen (KESt)
* Grundstücksveräußerung (ImmoEst)

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11
Q

Welche technischen Besteuerungsprinzipien kennen sie? (4)

A
  • Individualbesteuerung (Ich zahle für mich selbst die Steuern)
  • Abschnittsbesteuerung (laufende Erhebung)
  • Progressive Besteuerung (je mehr Einkommen, desto höher die Besteuerung)
  • Negative Einkommensteuer (SV-Rückerstattung – „Ich zahle keine Steuern aber bekommen von der Sozialversicherung einen Geldbetrag“)
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12
Q

Beschreibe den Instanzenzug des Einkommenssteuerbescheids

A
  • Veranlagung der Einkommenssteuer
  • Festsetzung per Einkommenssteuerbescheid durch FA
  • Berufung bei BFG gegen ESt-Bescheid
  • Revision an den VwGH oder VfGH
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13
Q

Wer ist alles einkommenssteuerpflichtig gem. EStG? Nenne den § dazu!

A

§ 1 (1) EStG :
ESt-pflichtig sind nur natürliche Personen

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14
Q

Wer ist alles unbeschränkt steuerpflichtig gem. EStG ? Nenne den § dazu! Welches Prinzip kommt hier zu Anwendung?

A

§ 1 (2) EStG :
 Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in/ausländische Einkünfte

Welteinkommensprinzip

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15
Q

Wer ist alles beschränkt steuerpflichtig gem. EStG? Nenne den § dazu!

Welches Prinzip kommt hier zu Anwendung und was versteht man darunter?

Was ist mit der Progressionsermäßigung gemeint und wann kommt diese zur Anwendung und wann nicht?

A

§ 1 (3) EStG iVm. § 98 EStG

Beschränkt steuerpflichtig sind jene, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

 Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte

Territorialitätsprinzip
z.B. ein Deutscher besitzt Immobilien in Ö, daher müssen die Mieteinkünfte in Ö besteuert werden. Das heißt es gibt einen Inlandsbezug

beschränkt
* Nur Einkünfte gem. § 98 EStG mit Inlandsbezug können besteuert werden
* Als beschränkt steuerpflichtig werden vom EST-Tarif von den steuerfreien 11.000€ die ersten 9000€ fiktiv abgezogen, wodurch nur mehr 5.000€ steuer-frei sind.
* Aus diesem Grund ist eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht sinn-voll, weil dort diese Progressionsermäßigung von den ganzen 11.000€ bestehen bleibt sowie weitere Vorteile wie Familienbonus+, Aleinverdienerabsetzbetrag etc…

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16
Q

Unter welchen Voraussetzungen von von einer beschränkten Steuerpflicht auf eine unbeschränkte Steuerpflicht gem. EStG optiert werden? Nenne den § dazu!

A

§ 1 (4) EStG :
Optierung von beschränkter auf unbeschränkte Steuerpflicht

 Auf Antrag können EU-Bürger als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, auch wenn diese eigentlich in die beschränkte Steuerpflicht fallen würden.

 Ist nur möglich, wenn 90% der Einkünfte der österreichischen EST unterliegen oder die Höhe der Einkünfte nicht 11.000€ übersteigen

Option auf unbeschrönkte Steuerpflicht
* z.B. macht Sinn für slowenische Arbeiter die ihr ganzes Einkommen in Ö verdienen. Der Slowene hat seinen Wohnsitz in Slowenien und geht seiner un-selbstständigen Tätigkeit in Österreich nach. Diese Slowenen haben die Mög-lichkeit von beschränkter Steuerpflicht auf unbeschränkte Steuerpflicht zu op-tieren.

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17
Q

Nenne die 7 Einkunftsarten! In welchen § sind diese aufgezählt?

A

§ 2 (3) EStG ODER AUCH § 98 EStG

Folgende Einkünfte unterliegen der EST-Pflicht:
 1. EK aus L&F
 2. EK aus selbstständiger Arbeit
 3. EK aus Gewerbebetrieb
 4. EK aus nichtselbstständiger arbeit
 5. EK aus Kapitalvermögen
 6. EK aus VuV
 7. EK aus privaten Grundstücksveräußerungen

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18
Q

In welchem § ist der Begriff “Wohnsitz” definiert?

A

§ 26 (1) BAO

  • Man hat einen Wohnsitz wenn man die Wohnung innehat.
  • Innehabung bedeutet, die Schlüsselgewalt zu besitzen – der Raum steht mir zur Verfügung
  • z.B. Untermietzimmer, Ferienwohnung etc…
  • Staatsbürgerschaft, Meldezettel (nur Indizwirkung)
  • mehrere Wohnsitze sind möglich
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19
Q

In welchem § ist der Begriff “gewöhnlicher Aufenthalt” definiert?

A

§ 26 (2) BAO

gewöhnlicher Aufenthalt [ § 26 (2) BAO ]
* objektive Umstände die zeigen, dass man dort nicht nur körperlich vo-rübergehend verweilt
* immer unbeschränkte Steuerpflicht bei Aufenthalt länger als 6 Monate, gilt auch RÜCKWIRKEND
* nur 1 gewöhnlicher Aufenthalt ist möglich

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20
Q

Wie erfolgt die grundsätzliche Besteuerung, wenn das Steuersubjekt eine natürliche Person ist?

A

natürliche Personen
* z.B. Einzelunternehmen, Privatperson etc.
* Besteht aus einer einzigen natürlichen Person, die Einkommenssteuer ab-führen muss

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21
Q

Wie erfolgt die grundsätzliche Besteuerung, wenn das Steuersubjekt eine Personengesellschaft ist? Welches Prinzip kommt hier zur Anwendung?

A

Personengesellschaften (=Durchgriffsprinzip)
* Besteht mind. aus 2 natürlichen Personen
* Nicht die OG muss Steuern abführen, sondern die 2 natürlichen Personen dahinter müssen Einkommenssteuer abführen. Es wird durchgegriffen auf die Privatpersonen durch die OG.
* Die Gewinne der OG werden herangezogen und die Gesellschafter werden nach ihren Beteiligungsverhältnissen besteuert

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22
Q

Wie erfolgt die grundsätzliche Besteuerung, wenn das Steuersubjekt eine Kapitalgesellschaft ist? Welches Prinzip kommt hier zur Anwendung?

A

Kapitalgesellschaften (Trennungsprinzip)
* Es gilt allgemein das EStG, Aber wenn man eine Kapitalgesellschaft ist, dann muss man sich zusätzlich an das KStG halten.
* Die Körperschaft selbst ist das Steuersubjekt und muss die KöSt iHv. 25% abführen. Wenn es zusätzlich zu einer Gewinnausschüttung an natürliche Per-sonen kommt, dann muss müssen diese KESt iHv. 27,5% zahlen.

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23
Q

Was ermöglicht die Zweiwohnsitz VO? Welche Voraussetzungen sind für die Anwendung zu erfüllen?

A

Trotz eines Wohnsitzes im Inland besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht

Voraussetzungen:
* Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als 5 Jahre im Ausland
* Wohnungsnutzung im Inland < 70 Tage pro Jahr (Führung eines Verzeich-nisses!)

24
Q

Nenne den Beginn und das Ende der Steuerpflicht? Wer ist nicht steuerpflichtig?

A

Beginn und Ende der (unbeschränkten) Steuerpflicht
* beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod (oder Wegzug)
* ist unabhängig von der Rechtsfähigkeit (Behinderte auch steuerpflichtig)

25
Q

Was versteht man unter dem Zurechnungssubjekt?

A

Einkünfte sind dem zuzurechnen, der:
* das Unternehmerrisiko trägt
* Marktchancen nutzen kann oder
* Leistungen erbringen oder verweigern kann

EStR RZ 104 ff

26
Q

Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine steuerliche Anerkennung bei Verträgen unter nahen Angehörigen ? In welchem § ist das geregelt?

A

Verträge unter nahen Angehörigen [ § 25 BAO ]
Steuerliche Anerkennung von Einkünften nur bei:
* Publizität (= nach außen hin zum Ausdruck gebracht)
* Eindeutig und Fremdüblich

27
Q

Wann erfolgt KEINE steuerrechtliche Anerkennung von Einkünften einer Kapitalgesellschaft?

A

keine steuerrechtliche Anerkennung der Kapitalgesellschaft, wenn diese:
* Marktchancen selbst nicht nutzen kann
* über keine eigenständigen Betrieb verfügt, der sich von der Person abhebt

  • z.B. Wenn die Kapitalgesellschaft nicht am Markt teilnehmen kann, da Sachverständiger sich nicht vertreten lassen kann (Bäcker hingegen kann jeder vertreten)
  • z.B. Uniprofessor
28
Q

Was versteht man unter subjektiver Steuerpflicht?

A

WER wird besteuert

29
Q

Was versteht man unter sachlicher Steuerpflicht?

A

WAS wird besteuert

30
Q

Wie berechnet sich das Einkommen? In welchem § ist wird dies beschrieben?

A

§ 2 (2) EStG

Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der nach Abs (3) genannten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten und:
 nach Abzug von Sonderausgaben gem. §18
 nach Abzug von außergewöhnlichen Belastungen gem. §§34 + 35
 nach Abzug des Freibetrags gem. § 105

Berechnugnsschema:
Einkommen (nach Verlustausgleich)
- Sonderausgaben
- außergew. Belastungen
- Freibeträge
= Einkommen gem. § 2 (2) EStG

31
Q

In welchen Fällen sind Einkünfte nicht steuerbar?

A
  • Wenn sie außerhalb der 7 EK-Arten liegen
    z.B. Erbschaften, Schenkungen, Lottogewinne, Schmerzengeld, Liebhaberei
  • Das was der § 26 EStG als nicht steuerbar definiert
    z.B. Beiträge vom Dienstgeber zur Pensionskassa, Beförderung des Dienstnehmers im Werkverkehr
32
Q

Wann sind Einkünfte steuerbar? Sind alle steuerbaren Einkünfte auch steuerpflichtig?

A

Wenn sie in eine der 7 EK-Arten hineinfallen gem. § 2 (3) EStG

Nein, denn neben den steuerpflichtigen Einkünften gibt es auch die steuerfreien Einkünfte

33
Q

Wo sind die Steuerbefreiungen für steuerfrei Einkünfte geregelt?

A

§ 3 EStG
z.B.
bestimmte Beihilfen und Subventionen aus öffentlichen Mitteln
ortsübliche Trinkgelder
Familienbeihilfe, KBG, Pflegegeld

  • z.B. wenn ich zu meinem Frisör gehe und einem Mitarbeiter ein Trinkgeld dalasse, dann ist es steuerfrei.
    Wenn ich dem Chef persönlich das Trinkgeld gebe, dann ist es steuerpflichtig
34
Q

Bitte um Einteilung der 7 Einkunftsarten nach deren Einkommensermittlung!

A

betriebliche Einkünfte (=Gewinn/Verlust)
- 1. EK aus LuF
- 2. EK aus SA
- 3. EK aus GewB

außerbetriebliche Einkünfte (=Überschuss/Fehltbetrag)

    1. EK aus NSA
    1. EK aus Kapitalvermögen
    1. EK aus VuV
    1. Sonstige Einkünfte
35
Q

Bitte um Einteilung der 7 Einkunftsarten nach deren Subsidiarität!

A

Haupteinkunftsarten
- 1. EK aus LuF
- 2. EK aus SA
- 3. EK aus GewB
- 4. EK aus NSA

Nebeneinkunftsarten:
- 5. EK aus Kapitalvermögen
- 6. EK aus VuV
- 7. Sonstige Einkünfte

36
Q

Wie lautet der gesamte Rechenweg, um auf das “Einkommen” zu ermitteln? Nenne hierzu

A
37
Q

Wie lautet der gesamte Rechenweg, um auf das “Einkommen” zu ermitteln? Nenne hierzu die entsprechenden § zu den Rechenpositionen!

A
  1. EK aus LuF (§ 21)
  2. EK aus SA (§ 22)
  3. EK aus GewB (§ 23)
  4. EK aus NSA (§ 25)
  5. EK aus Kapitalvermögen (§ 27)
  6. EK aus VuV (§ 28)
  7. Sonstige Einkünfte (§ 29)

= Gesamtbetrag der Einkünfte (nach Verlustausgleich)

  • Sonderausgaben (§ 18)
  • außergew. Belastungen ( §§ 34, 35 )
  • Freibetrag (§ 105)

= Einkommen iSd. § 2 (2) EStG [ = BMGL für ESt ]

38
Q

Welche Größe stellt die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer dar?

A

Das Einkommen iSd. § 2 (2) EStG

39
Q

Was versteht man unter dem objektiven Nettoprinzip?

A

Das objektive Nettoprinzip gebietet, dass der Steuerpflichtige Aufwendungen, die er zur Erzie-lung von Einnahmen aufwendet, von den Einnahmen absetzen (= abziehen) darf. Denn nur das verbleibende Nettoeinkommen steht zur Befriedigung privater Bedürfnisse auch tatsächlich zur Verfügung.

40
Q

Benenne die Unterschiede in der betrieblichen sowie außerbetrieblichen Einkünfteermittlung in Bezug auf folgende Punkte:

  • Theorie
  • Einkünfte
  • Einkünfteermittlung
  • Vermögen
  • zeitliche Zuordnung
  • Veräußerung von Vermögen
  • Verlustvortrag
A

BETRIEBLICH:

-Theorie
–> Reinvermögenszuwachs

  • Einkünfte
    –> Gewinn gem. § 2 (4) Z1. EStG
  • Einkünfteermittlung
    –> Gewinnermittlung (z.B. § 5 / § 4(1) / § 4(3) EAR / § 17 Pauschalierer
  • Vermögen
    –> Betriebsvermögen
  • zeitliche Zuordnung
    –> Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung {Ausnahme: § 4 (3) EAR}
  • Veräußerung von Vermögen
    –> generell steuerwirksam
  • Verlustvortrag
    –> ist möglich

AUSSERBETRIEBLICH:

  • Theorie
    –> Quellentheorie
  • Einkünfte
    –> Überschuss gem. § 2 (4) Z2. EStG
  • Einkünfteermittlung
    –> Überschussermittlung
  • Vermögen
    –> Privatvermögen
  • zeitliche Zuordnug
    –> Zufluss/Abflussprinzip [ Ausnahmen: Afa, Verteilungsregeln gem. § 19 ]
  • Veräußerung von Vermögen
    –> generell steuerneutral [Ausnahme: EK aus KapV §27, private Immobilienveräußerung § 30, Spekulationseinkünfte § 31]
  • Verlustvortrag
    –> nicht möglich
41
Q

In welchem § wird der Begriff “Gewinn” definiert?

A

§ 2 (4) Z1. EStG

42
Q

n welchem § wird der Begriff “Überschuss” definiert?

A

§ 2 (4) Z2. EStG

43
Q

Welche betrieblichen Gewinnermittlungsarten gibt es?

A

§ 5 Bilanzierer

§ 4 (1) SR - BIlanzierer

§ 4 (3) EAR

§ 17 Pauschalierer

44
Q

Wie nennt sich bei der Überschussermittlung die positive/negative Ergebnisgröße?

A

Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (=Überschuss)

Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen (Fehlbetrag)

45
Q

Warum stellt man sich die Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht bei der Bestimmung der tatsächlichen Steuerpflicht?

A

Nachdem die Unterscheidung der steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte [§3] gemacht wurde, muss festgestellt werden ob Liebhaberei [§ 1 L-VO] oder eine andere EK-Quelle [§ 1 (3) L-VO] vorliegt

46
Q

Wann liegt eine Einkünfte-Vermutung gemäß Liebhaberei-VO vor? Nenne auch den §!

A

Einkünfte-Vermutung [ § 1 (1) L-VO ]
typische gewerbliche Tätigkeiten
* Einkunftsvermutung bei Ausübung von typischen gew. Tätigkeiten
* z.B: Tischlerei, Werkstatt
* Anlaufzeitraum 3-5 Jahre, danach Kriterienprüfung
* Verlustabzug wird anerkannt

große Vermietungen
* große Vermietungen (25 + 3 Jahre)
* kein Anlaufzeitraum, sofortige Kriterienprüfung
* Verlustabzug wird nach Vorlage einer Prognoserechnung anerkannt

47
Q

Wann liegt eine Liebhaberei-Vermutung gemäß Liebhaberei-VO vor? Nenne auch den §!

A

Liebhaberei-Vermutung [ § 1 (2) L-VO ]
* betrifft Tätigkeiten iZm. Freizeit, Leben oder Vermögensanlage stehen
* betrifft kleine Vermietungen (20 + 3 Jahre)
* kein Anlaufzeitraum
* Liebhaberei-Vermutung ist widerlegbar durch eine Gewinnprognose
* Verlustabzug nicht anerkannt (jedoch widerlegbar durch Gesamtgewinn)

Grundsätzlich will man die Verluste so gut wie möglich in die EST-Erklärung reinnehmen und das Einkommen niedrig halten.
Die Frage der Liebhaberei stellt sich also nur bei Verlusten. Wenn man Gewinne erzielt, dann sind diese sowieso den Einkunftsarten zuzuordnen
Kleine Vermietung: Wenn man 19 Jahre Verluste macht, jedoch im 20. Jahr un-ter dem Strich 1 Euro Gesamtgewinn übrig bleibt, dann müssen die letzten 20 Jahre rückwirkend versteuert werden

48
Q

Was ist der Zweck der Liebhaberei-VO?

A

Die Liebhabereivermutung ist eine Regelung im Steuerrecht, die verhindern soll, dass Steuerpflichtige Verluste aus einer Tätigkeit geltend machen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, sondern aus persönlichen Interessen oder Freizeitgestaltung betrieben wird.

49
Q

Was bedeutet der sogenannte Anlaufzeitraum im Bezug auf die Liebhaberei-VO?

A

Der Anlaufzeitraum bei der Liebhabereivermutung bezieht sich auf den Zeitraum, in dem ein Steuerpflichtiger noch keinen Gewinn aus der betreffenden Tätigkeit erzielt hat. Konkret bedeutet das, dass die Liebhabereivermutung erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums greift, in dem noch keine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden muss.

Für private Vermietungen von Wohnungen und Häusern gilt beispielsweise eine Anlaufzeit von drei Jahren, in denen die Vermietungstätigkeit auch bei Verlusten noch als Einkunftsquelle gilt. Nach Ablauf des Anlaufzeitraums müssen jedoch positive Einkünfte erzielt werden, um die Tätigkeit weiterhin als Einkunftsquelle und nicht als Liebhaberei anerkennen zu können.

50
Q

Was versteht man unter unwiderlegbaren Einkunftsquellen gemäß Liebhaberei-VO? In welchem § steht das?

A
  • Zusatzangebote für Marktpräsenz
  • z.B. Skilift zum Hotel
  • Liebhaberei
  • Verluste werden anerkannt trotz Liebhaberei. (Es ist eine unwiderlegbare EK-Quelle)

Bsp: der Skilift bringt keine Einkünfte, aber da der ganze Betrieb ohne diesem nicht funktioniert gilt dieser Skilift automatisch als Einkunftsquelle.
Wenn der Gegenstand unwiderlegbar mit einem Betrieb zusammenhängt darf dieser als Einkunftsquelle angesehen werden

§ 1 (3) L-VO

51
Q

Wie ist nun die Schlussfolgerung zwischen Gewinn, EK-Quelle und Verlustabzug?

A

Kein Gewinn = Kein EK-Quelle gem. § 2 (4) = Kein Verlustabzug

52
Q

In welchem § wird die zeitliche Zuordnung von Einkünfte bzw. der zeitliche Rahmen geregelt?

A

§ 2 (5) - (7) EStG

Auswahl zwischen Wirtschaftsjahr und abweichenden Wirtschaftsjahr

53
Q

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein für die Anwendung eines abweichenden Wirtschaftsjahrs?

Was ist ein Rumpfwirtschaftsjahr?

A

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Ausnahme:
* Buchführungspflichtige Land & Forstwirte [ § 4 (1) Ermittler ]
* rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende [ § 5 EStG Bilanzierer ]

Voraussetzung zur Einführung eines abweichenden Wirtschaftsjahres:
* Änderung des Bilanzstichtages gem. § 2 (6) EStG
* bedarf FA-Zustimmung
* außersteuerliche Gründe notwendig (Steuervorteil als Grund nicht erlaubt)
* Rumpfwirtschaftsjahr

Definition Rumpfwirtschaftsjahr:
der der Besteuerung zugrunde liegende Zeitraum, falls er zwölf Monate (übliches Wirtschafts-jahr) unterschreitet. Bei unterjähriger Betriebsgründung und bei Umstellung von einem abwei-chenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gilt das Rumpfwirtschaftsjahr als Gewinnermitt-lungszeitraum.

54
Q

Wenn die Frage der Steuerbarkeit (steuerpflichtig/steuerfrei) geklärt ist, stellt man sich die Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei / EK-Quelle).

Welche Frage stellt man sich nun weiters, wenn es sich um eine EK-Quelle handelt?

A

Man stellt sich die Frage nach der zeitlichen Zuordnung. * In welchen zeitlichen Rahmen muss man sich die Einkunftsquellen ansehen?

Das Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung (=Realisationsprinzip) wird auf alle betrieblichen Einkunftsarten (1-3) angewendet. Ausnahme ist der § 4 (3) EAR. Hier kommen die Gewinnermittlungsarten (§5, § 4(1)) zur Anwendung.

Das Zufluss/Abfluss gem. § 19 EStG wird angewendet bei:
* betriebliche Einkünfte ohne doppele Buchführung
* außerbetriebliche Einkunftsarten (4-7)
(z.B. Überschussermittlung gem. § 15 + 16 EStG)
* Sonderausgaben (§ 18 EStG) & außergewöhnliche Belastungen (§ 34 + 35 EStG)

55
Q

Was versteht man unter den Realisationsprinzip?

Welche Konsequenzen hat es auf die Buchführung? (4)

A

Realisationsprinzip
* Aufwendungen/Erträge sind dem Besteuerungszeitraum zuzurechnen, in den sie wirtschaftlich gehören (wo liegt die Ursache?)
* Einnahme = Entstehungszeitpunkt der Forderung (aufgrund erbrachter Leistung)
* Ausgabe = Entstehungszeitpunkt der Schuld (aufgrund erhaltener Leistung)

Konsequenzen:
* Aktivierung von Wirtschaftsgütern
* Ausweis von Forderung/Verbindlichkeiten
* Bildung von RST
* Ausweis von Rechnungsabgrenzungsposten

56
Q

Was versteht man unter dem Zufluss Abfluss Prinzip gem. § 19 EStG?

Welche Ausnahmen gibt es bzw. wann kommt es zu einer Durchbrechung des Z/A-Prinzips? (5)

A

Zufluss-/Abflussprinzip
* Aufwendungen/Erträge sind dem Besteuerungszeitraum zuzurechnen, in welchem das Vermögen tatsächlich vermehrt oder vermindert wurde

  • Die Zahlungsflüsse sind ausschlaggebend, es ist nicht relevant in welchen Wirtschaftsjahr die tatsächliche wirtschaftliche Ursache liegt.
  • „Wann kann über den Betrag wirtschaftlich/rechtliche verfügt werden?“

Ausnahmen:

Ausnahmen im Bezug auf Einnahmen: *	Kurze-Zeit-Regel (für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen innerhalb von 15 Tagen [§ 19 (1) Z1 EstG ]  [EStR RZ 4631]
  • Zahlungen aus öffentlichen Mitteln (z.B. Insolvenzentgeltfond) [ 19 (1) Z2 EStG ]
  • Nachzahlungen betreffend „NSA Einkünfte aus Vorjahren“

Ausnahmen im Bezug auf Ausgaben:

  • Kurze-Zeit-Regel (für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben innerhalb von 15 Tagen [§ 19 (2) Z1 EstG ] [EStR RZ 4631]
  • verteilungspflichtige Zahlungen
    außerbetriebliche [ § 19 (3) ] ODER betriebliche [§ 4 (6) ] Zahlungen
    sofern sie nicht nur das laufende & Folgejahr betreffen
    z.B. Miet/Beratungs/Vermittlungs-Kosten