Streitgenossenschaft Flashcards

1
Q

Einfache Streitgenossenschaft

A

-liegt vor, wenn gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist
- Prozesse gegen einzelne Streitgenossen bleiben selbstständig
—> Zulässigkeit der Klagen jeweils getrennt zu prüfen, Rechtsmittel wirken nur für und gegen Streitgenossen, Säumnis und Unterbrechungen wirken einzeln
—> Ausnahmen ergeben sich aus Gesetz, zB § 422 BGB
—> Anerkenntnisse wirken nur einzeln, können aber im Wege der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden

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Q

Notwendige Streitgenossenschaft

A
  • liegt vor, wenn aus materiellen oder prozessualen Rechtsgründen die Sachentscheidung nur einheitlich ergehen kann
  • Prozessuale liegt nur in Fällen gesetzlich angeordneter Rechtskrafterstreckung vor, §§ 326, 327, 856 II, IV ZPO o. §§ 179, 183 InsO
  • materielle liegt vor, wenn ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht, sodass es nur von oder gegenüber allen geltend gemacht werden kann, wo also Klage durch oder gegen nur eine Partei mangel Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre
    —> Ausnahme, wenn eine Partei vorprozessual ihre Zustimmung zu Anspruch erklärt hat bzw. die Leistungsverpflichtung und Erfüllungsbereitschaft erklärt hat
  • Prozesshandlungen wirken grundsätzlich nur dann, wenn sie von allen notwendigen Streitgenossen übereinstimmend erklärt werden
    —> Aber Vertretungsfiktion des § 62 I ZPO beachten! Wird dann eine Prozesshandlungen erklärt, kann der säumige Streitgenossenschaft allerdings Berufung einlegen um Wirkung zu beseitigen
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