Tenor Flashcards

1
Q

Wie lautet der erste Halbsatz eines stattgebenden Leistungsurteils?

A

Der Beklagte wird verurteilt, …

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Wie lautet der erste Halbsatz eines stattgebenden Feststellungsurteils?

A

Es wird festgestellt, dass…

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Wie lautet der Hauptsachetenor bei klageabweisenden Urteilen?

A

Die Klage wird abgewiesen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

A erwirkt gegen B ein obsiegendes VU. Auf Einspruch des B kommt das LG zu dem Ergebnis, dass die Klage unbegründet ist. Tenor zur Hauptsache und Kosten?

A
  1. Das VU vom … wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  2. Der Bekl. hat vorab die Kosten zu tragen, die durch seine Säumnis verursacht worden sind. Im Übrigen hat der Kl. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

A erwirkt gegen B ein obsiegendes VU. Auf Einspruch des B kommt das LG zu dem Ergebnis, dass die Klage begründet ist. Tenor zur Hauptsache?

A

Das VU vom … wird aufrechterhalten.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

A verklagt B auf Zahlung v. 3.000,00 EUR. Das AG gibt der Klage iHv 1.500,00 EUR statt. Tenor zur Hauptsache?

A

Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 1.500,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

A nimmt B auf 15.000,00 EUR in Anspruch. B erhebt Widerlege iHv 5.000,00 EUR. A obsiegt hins. Klage und Widerlege. Tenor zur Hauptsache und Kosten?

A
  1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 15.000,00 EUR zu zahlen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

A nimmt B auf 15.000,00 EUR in Anspruch. B erhebt Widerlege iHv 5.000,00 EUR. A obsiegt hins. der Klage nur iHv 10.000,00 EUR. B unterliegt mit der Widerklage. Tenor zur Hauptsache und Kosten?

A
  1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl. 1/4 und der Bekl. 3/4 zu tragen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

A nimmt B auf 15.000,00 EUR in Anspruch. B erhebt Widerlege iHv 5.000,00 EUR. A unterliegt hins. der Klage, B unterliegt mit der Widerklage. Tenor zur Hauptsache und Kosten?

A
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl. 3/4 und der Bekl. 1/4 zu tragen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

A nimmt B auf 15.000,00 EUR in Anspruch. B erhebt Widerlege iHv 5.000,00 EUR. A unterliegt hins. der Klage, B obsiegt mit der Widerklage. Tenor zur Hauptsache und Kosten?

A
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kl. wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 5.000,00 EUR zu zahlen.
  3. Der Kl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

A nimmt B auf 15.000,00 EUR in Anspruch. B erhebt Widerlege iHv 5.000,00 EUR. A obsiegt hins. der Klage mit 10.000,00 EUR. B obsiegt mit der Widerklage iHv 3.000,00 EUR. Tenor zur Hauptsache und Kosten?

A
  1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 10.000,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Kl. wird auf die Widerklage verurteilt, an den Bekl. 3.000,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
  3. Von dem Rechtsstreits haben der Kl. 2/5 (8/20) und der Bekl. 3/5 (12/20) zu tragen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

A erleidet aufgrund eines v. B verursachten Verkehrsunfalls ein schweres Schädelhirntrauma. A nimmt B erfolgreich auf Feststellung v. Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach in Anspruch. Tenor zur Hauptsache?

A

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl. sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kl. aus dem Unfall vom … entstanden sind oder noch entstehen werden (soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

A hat gegen B 2008 einen Zahlungstitel erstritten. B zahlt Ende 2008. A betreibt gleichwohl die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Welche Klage muss B erheben? Wie lautet der Tenor des stattgebenden Urteils?

A
  1. Zwangsvollstreckungsgegenklage, §767 ZPO
  2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG vom … wird für unzulässig erklärt.
  3. Der Bekl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

A hat gegen B einen Zahlungstitel. Er lässt im Zuge der Zwangsvollstreckung in der Wohnung des B einen Perserteppich pfänden. Eigentümer des Teppichs ist C. Welche Klage muss C erheben? Wie lautet der Tenor des stattgebenden Urteils?

A
  1. Drittwiderspruchsklage, §771 ZPO
  2. Die Zwangsvollstreckung in den Perserteppich wird für unzulässig erklärt.
  3. Der Bekl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

A verklagt B auf Zahlung v 12.000,00 EUR. Das LG gibt der Klage iHv 2.000,00 EUR statt. Tenor zur Hauptsache und Kosten?

A
  1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 2.000,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl. 5/6 und er Bekl. 1/6 zu tragen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

A nimmt B und C als Gesamtschuldner auf Zahlung v 12.000,00 EUR in Anspruch. Die Klage hat nur gegen B erfolg. Tenor zur Hauptsache und Kosten?

A
  1. Der Bekl. zu 1 wird verurteilt, an den Kl. 12.000,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Kl. werden dem kl. und Bekl. zu 1 zu je 1/2 auferlegt. Der Kl. hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 2 zu tragen. der Bekl. zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
17
Q

A nimmt B und C als Gesamtschuldner auf Zahlung v 12.000,00 EUR in Anspruch. Die Klage hat gegen beide Bekl. Erfolg. Tenor zu Hauptsache und Kosten?

A
  1. Die Bekl. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl. 12.000,00 EUR zu zahlen.
  2. Die Bekl. haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen (§100 IV ZPO).
18
Q

A und B nehmen C erfolglos auf Herausgabe eines Pferdes in Anspruch. Tenor zu Hauptsache und Kosten?

A
  1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kl. haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2 zu tragen (§100 I ZPO).

19
Q

A nimmt B erfolgreich auf Zahlung v 3.500,00 EUR in Anspruch.

A
  1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 3.500,00 EUR zu zahlen.
  2. Der Bekl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gg. Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar (§709 S.1 u. 2 ZPO).
20
Q

A verklagt den in München lebenden B v. dem AG Neuss auf Zahlung v. 1.200,00 EUR. Das AG Neuss verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige AG München. Dieses gibt der Klage statt.

A
  1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 1.200,00 EUR zu zahlen.
  2. Der Kl. hat vorab die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen AG Neuss entstandenen Kosten zu tragen (§281 III 2 ZPO). IÜ hat der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Bekl. darf die Vollstreckung gg Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl. vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet (§§708 Nr.11, 711 ZPO).
21
Q

A Verklagt B auf Zahlung v. dem AG Mitte auf Zahlung v. 4.000,00 EUR. Später erweitert er die Klage auf 8.000,00 EUR. Das AG Mitte verweist den Rechtsstreit an das LG Berlin. A obsiegt.

A
  1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 8.000,00 EUR zu zahlen.
  2. Der Bekl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gg. Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
22
Q

A erwirkt gg. B ein obsiegendes VU von 14.000,00EUR. Im Einspruchstermin kommt das LG zu dem Ergebnis, dass die Klage begründet ist.

A
  1. Das VU vom … wird aufrechterhalten.
  2. Der Bekl. hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gg. Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar (§709 S.1 u. 2 ZPO). Auch die Vollstreckung aus dem VU darf nur gg. Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden (§709 S.3 ZPO).
23
Q

A verklagt B auf Zahlung v. 6.000,00 EUR. Das LG gibt der Klage iHv 2.000,00 EUR statt.

A
  1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 2.000,00 EUR zu zahlen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl. 2/3 und der Bekl. 1/3 zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kl. jedoch nur gg. Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils beizutreibenden Betrages (§709 S.1 u. 2 ZPO). Der Kl. darf die Vollstreckung gg. Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Bekl. vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet ($708 Nr.11, 711 ZPO).
24
Q

A nimmt B auf 20.000,00EUR in Anspruch. B erhebt Widerklage iHv 10.000,00 EUR. A obsiegt hinsichtl. Klage und Widerklage.

A
  1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 20.000,00 EUR zu zahlen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Der Bekl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist gg. Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar (§709 S.1 u. 2 ZPO).
25
Q

A nimmt B auf 20.000,00EUR in Anspruch. B erhebt Widerklage iHv 10.000,00 EUR. A obsiegt hins. der Klage nur iHv 10.000,00 EUR. B unterliegt mit der Widerklage.

A
  1. der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 10.000,00 EUR zu zahlen. IÜ wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl. 1/3 und der Bekl. 2/3 zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kl. jedoch nur gg. Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages (§709 S.1 u. 2 ZPO). Der Kl. darf die Vollstreckung gg. Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Bekl. vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet (§§708 Nr. 11, 711 ZPO).
26
Q

A nimmt B auf 20.000,00EUR in Anspruch. B erhebt Widerklage iHv 10.000,00 EUR. A unterliegt hins. der Klage, B obsiegt mit der Widerklage.

A
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Auf die Widerklage wird der Kl. verurteilt, an den Bekl. 10.000,00 EUR zu zahlen.
  3. Der Kl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist gg. Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar (§709 S.1 u. 2 ZPO).
27
Q

A hat gg. B 2012 einen Zahlungstitel v. 15.000,00 EUR erstritten und betreibt die ZV aus dem Urteil. B erklärt Anfang 2017 die Aufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung und erhebt Vollstreckungsabwehrklage. B obsiegt.

A
  1. Die ZV aus dem Urteil des LG vom…, Geschäfts-Nr. …, wird für unzulässig erklärt.
  2. Der Bekl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gg. Sicherheitsleistung iHv 16.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar (§709 S.1 ZPO).
    STREITIG!
28
Q

A nimmt B und C als Gesamtschuldner auf Zahlung iHv 8.000,00 EUR in Anspruch. Die Klage hat nur gg. B Erfolg.

A
  1. Der Bekl. zu 1 wird verurteilt, an den Kl. 8.000,00 EUR zu zahlen. IÜ wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Kl. werden dem Kl. und dem Bekl. zu 1 zu je 1/2 auferlegt. Der Kl. hat die außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 2 zu tragen. Der Bekl. zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kl. gg Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages (§709 S.1 u. 2 ZPO). Der Kl. darf die ZV des Bekl. zu 2 gg. Sicherheitsleistung iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Bekl. zu 2 vor der ZW Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet (§708 Nr. 11, 711 ZPO).
29
Q

A verklagt B erfolglos auf Zahlung v. 250,00 EUR. Auch die Widerklage des B v. 550,00 EUR wird abgewiesen.

A
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl. 5/16 und der Bekl. 11/16 zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§708 Nr. 11, 713 ZPO).
30
Q

Kosten nach §91 I ZPO?

A

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

31
Q

Kosten nach §92 I 1 ZPO?

A

Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen in Brüchen/Prozenten.

32
Q

Kosten nach §92 I 2 ZPO?

A

Wenn beide Parteien ungefähr zur Hälfte obsiegen, kann das Gericht die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismäßig teilen.

33
Q

Kosten nach §92 II ZPO?

A

Auferlegung sämtlicher Kosten bei Teilobsiegen, bei
a. geringfügiger Zuvielforderung/ geringfügig höhere
Kosten, oder
b. Forderungshöhe ist abhängig vom Ermessen des
Gerichts (wichtig bei unbezifferten
Schmerzensgeldanträgen)

34
Q

Urteile im Nachverfahren

A
  • „Das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom … wird für vorbehaltlos erklärt.“
  • „Das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom … wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.“
  • „Das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom … wird insoweit für vorbehaltlos erklärt, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger … EUR zu zahlen. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.“
35
Q

Kläger beantragt bestimmten Zinswert

A

… nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens aber 10%.

36
Q

Kosten nach § 344 ZPO

A
  • Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom … entstandenen Kosten. Diese trägt der Beklagte.
  • Verliert säumige Partei auch nach Einspruch ist keine Differenzierung notwendig
37
Q

Kosten nach § 281 III 2 ZPO

A

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

38
Q

Kosten nach § 100 II, III ZPO

A

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der durch die streitige Verhandlung verursachten Mehrkosten. Diese trägt der Beklagte zu 2).