Zwangsvollstreckung Flashcards
Was sind die Folgen der Pfändung?
- Verstrickung der Pfandsache, wenn Pfändung nicht nichtig
—> auch rechtswidrige, aber wirksame Pfändung verstrickt!
—> Schuldner bleibt Eigentümer, verliert aber Verfügungsbefugnis, §§ 136, 135 I BGB
—> Staat darf Pfandsache verwerten - Pfändungspfandrecht an Pfandsache, § 804 ZPO
—> Voraussetzungen streitig, aber idR nicht zu entscheiden
—> GL darf Erlös empfangen (prozessuale Wirkung) und nach hM auch behalten (mat.rechtliche Wirkung)
Arten der Zwangsvollstreckung
- wegen Geldforderungen, § 802a ff.
—> in körperliche, bewegliche Sachen, §§ 808 ff.
—> in Forderungen, §§ 828 ff.
—> in sonst Rechte, §§ 857, 828 ff - wegen sonstiger Ansprüche
—> auf Herausgabe, §§ 883 ff.
—> auf TDU, §§ 887 ff.
—> auf WE, § 894 - bei Sachpfändung: Gerichtsvollzieher, §§ 753, 808
- Bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Rechtspfleger, §§ 828 ZPO 20 Nr. RdplG
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
I. Allgemeine Voraussetzungen
1. allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (Ob)
2. allgemeine/besondere Verfahrensvoraussetzungen (Ob)
a. Allgemeine
—> Titel, §§ 750 I 1, 704, 794
—> Klausel, §§ 750 I 1, 724 ff.
—>Zustellung, § 750 I-III
—> Antrag, §§ 753, 754
—> Keine Überpfändung, § 803
b. Besondere
—> §§ 751 ff.
c. Keine Vollstreckungshindernisse
II. Besondere Voraussetzungen der jeweiligen ZV
—> ZV wegen GeldFO in Sachen: §§ 808 ff.
—> ZV wegen GeldFO in Forderung: §§ 829ff, §§ 846, 829ff.
- Verstoß gegen Vollstreckungsbeamtinnen Vorschriften führt idR nur zur Anfechtbarkeit der Maßnahme
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- Schritt: Pfändung, § 829
—> Gebot an Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten(Inhibitorium)
—> Verbot an Drittschuldner, an seinen Gläubiger zu zahlen (Arrestatorium) - Schritt: Überweisung, § 835
- Keine Änderung der Inhaberschaft!
-PfÜB muss nach § 829 III zugestellt werden
- § 829 III = Zustellung an Drittschuldner zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht aber an Schuldner - Schritt: Einziehungsklage
Prüfungsschema Vollstreckunsgegenklage
A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Zuständigkeit III. Rechtsschutzbedürfnis IV. Sonstiges B. Begründetheit I. Sachbefugnis II. Bestehen einer materiell rechtlichen Einwendung III. Keine Präklusion, § 767 II ZPO
Statthaftigkeit Vollstreckungsgegenklage
- Geltendmachung materiell rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
- weitere Titel neben § 704, insb. §§ 794, 795, möglich:
a. Prozessvergleich, Doppelnatur, sowohl prozessual als auch materiell rechtlich - Prozesshandlung, § 794 I Nr. 1 ZPO, sodass Prozessvergleich selbst Titel ist
- materieller Vergleichsvertrag im Sinne des § 779 BGB, der die alte Rechtslage beseitigt und durch neue ersetzt, dadurch auch selbst AGL
b. Kostenfestsetzungsbeschluss, §§ 794 I Nr. 2, 104 - prozessualer Kostenerstattungsanspruch, §§ 91ff
c. Notarielle Unterwerfungserklärung, §§ 794 I Nr. 5, 797 - nur Prozess-, keine Willenserklärung
- darunter liegt oft, aber nicht immer, Anspruch aus materiellem Recht
- Ist der Titel formell oder materiell unwirksam, ist Vollstreckungsgegenklage trotzdem statthaft, wenn der Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vorträgt, die Unwirksamkeit des Titels wird dann aber nicht geprüft
Probleme Statthaftigkeit Vollstreckungsgegenklage
- Widerspruch des Schuldners gegen Teilungsplan nach Zwangsvollstreckung (§ 115 III ZVG —> § 767 ZPO; AGL idR § 812 BGB)
- Klage des Voreigentümers gegen Räumungsvollstreckung des Erstehers (Titel: § 93 I 1 ZVG; AGL idR § 985 BGB, Einwand ist idR Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages
- „Krumme“ Anträge sind nach §§ 133, 157 BGB analog auszulegen
—> Es kommt auf wahres Rechtsschutzziels an, rechtsbehelfsfremde Einwendungen müssen dann aussortiert werden - Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung: Streitig ob formeller (dann § 766) oder materieller Einwand (dann § 767); BGH analog 767
- Materiell rechtlicher Einwand ist in Statthaftigkeit kurz zu brennen
- Auf Abgrenzung zu § 766 ZPO achten!
—> nur ansprechen, wenn Rechtsbehelf unklar oder Rüge
—> keine Klagehäufung von §§ 767, 771 und § 766 - In RA-Klausuren sind regelmäßig sämtliche Rügen zu prüfen und dann in der Zweckmäßigkeit ggf die Erhebung beider Rechtsbehelfe zu empfehlen sein
—> Erinnerung schnell und billig, aber nicht umfassend
—> Gegenklage teuer und lang, aber umfassend (bei Überholungsgefahr kann auch einstweilige Einstellung beantragt werden) - Bei Einwänden gegen Zug-um-Zug-Titel muss differenziert werden:
—> bei mangelhafter Leistung § 767
—> Leistung nicht angeboten/nicht identisch § 766 (kann von Vollstreckungsorgan überprüft werden)
—> wenn Leistungspflichtig nachträglich wegfällt muss dieser zunächst klage auf unbedingte Duldung der Zwangsvollstreckung erheben, keine Erinnerung da Vollstreckungsorgan dies nicht nachprüfen kann - Abgrenzung zur Feststellung grds. über Auslegung (Regelmäßig eher Vollstreckungsgegenklage, da Feststellung nicht zur Einstellung führt, § 775 Nr. 1, 776)
—> Ist Feststellung Hauptantrag scheidet Auslegung aus
—> § 256 II ZPO, negative Zwischenfeststellungsklage, da § 767 nicht Grund der Unzulässigkeit der ZV erfasst, Feststellungsklage dann als Hilfsantrag, hier Gleichlauf der beiden Klagen beachten, § 767 II greift auch bei Feststellung - Abgrenzung zur Abänderungsklage nach § 323 ZPO
Titelgegenklage
- materiell rechtliche Einwendungen gegen zugrunde liegenden Anspruch —> § 767 statthaft
- Einwendung gegen den Titel selbst?
—> RG/BGH früher: § 766 ZPO, da Einwendung verfahrensrechtlicher Art
—> BGH später: „prozessuale Gestaltungsklage Sui generis“
—> BGH seit 2014: Titelgegenklage, § 767 analog - materiell rechtliche Einwendung gegen Wirksamkeit des Titels selbst?
—> teilklage ohne dezidierte Auschlüsselung des Sachverhalts
—> VU (rechtskräftig); Tenor vollstreckungsfähig
—> Gegenstand der Entscheidung ist nicht hinreichend identifizierbar, Entscheidung daher nicht der materiellen Rechtskraft fähig - Unwirksamkeit UWE nach § 307 I 1/134/138 BGB analog
—> zB: Klausel „ Der AN darf sich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen, ohne die Abweisung nachweisen zu müssen“, Verstoß gegen Grundgedanken der §§ 640, 641 BGB
—> Aber: UWE des Mieters bezogen auf Zahlungsforderung des Vermieters kein Verstoß gegen § 551 IV BGB, da keine zusätzliche Sicherheit sondern nur leichterer Zugriff - Unbestimmtheit des titulierten Anspruches
—> zB Klausel „wegen der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen“, BGH zieht aus Wortlaut des § 794 I Nr. 5 erhöhtes Kronkretisierungsgebot als zusätzliche formelle Voraussetzung, Verstoß führt zur Nichtigkeit der UWE - Unwirksamkeit UWE/Urteil wegen späterem Vergleich, da Vergleich regelmäßig konkludierte Abrede nicht aus Urteil/UWE zu vollstrecken enthält, analog § 269 III ZPO
-kumulative Klagehäufung von § 767 und Titelgegenklage möglich, aber im Tenor wird Vollstreckung nur einmal für ungültig erklärt und es muss auch nur ein Antrag gestellt werden