Zuständigkeiten Flashcards
Welche Gerichtsbezogenen Sachurteilsvoraussetzungen müssen mglw. vorliegen?
- Deutsche Gerichtsbarkeit
- Internationale Zuständigkeit
- Rechtsweg
- Sachliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
Wann sind die AG sachlich zuständig?
- Für alle Streitigkeiten bis zu einem Zuständigkeitsstreitswert (§2 ZPO) von einschließlich 5.000,00 €
- Fälle der §§23 Nr. 2, 23a, 23b GVG
Welche Gerichtsstände werden bei der örtlichen Zuständigkeit unterschieden?
- Allgemeiner Gerichtsstand (§§12, 13, 17 ZPO)
- Besonderer Gerichtsstand (z.B. §§21, 29, 29c, 32 ZPO)
- Ausschließlicher Gerichtsstand (z.B. §§24, 29a, 32a, 40 II, 802 ZPO, §§ 23 Nr. 2a, 71 II GVG)
Unter mehreren allgemeinen oder besonderen Gerichtsständen hat der Kl. die Wahl, §35 ZPO, ebenso bei mehreren ausschließlichen.
Was bedeutet Prorogation?
§39 ZPO begründet die Zuständigkeit des an sich sachlich/örtlich unzuständigen Gerichts, wenn der Bekl. sich regellos zur Hauptsache einlässt.
Beim AG muss gem. §504 ZPO belehrt werden.
Wann muss eine Klage verwiesen werden?
- Ist eine Klage einmal zulässig erhoben worden, wird die Zuständigkeit des Gerichts grds. durch eine Änderung der sie begründenden Umstände nicht mehr berührt, §261 III Nr. 2 ZPO
- ABER: Für nachträgliche sachliche Unzuständigkeit des AG gilt §506 ZPO. §281 II, III 1 ZPO gilt dann entsprechend
- Sonst Antrag nach §281 ZPO
A klagt vor dem LG gg. B auf Zahlung v. 15.000€. Nach Zustellung nimmt er diese auf 4.000€ zurück. Bleibt das LG zuständig?
Ja, §261 III Nr. 2 ZPO
A klagt vor dem AG gg. B auf Zahlung von 7.000€. Muss das Verfahren verwiesen werden? Hinweise?
Grds. Verweisung, §§23 Nr. 1, 71 I GVG. Die Parteien können die sachliche oder örtliche Zuständigkeit aber durch regellose Einlassung gem. §39 ZPO begründen. Darauf hat das AG den Bekl. gem. §504 ZPO hinzuweisen, weil die Erschleichen der Zuständigkeit vermieden werden soll.
A klagt gg. B vor dem AG auf Zahlung von 2.500€. Später erweitert er auf 6.000€. Muss das Verfahren verwiesen werden? Hinweise?
Verweisung an das nachträglich gem. §§23 nr. 1, 71 I GVG sachlich zuständig gewordene LG erfolgt nur auf Antrag nach §506 I ZPO. Das AG hat auch hier auf Unzuständigkeit hinzuweisen. Dem Kl. entstehen hier keine Kosten, da §281 iii 2 ZPO im Falle der nachträglichen Zuständigkeit nicht gilt, vgl. §506 II ZPO.
A klagt gg. B vor dem AG auf Zahlung von 2.000€. B erhebt Widerklage über 4.500€ und beantragt Verweisung an das LG. Zu Recht?
AG bleibt gem. §5 Hs. 2 ZPO zuständig. Anders nur, wenn die Widerklage höher als 5.000€ ist.
Gerichtsstand des Wohnsitzes
- §§ 12, 13 ZPO
Fortdauer der Zuständigkeit
- perpetuatio fori nach § 261 III Nr. 2 ZPO
—> Einmal angerufenes Gericht bleibt zuständig, auch wenn eine Zuständigkeitsvoraussetzung entfällt
Gerichtsstand des Erfüllungsortes
- § 29 ZPO, greift nicht nur bei vertraglichen Erfüllungsansprüchen, sondern auch bei Gewährleistungsansprüchen, Rücktritt, etc.
!!! Lenk Fall nachschauen!!!
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
- § 32 ZPO, Vorliegen der unerlaubten Handlung ist doppelt relevante Tatsache
—> Für Zulässigkeit reicht es aus, dass Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen schlüssig vorträgt - nach stRspr hat das örtlich zuständige Gericht analog § 17 II GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden
Gerichtsstandsbereinbarung
- §§ 38 ff. ZPO